Ausbildung zum Apotheker
Merkblatt [P3]
für die Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 3a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
Prüfungstermine: ca. einen Monat nach Beendigung des Praktischen Jahres
Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis
spätestens 10. Januar (1. Halbjahr) / 10. Juni (2. Halbjahr)
dem Landesprüfungsamt vorliegen (§ 6 Abs. 2 und 3 AAppO).
Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum! Da nach diesem Termin eingehende Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, wird empfohlen, schon jetzt die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag umgehend einzureichen. Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so den Prüfungskandidaten die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden (vgl. § 7 AAppO). Empfangsbestätigungen werden nicht ausgestellt. Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Die Bescheinigungen über die Ableistung des Praktischen Jahres sind spätestens zwei Wochen vor Ihrem Prüfungstermin einzureichen.
Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden!
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original einzureichen.
Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
Die eingereichten Unterlagen müssen für die Dauer der Bearbeitung im Landesprüfungsamt verbleiben, sie werden mit dem Zulassungsbescheid zurückgegeben.
Nachträgliche Änderungen der im Antragsvordruck angegebenen Adresse können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls ist beim zuständigen Postamt "Nachsendeantrag" zu stellen. Der Zulassungsbescheid und das Prüfungsergebnis können nur an inländische Adressen zugestellt werden.
Rücknahme des Antrages/ Rücktritt / Säumnis
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag - ohne Angabe von Gründen - zurückgezogen werden. Dies muss schriftlich geschehen. Danach gilt folgendes:
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landesprüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, wobei diese sich auf die Zeit nach der Zulassung beziehen müssen.
Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt/die Säumnis, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt, oder die Prüfung unterbricht, muss dem Landesprüfungsamt außerdem unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Das Attest muss nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen nicht. Das Landesprüfungsamt behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher oder amtsärztlicher Zeugnisse vor.
Wer von der gleichen Prüfung bereits zweimal aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten ist oder sie aus solchen Gründen bereits zweimal versäumt oder unterbrochen hat und wiederum Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Landesprüfungsamt in jedem Fall zusätzlich zum Zeugnis des behandelnden Arztes ein den genannten Kriterien genügendes Zeugnis des Gesundheitsamtes vorlegen.
Vorstehende Hinweise und Erläuterungen können bei der Vielfalt denkbarer Fragestellungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und die Rechtsvorschriften nicht ersetzen. In Zweifelsfällen ist der Wortlaut der AAppO verbindlich.