Aktuelles
[10.07.2025]
Hinweise zur Flugbuchführung
Grundsätze für die Aufzeichnung von Flugzeiten
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach den europäischen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, FCL.050, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1976, SFCL.050 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/395, BFCL.050 der Pilot verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen muss, die von der zuständigen Behörde (Luftfahrtbehörde) festgelegt wurde.
Hierzu hat das Bundesverkehrsministerium in Abstimmung mit den Luftfahrtbehörden bereits im Jahr 2021 neue "Grundsätze für die Aufzeichnung von Flugzeiten" herausgegeben, welche in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlicht wurden. Mit Verweis auf unsere bisherigen Festlegungen gelten diese Grundsätze - in ihrer jeweills gültigen Fassung - für Piloten, deren Lizenz von der Landesdirektion Sachsen ausgestellt wurde. Der Hinweis dient der nochmaligen Klarstellung.
Die Vorgaben in den Grundsätzen sind neben der Veröffentlichung in den NfL unter anderem auch auf unserer Internetplattform unter Formulare und Downloads in der Rubrik Luftfahrtpersonal/Lizenzen abrufbar.