Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Merkblatt für die Anmeldung zum 3. Staatsexamen der Medizin
Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in den Monaten Mai und Juni sowie November und Dezember durchgeführt.
Antrag auf Zulassung:
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens
10. Januar (1. Halbjahr) / 10. Juni (2. Halbjahr)
dem Landesprüfungsamt vorliegen. (§ 10 Abs. 2,3 und 4 ÄAppo).
Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum! Da nach diesem Termin eingehende Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, wird empfohlen, schon jetzt die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag umgehend einzureichen.
Empfangsbestätigungen können nicht ausgestellt werden.
Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden. Die Unterlagen sind im Original einzureichen.
Die endgültige PJ-Bescheinigung für den letzten Abschnitt der praktischen Ausbildung reichen Sie bitte bis spätestens drei Wochen vor Ihrem Prüfungstermin nach.
Der Prüfungstermin wird Ihnen in einem Informationsschreiben rechtzeitig für die Frühjahrskampagne im Februar, für die Herbstkampagne im August mitgeteilt. Terminwünsche können nicht berücksichtigt werden.
Ladung zum Prüfungstermin:
Die Ladung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt. In der Regel erfolgt der Versand genau 14 Tage vor Ihrem Prüfungstermin. Mit der Ladung bekommen Sie dann auch Ihre Unterlagen wieder zurück. An diesem Tag ist auch telefonisch der 4. Prüfer zu erfahren.
Rücknahme des Antrages/Rücktritt/Säumnis: (§ 18 und §19)
Solange noch keine Zulassung erfolg ist kann der Antrag ohne Angaben von Gründen zurückgezogen werden.
Danach gilt folgendes:
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung vom Staatsexamen zurück, so hat er die Gründe für seine Nichtteilnahme in schriftlicher Form mitzuteilen. Um evtl. Problemen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, die Gründe für eine Nichtteilnahme innerhalb von 3 Tagen in schriftlicher Form mitzuteilen. Sinnvoll ist auch eine Vorabinformation per E-Mail, Fax oder Telefon.
Wer wegen Krankheit nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss außerdem ein ärztliches Attest vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Das Attest muss nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinische Befundsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen nicht!
Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen. Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.
Sie werden dann zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen geladen.
Prüfungsgegenstand:
Die Prüfung erstreckt sich in jedem Fall auf die Innere Medizin, die Chirurgie und Ihr Wahlfach. Es werden aber auch allgemeinmedizinische und fächerübergreifende Fragestellungen und Fragen aus den übrigen klinischen Fächern gemäß § 33 Abs. 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte gestellt.
Beurteilung der Prüfungsleistung:
Nach Prüfungsende erfolgt die Beurteilung der Prüfungsleistung einschließlich des Berichtes durch die Prüfungskommission. Anschließend teilt der Vorsitzende der Kommission das Ergebnis der Prüfung mit und gibt Ihnen auch die Prüfungsnote bekannt.
Anschließend werden vom Prüfungsvorsitzenden die Prüfungsniederschriften an das Landesprüfungsamt versandt und ca. eine Woche nach Eingang der Niederschrift im LPA erhalten Sie Ihr Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.
Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden bekommen Sie einen Bescheid. Gegeben falls wird Ihnen mittgeteilt ob und wie lange Sie erneut an einer praktischen Ausbildung (PJ) teilzunehmen haben. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens vier, höchstens sechs Monate betragen.
Wiederholungsprüfung:
Die Prüfungskommission legt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Landesprüfungsamt fest, ob und wie lange (Zeitraum von 4 bis 6 Monaten) der Prüfling Teile des PJ´s wiederholen muss. Der Prüfling wird dann zur Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin nach absolviertem PJ von Amts wegen geladen.