Ausbildung zum Apotheker
MERKBLATT [P1]
für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im 1. Halbjahr 2022
Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 3a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
Termine der schriftlichen Prüfungen: | ||
Fach I | Allgemeine, anorganische und organische Chemie | 15. März 2022, Beginn 14:30 Uhr |
Fach II | Grundlagen der Pharmazeutischen Biologie und Humanbiologie | 16. März 2022, Beginn 14:30 Uhr |
Fach III | Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre | 17. März 2022, Beginn 9:00 Uhr |
Fach IV | Grundlagen der Pharmazeutischen Analytik | 18. März 2022, Beginn 9:00 Uhr |
Nähere Einzelheiten zu den schriftlichen Prüfungen (Prüfungsort, Sitzplatznummer, Ablauf und Technik des Prüfungsverfahrens) enthält der Zulassungsbescheid, der jedem Kandidaten spätestens sieben Tage vor der Prüfung zusammen mit der Ladung zugeht.
Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis
spätestens 10. Januar 2022
dem Landesprüfungsamt vorliegen (§ 6 Abs. 2 und 3 AAppO).
Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum! Da nach diesem Termin eingehende Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, wird empfohlen, schon jetzt die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag umgehend einzureichen. Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so den Studierenden die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden (vgl. § 7 AAppO). Empfangsbestätigungen werden nicht ausgestellt. Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Wegen noch laufender Lehrveranstaltungen ausstehende Scheine können bis
spätestens 22. Februar 2022
nachgereicht werden.
Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden!
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original einzureichen. Beim Reifezeugnis genügt auch eine amtlich beglaubigte Kopie. Die Bescheinigungen über die praktischen Unterrichtsveranstaltungen müssen Unterschrift und Siegel tragen.
Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beigefügt werden. Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, müssen ihrem Zulassungsantrag zusätzlich einen Anerkennungsbescheid bzw. das Studienkollegzeugnis beifügen. Den Anerkennungsbescheid erteilen die akademischen Auslandsämter der Universitäten.
Wegen des späten Vorlesungsschlusses und der von der AAppO fixierten knappen Termine steht die technische Durchführung des Anmelde- und Zulassungsverfahrens unter großem Zeitdruck. Die Studenten werden deshalb im Interesse eines reibungslosen Ablaufs gebeten,
- die Unterlagen möglichst bald vollständig und sorgfältig ausgefüllt einzureichen
- eine evtl. noch erforderliche Anrechnung/Anerkennung verwandter oder im Ausland betriebener Studien vornehmen zu lassen,
- ggf. notwendige Formalitäten mit den Ämtern für Ausbildungsförderung (BAFöG usw.) abzuwickeln (evtl. Scheine und Studienbuch ablichten!),
- dafür zu sorgen, dass sie über einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass (Ausländer ein entsprechendes Ausweispapier ihres Heimatstaates) verfügen, da sie sich beim Betreten des Prüfungssaales ausweisen müssen.
Die eingereichten Unterlagen müssen für die Dauer der Bearbeitung im Landesprüfungsamt verbleiben, sie werden mit dem Zulassungsbescheid zurückgegeben.
Nachträgliche Änderungen der im Antragsvordruck angegebenen Adresse können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls ist beim zuständigen Postamt "Nachsendeantrag" zu stellen. Der Zulassungsbescheid und das Prüfungsergebnis können nur an inländische Adressen zugestellt werden.
Rücknahme des Antrages/ Rücktritt / Säumnis
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag - ohne Angabe von Gründen - zurückgezogen werden. Dies muss schriftlich geschehen. Danach gilt folgendes:
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landesprüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, wobei diese sich auf die Zeit nach der Zulassung beziehen müssen.
Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt/ das Säumnis, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung für einen Prüfungsteil nicht erteilt und wird dieser versäumt, gilt das Prüfungsfach als nicht bestanden.
Bei einem nach der Ablegung der schriftlichen Prüfung erklärten Rücktritt von der Prüfung werden, sofern der Rücktritt nicht genehmigt wird, die Antwortbelege regulär ausgewertet und das Ergebnis der Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt.
Wer wegen Krankheit an der gesamten Prüfung oder einem Teil nicht teilnimmt, oder die Prüfung unterbricht, muss dem Landesprüfungsamt außerdem unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Das Attest muss nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen nicht. Das Landesprüfungsamt behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher oder amtsärztlicher Zeugnisse vor.
Wer von der gleichen Prüfung bereits zweimal aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten ist oder sie aus solchen Gründen bereits zweimal versäumt oder unterbrochen hat und wiederum Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Landesprüfungsamt in jedem Fall zusätzlich zum Zeugnis des behandelnden Arztes ein den genannten Kriterien genügendes Zeugnis des Gesundheitsamtes vorlegen.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass die nächste Prüfung dann erst wieder ein halbes Jahr später ist, da die bundeseinheitlichen Prüfungstermine nur im März und im August sind.
Wiederholungsprüfung
Kandidaten, die bereits am Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung teilweise oder insgesamt ohne Erfolg teilgenommen haben oder von dieser Prüfung ganz oder in einzelnen Fächern mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zurückgetreten sind oder bei denen die Prüfung wegen Versäumnis oder sonstigen Gründen als nicht bestanden gilt, werden im Rahmen von § 13 Abs. 2 ÄAppO zur (Wiederholungs-) Prüfung von Amts wegen geladen. Eines Antrages bedarf es in diesen Fällen nicht!
Ausgeschlossen von der Zulassung sind solche Kandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer der Prüfung des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung auch in der zweiten Wiederholung nicht bestanden haben.
Prüfungsergebnisse: Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen werden jedem Studenten mit dem Zeugnis bekannt gegeben. Es werden grundsätzlich keine Auskünfte telefonisch bzw. per E-Mail gegeben! |
Vorstehende Hinweise und Erläuterungen können bei der Vielfalt denkbarer Fragestellungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und die Rechtsvorschriften nicht ersetzen. In Zweifelsfällen ist der Wortlaut der AAppO verbindlich.