Bauwesen/Hindernisse
[05.07.2022]
Anlagenschutzbereiche von Flugsicherungsanlagen
Zum Schutz von Radar- und Funknavigationsanlagen sind um solche Anlagen sogenannte Anlagenschutzbereiche (§ 18a Abs.1a Luftverkehrsgesetz) eingerichtet. Diese Bereiche sind dreidimensional. Das Profil des Anlagenschutzbereichs ist abhängig von der Flugsicherungsanlage, ob sie gerichtet oder ungerichtet ist. Jedes Bauvorhaben innerhalb eines Anlagenschutzbereichs muss geprüft werden. Das geschieht durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Das BAF prüft, ob durch das Vorhaben Flugsicherungsanlagen gestört werden können und entscheidet auf dieser Grundlage, ob das Bauwerk aus Gründen der Flugsicherung errichtet werden darf oder nicht.
Das BAF stellt auf seiner Website ein Karten- und Prüftool zur Verfügung, welches die Lage der zivilen und militärischen Anlagenschutzbereiche in zweidimensionaler Form darstellt. Damit können Sie eine erste Prüfung selbst vornehmen, ob ein geplantes Vorhaben über uns oder direkt von der Genehmigungsbehörde beim BAF vorgelegt werden muss oder nicht. Sie können das Kartentool durch Klick auf diesen Link aufrufen (eine kurze Wartezeit beim Laden der Seite ist normal). Eine genauere Prüfung können Sie durch das frei zugängliche dreidimensionale Prüftool durchführen, welches Sie an der Stelle finden.
Das BAF stellt auf seiner Website ein Karten- und Prüftool zur Verfügung, welches die Lage der zivilen und militärischen Anlagenschutzbereiche in zweidimensionaler Form darstellt. Damit können Sie eine erste Prüfung selbst vornehmen, ob ein geplantes Vorhaben über uns oder direkt von der Genehmigungsbehörde beim BAF vorgelegt werden muss oder nicht. Sie können das Kartentool durch Klick auf diesen Link aufrufen (eine kurze Wartezeit beim Laden der Seite ist normal). Eine genauere Prüfung können Sie durch das frei zugängliche dreidimensionale Prüftool durchführen, welches Sie an der Stelle finden.