Ausbildung zum Apotheker
Praktische Ausbildung
- Die Praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
- sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
- sechs Monate, die wahlweise in
a) einer Apotheke nach Nummer 1
b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke
c) der pharmazeutischen Industrie
d) einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr
e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr abzuleisten sind.
- Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung und Abgabe von Arzneimitteln, die eine Sammlung, Bewertung und Vermittlung von Informationen, insbesondere über Arzneimittelrisiken, und die Beratung über Arzneimittel. Die Ausbildung muß von einen Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
- Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zur regelmäßigen Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung.
- Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden.Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung .
- Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.
PJ im Ausland
Nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 3 AAppO werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, Zeiten einer außerhalb Deutschlands abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAppO angerechnet.
Daraus folgt, dass - neben den vorgeschriebenen sechs Monaten in einer bundesdeutschen öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist - max. sechs Monate der praktischen Ausbildung im Ausland abgeleistet werden können.
Für ein Auslandsvorhaben ist folgendes zu beachten:
1. in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke:
- die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines wissenschaftlich ausgebildeten Apothekers erfolgen;
2. in der pharmazeutischen Industrie:
- die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines wissenschaftlich ausgebildeten Apothekers erfolgen
- der Betrieb muss eine Herstellungserlaubnis nach den nationalen Vorschriften besitzen und GMP-gerecht arbeiten;
3. an einem Universitätsinstitut:
- die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines Hochschullehrers erfolgen
- es muss sich um eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit handeln
In allen Fällen sind die Ausbildungsziele nach Anlage 8 der AAppO zu beachten.
Vor Ihrem Auslandsvorhaben sollten Sie klären, dass es hier hinsichtlich der begleitenden Unterrichtsveranstaltungen keine Probleme gibt. (mit Landesapothekerkammer abklären!)
Die Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland erfolgt nur auf Antrag (§ 22 Abs. 5 AAppO). Sie ist gebührenpflichtig.
Der Antrag ist zu richten an das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gem. § 5 AAppO beantragt wird.
Dem Antrag sind beizufügen:
- beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
- Nachweis über die praktische Ausbildung, die inhaltlich der Anlage 5 (siehe Anhang 1) zur AAppO entsprechen muss, in der jeweiligen Landessprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung oder für englischsprachige - zweisprachige Bescheinigung (siehe Anhang 4)
Die Anrechnung ist unverzüglich nach Beendigung des Praktikums zu beantragen, um Ihre Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht zu gefährden!
Wir sind gerne bereit, wenn sich Ihre PJ-Planung konkretisiert hat, bei Vorlage entsprechender Zusageschreiben o.ä. eine Stellungnahme abzugeben. Eine verbindliche Anrechnungszusage im voraus kann jedoch nicht gegeben werden.