Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Merkblatt [M1]
für die Anmeldung zur Prüfung im 2. Halbjahr 2023
nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2002 (BGBL I S. 2405), zuletzt Vollzug der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)
Nähere Einzelheiten zu den schriftlichen Prüfungen (Prüfungsort, Sitzplatznummer, Ablauf und Technik des Prüfungsverfahrens) enthält der Zulassungsbescheid, der jedem Kandidaten spätestens sieben Tage vor der Prüfung zusammen mit der Ladung zugeht. Die schriftlich Ladung zum mündlichen Teil einschließlich der Bekanntgabe der Prüferkombination erfolgt spätestens fünf Tage vor dem Prüfungstermin.
Eine mündliche Auskunft über die Prüferkombination erfolgt nicht.
Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis
10. Januar (1. Halbjahr) / 10. Juni (2. Halbjahr)
dem Landesprüfungsamt vorliegen (§ 10 Abs. 2, 3 und 4 ÄApprO).
Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum! Da nach diesem Termin eingehende Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, wird empfohlen, schon jetzt die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag umgehend einzureichen.
Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so den Studierenden die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden (vgl. § 11 ÄApprO).
Empfangsbestätigungen werden nicht ausgestellt.
Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Die wegen noch laufender Lehrveranstaltungen ausstehende Scheine bzw. eine Gesamtbescheinigung über die Leistungsnachweise muss bis
spätestens 19. Juli 2023
nachgereicht werden.
Die Gesamtbescheinigung wird jedem Studenten vom Referat Lehre ausgestellt und ausgehändigt.
Die Gesamtbescheinigung wird jedem Studenten vom Referat Lehre ausgestellt und ausgehändigt.
Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden!
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original einzureichen.
Beim Reifezeugnis genügt auch eine amtlich beglaubigte Kopie.
Die Bescheinigungen über die praktischen Unterrichtsveranstaltungen müssen Unterschrift und Siegel bzw. Stempel der Krankenanstalt tragen. Die Gesamtbescheinigung muss vom Referat Lehre der Universität gesiegelt und unterschrieben sein.
Beim Reifezeugnis genügt auch eine amtlich beglaubigte Kopie.
Die Bescheinigungen über die praktischen Unterrichtsveranstaltungen müssen Unterschrift und Siegel bzw. Stempel der Krankenanstalt tragen. Die Gesamtbescheinigung muss vom Referat Lehre der Universität gesiegelt und unterschrieben sein.
Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beigefügt werden. Studierende, die sich zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden und ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, müssen ihrem Zulassungsantrag zusätzlich einen Anerkennungsbescheid bzw. das Studienkollegzeugnis beifügen. Den Anerkennungsbescheid erteilen die Akademischen Auslandsämter der Universitäten.
Wegen des späten Vorlesungsschlusses und der von der ÄApprO fixierten knappen Termine steht die technische Durchführung des Anmelde- und Zulassungsverfahrens unter großem Zeitdruck. Die Studenten werden deshalb im Interesse eines reibungslosen Ablaufs gebeten,
- die Unterlagen möglichst bald vollständig und sorgfältig ausgefüllt einzureichen
- eine evtl. noch erforderliche Anrechnung verwandter oder im Ausland betriebener Studien oder Krankenpflegedienstzeiten vornehmen zu lassen,
- ggf. notwendige Formalitäten mit den Ämtern für Ausbildungsförderung (BAföG usw.) abzuwickeln (evtl. Scheine und Studienbuch ablichten!),
- dafür zu sorgen, dass sie über einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass (Ausländer ein entsprechendes Ausweispapier ihres Heimatstaates) verfügen, da sie sich beim Betreten des Prüfungssaales ausweisen müssen.
Die eingereichten Unterlagen müssen für die Dauer der Bearbeitung im Landesprüfungsamt verbleiben und werden mit dem Zulassungsbescheid zurückgegeben.
Nachträgliche Änderungen der im Antragsvordruck angegebenen Adresse können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls ist beim zuständigen Postamt ein "Nachsendeantrag" zu stellen.
Prüfungsergebnisse:
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird jedem Studenten mit dem Zeugnis bekannt gegeben. Es werden grundsätzlich keine Auskünfte telefonisch bzw. per E-Mail gegeben!
Vorstehende Hinweise und Erläuterungen können bei der Vielfalt denkbarer Fragestellungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und die Rechtsvorschriften nicht ersetzen. In Zweifelsfällen ist der Wortlaut der ÄApprO verbindlich, der nachstehend auszugsweise abgedruckt ist. |
Rücknahme des Antrages / Rücktritt / Säumnis
Solange noch keine Zulassung (in der Regel bis 3 Wochen vor der Prüfung) erfolgt ist, kann der Prüfling den Antrag ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücknehmen. Diese Möglichkeit besteht n i c h t für Wiederholer; diese werden von Amts wegen geladen.
Danach gilt folgendes:
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil zurück, muss er gegenüber dem Landesprüfungsamt (LPA) unverzüglich die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung beantragen und den Rücktrittsgrund mitteilen. Entscheidend ist jeweils der Eingang beim LPA. Wird der Rücktritt sowohl für den schriftlichen als auch den mündlich-praktischen Prüfungsteil erklärt, ist für jeden Prüfungsteil der Rücktrittsgrund mitzuteilen. Unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt dieser Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄApprO). Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 S. 3 ÄApprO), der dem Prüfling die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar erscheinen lässt.
Im Krankheitsfall muss dem LPA neben dem Antrag auf Genehmigung des Rücktritts unverzüglich die vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Der Nachweis hat sinnvoller Weise durch ein ausführliches ärztliches Attest zu erfolgen, das detaillierte und nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinischen Befundtatsachen enthält, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Durch die Angaben im Attest muss das LPA in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das LPA kann verlangen, dass sich der Prüfling einer weiteren ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung unterzieht (§ 18 Abs. 1 S. 4 ÄApprO). Werden die Ermittlungen des LPA durch verspätete Mitteilung bzw. Nachweis der Erkrankung erschwert oder unmöglich gemacht (etwa weil die geltend gemachten Symptome bereits abgeklungen sind), wird der Antrag abgelehnt. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.
Im Interesse des Prüflings wird empfohlen, das LPA vorab über den Rücktritt und den Rücktrittsgrund zu informieren:
- per Telefon unter 0351 825 2611 / 825 2600 / 825 2614,
- per E-Mail an lpadresden@lds.sachsen.de oder
anka.mehnert@lds.sachsen.de oder
- per Telefax an 0351 825-9201.
Zusätzlich sind dem LPA der Antrag und die Nachweise zum Rücktrittsgrund unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch eine andere Person im Auftrag des Prüflings erfolgen.
Beim mündlich-praktischen Prüfungsteil sollte der Prüfling bitte zusätzlich den Prüfungsvorsitzenden seiner Prüfungsgruppe informieren.
Genehmigt das LPA den Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen (§ 18 Abs. 1 S. 2 ÄApprO). Wird keine Genehmigung erteilt, gilt dieser Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄApprO).
Alle o. g. Anforderungen gelten entsprechend, wenn ein Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil versäumt wird (vgl. § 19 ÄApprO).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung erst ein halbes Jahr später zu den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen im März bzw. August stattfinden kann.
Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte
§ 10
Meldung und Zulassung zur Prüfung
Meldung und Zulassung zur Prüfung
- Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.
- Die Studierenden haben sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils im letzten
Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der
Prüfung bestimmt.
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle
vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni
zugegangen sein.
- Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:
bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten die Eheurkunde,
b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben
b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben
worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
d) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);
c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
d) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);
§ 11
Versagung der Zulassung
Versagung der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreicht,
3. der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder
4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Abs. 6 Satz 2 eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.
§ 17
Ladung zu den Prüfungsterminen
Ladung zu den Prüfungsterminen
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben, die Ladung zur mündlich-praktischen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
§ 18
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.
§ 19
Versäumnisfolgen
Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vor liegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 20
Wiederholung von Prüfungen
Wiederholung von Prüfungen
(1) Die einzelnen Teile des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung können zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Ein bestandener Prüfungsabschnitt oder ein bestandener Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden. (2) Die zuständige Stelle hat den Prüfling zur Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Prüfungsteils im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen, hat der Prüfling gegebenenfalls zusätzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 1 beizufügen. (3) Eine Teilnahme am Ersten oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist unzulässig, sofern eine Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik endgültig nicht bestanden worden ist und die ärztliche Ausbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wurde.