Ausbildung zum Apotheker
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung [P3]
Der
wird beim Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe gestellt.
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
- Geburtsurkunde
- vollständiges Studienbuch (Studienverlaufsbescheinigung)
- Immatrikulationsbescheinigung der Heimatuniversität
- die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
- der Nachweis über die praktische Ausbildung
- der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen
Inhalte der Prüfung P3
Im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
I. Pharmazeutische Praxis
II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe Stunde und höchstens eine Stunde dauern.