Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Krankenpflegedienst nach § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
Die ärztliche Ausbildung umfasst u. a. einen dreimonatigen Krankenpflegedienst.
Der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes nach § 6 Abs. 1 wird durch ein Zeugnis nach Anlage 5 der ÄApprO erbracht. Dies kann aus dem Internet unter www.lds.sachsen.de/lpa (Krankenpflegedienst) ausgedruckt werden.
Bitte unbedingt diesen Vordruck verwenden!
Es werden nur Zeugnisse akzeptiert, wo die jeweilige Station (ausgeschrieben - keine Stationszahl) vermerkt ist.
Der Nachweis für ein Praktikum im Ausland muss zusätzlich die überwiegend ausgeführten Tätigkeiten (in Deutsch) beinhalten.
Anlage 5 Ausland
Der Krankenpflegedienst dient dem Zweck, Einblicke in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses zu vermitteln und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege (Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege) vertraut zu machen.
Grundsätzlich wird deshalb der Dienst in einem Krankenhaus auf einer bettenführenden Abteilung/Station gefordert ( § 6 Abs. 1 ). Er kann auch in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abgeleistet werden ( § 6 Abs. 1 ).
Die Ableistung des Krankenpflegedienstes hat in der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeit zu erfolgen. Er kann aber auch schon vor Beginn des Studiums abgeleistet werden. In diesem Falle sollte ein gewisser zeitlicher Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums gegeben sein.
Der Krankenpflegedienst darf eine Dauer von 3 Monaten (90 Kalendertage) nicht unterschreiten und ist ganztägig zu erbringen. Eine Aufteilung in maximal 3 Abschnitte ist möglich, wobei der einzelne Abschnitt einen Monat (mind. 30 Kalendertage) betragen muss. Eine Aufteilung in zwei Abschnitte zu mind. 30 und 60, 31 und 59 Kalendertagen, 32 bis 58 ... oder 45 und 45 Kalendertage wird vom LPA Sachsen auch genehmigt.
Folgende Bereiche im Krankenhaus/in Einrichtungen erfüllen die Voraussetzungen für die Ableistung des Krankenpflegedienstes nicht:
- plastische Chirurgie, bei denen kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen,
- Anschlussbehandlungen in Rehabilitationseinrichtungen,
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken,
- Arzt- oder Gemeinschaftspraxen,
- Dialysestationen,
- (persönliche) Betreuung von Körperbehinderten,
- betreutes Wohnen in Einrichtungen/Heimen,
- mobile/ambulante Pflegedienste.
bzw. können nicht vollständig anerkannt werden:
- OP-Bereich, Anästhesie, Notaufnahme,
- Alten- und Pflegeheime,
- Einrichtungen für Körperbehinderte.
Hier gibt das Landesprüfungsamt auf Anfrage über eine evtl. Anrechungsfähigkeit Auskunft.
Das Zeugnis über den Krankenpflegedienst muss die Originalunterschrift der Pflegedienstleitung tragen (kein Faksimile-Stempel!). Eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht akzeptiert werden. Wird der Krankenpflegedienst z. B. vom 01.08. bis 14.09. (45 KT) abgeleistet, jedoch die Bescheinigung bereits am 10.09. ausgestellt, können nur 41 Tage anerkannt werden.
Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen ( § 6 Abs. 2 ):
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
Eine sozialbetreuerische Tätigkeit kann nicht angerechnet werden!
Im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes durch die entsprechenden Bescheinigungen der Bundeswehr für die Sanitätslehrgänge I
("Bescheinigung über eine im Sanitätsdienst der Bundeswehr ausgeübte krankenpflegerische Tätigkeit...") oder II (Lehrgangszeugnis und "Bescheinigung über durchgeführte pflegerische Maßnahmen") erbracht.
Im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 benötigen wir eine Bescheinigung über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, Bundesfreiwilligendienstes, Jugendfreiwilligendienstes bzw. die Dienstzeitbescheinigung des Bundesamtes für den Zivildienst. Es sollte eine Tätigkeitsbeschreibung/Arbeitszeugnis beigefügt und die Abteilung/Station genannt werden, wo der Krankenpflegedienst erfolgte.
Bei einer Ausbildung nach Nr. 5 genügt die Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Einer gesonderten Anerkennung des Landesprüfungsamtes bedarf es in diesen Fällen nicht!
Ansonsten erfolgt die Anrechnung nach § 6 Abs. 2 ÄApprO nur auf Antrag.
Dieser kann formlos und unter Beifügung der entsprechenden Originalnachweise sowie einer Immatrikulationsbescheinigung beim Sächsischen Landesprüfungsamt gestellt werden.
Bei einer Einreichung per E-Mail ist zusätzlich die Angabe einer aktuellen Postanschrift für die Zusendung einer Bestätigung notwendig.
Krankenpflegedienst im Ausland
Ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst wird bei Vorliegen der Voraussetzungen angerechnet (§ 6 Abs. 3 ÄApprO):
Der Krankenpflegedienst muss an einer staatlich anerkannten Krankenanstalt auf einer bettenführenden Abteilung/Station abgeleistet werden.
Der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes außerhalb der EU-Staaten ist durch Vorlage einer Bescheinigung/Dienstzeugnis/Abschlusszeugnis in der jeweiligen Landessprache, mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers, vorzulegen. Der Nachweis muss den Zeitraum des Praktikums, die Station und die überwiegend ausgeführten Tätigkeiten beinhalten.
Die Anrechnung eines Krankenpflegedienstes im Ausland bedarf ebenfalls eines formlosen Antrages.
Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen!