Drohnen und Flugmodelle
[26.01.2023]
Achtung: Betrieb mit unbemannten Fluggeräten!
Flugdrohnen und Flugmodelle
Am 31. Dezember 2020 traten die europäischen Vorschriften über unbemannte Luftfahrzeuge in Kraft. Wir haben darüber an der Stelle berichtet. Ferner wurden die nationalen Luftverkehrsvorschriften, wie: Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) durch den Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert. Eine Gesamtgrafik der relevanten EU-Vorschriften ist an der Stelle verfügbar.
Nutzen Sie zum Thema insbesondere unsere FAQ-Liste. Auch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veröffentlicht regelmäßig wichtige Informationen zur Thematik, da das LBA viele Aufgaben nach den europäischen und deutschen Vorschriften die zuständige Stelle in Deutschland ist. Schauen Sie auch auf die Internetseite der EASA. Der Bund hat auf Antrag vom Freistaat Sachsen und anderer Bundesländer die Aufgaben für die "spezielle Betriebskategorie" übernommen (siehe hier). Seit dem 19. Januar 2022 ist die "Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)" verfügbar. Nutzen Sie insbesondere diese Seite für die unbemannte Luftfahrt.
Was ist in der "offenen" Betriebskategorie und deren drei Unterkategorien (A1, A2 und A3) zu beachten?
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency) hat das anschaulich in den vier Bildern dargestellt (Quelle: EASA).
Benötige ich für den Drohnenbetrieb nach dem 31. Dezember 2020 einen Drohnenführerschein?
Drohnensteuerer (Fernpiloten) benötigen ab dem 31. Dezember 2020 in vielen Fällen über ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument. Jedoch gibt es für die "offene" Betriebskategorie bestimmte Übergangsbestimmungen, die in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst sind. Mit dem nationalen Kenntnisnachweis ist die Bescheinigung nach § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO (a. F.), einer vom LBA anerkannten Stelle, gemeint.
Wann muss ich die Freigabe vom Tower eines Flughafens einholen?
An den Verkehrsflughäfen Dresden und Leipzig/Halle gibt es sogenannte Kontrollzonen (Dresden und Leipzig). Diese können für jeden einzelnen Flughafen bei der DFS eingesehen werden. Innerhalb der Kontrollzonen benötigen Sie eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Die vorläufige Flugverkehrskontrollfreigabe ist 2 bis 3 Arbeitstage vor dem geplanten Aufstieg unter der E-Mail-Adresse bnl-tower-leipzig@dfs.de bzw. bnl-tower-dresden@dfs.de einzuholen. Außer Kontrolle geratene Fluggeräte sind unverzüglich dem DFS-Tower am Flughafen zu melden. In dem Zusammenhang ist auch die Allgemeinverfügung der DFS zu beachten.
Was muss ich beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts noch beachten?
- Neben der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde, sofern der Betrieb genehmigungspflichtig ist, muss der Fernpilot eine angemessene Flugvorbereitung vor dem Betrieb seines Fluggeräts durchführen.
- Beim Betrieb ihres Fluggeräts dürfen die Vorschriften über den Datenschutz, Naturschutz sowie Fluglärmschutz nicht verletzt werden. Es darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
- Der Halter des Fluggeräts muss zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung besitzen. Fragen Sie deshalb bei Ihrer Versicherung nach, ob die Privathaftpflichtversicherung den Einsatz ihres Fluggerätes mit abdeckt oder ob dieser zusätzlich versichert werden muss.
- Beim Betrieb des Fluggeräts darf der Fernpilot nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen stehen.
Bleibt die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen weiterhin gültig?
Mit der Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2018 wurde die Erteilung der Betriebserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a LuftVO (a. F.) und die Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO (a. F.) für das Gebiet des Freistaates Sachsen geregelt. Diese Allgemeinverfügung wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 widerrufen (siehe Bekanntmachung), so dass abgegebene Erklärungen zur Nutzung der Allgemeinverfügung bis längstens 30. Dezember 2021 gültig sind, sofern sie nicht schon vorher fristgemäß abgelaufen sind (maßgebend das Datum der Erklärung).
Davon unabhängig kann beim erlaubnispflichtigen Betrieb mit unbemannten Fluggeräten eine Einzel- oder Allgemeinerlaubnis bei uns beantragt werden. Die entsprechenden Formulare werden unter Formulare & Downloads bereitgestellt.