Ausbildung zum Apotheker
MERKBLATT
über die Ableistung der Famulatur nach § 3 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
Die Famulatur dient dem Zweck, den Studierenden mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut zu machen und ihm Einblicke in die Organisation und Betriebsabläufe sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Fachsprache zu verschaffen (§ 3 Abs. 1 AAppO).
Die Tätigkeit als Famulus ist während der lehrveranstaltungsfreien (vorlesungsfreien) Zeit vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abzuleisten (§ 3 Abs. 2 AAppO). Bei entsprechendem Nachweis kann eine Famulatur auch während eines Urlaubssemesters absolviert werden. Eine Ableistung der Famulatur vor Beginn des Studiums ist nicht möglich.
Die Famulatur ist unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten.
Die Famulatur ist wie folgt gegliedert (§ 3 Abs. 2 AAppO):
- für die Dauer von mindestens 4 Wochen in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist
- für die restlichen vier Wochen wahlweise auch in
- einer Krankenhaus- oder Bundesapotheke,
- der pharmazeutischen Industrie
- einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich
solcher der Bundeswehr
Die Famulatur entfällt für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutischtechnische
Assistenten und Apothekenassistenten (§ 3 AAppO).
Eine Famulatur muss zusammenhängend mindestens 4 Wochen betragen.
Famulatur im Ausland
Die Famulatur kann entsprechend den Forderungen, die an eine Famulatur in Deutschland gestellt werden, auch teilweise in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft abgeleistet werden. Mindestens ein Abschnitt ist in Deutschland zu absolvieren.
Jede Auslandsfamulatur (auch deutschsprachige) muss dem Landesprüfungsamt zur Anerkennung eingereicht werden.
Der Antrag auf Anerkennung ist vor Beantragung des Ersten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung formlos bei dem Landesprüfungsamt zu stellen, bei dem auch die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung beantragt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung
- Famulaturzeugnis in der jeweiligen Landessprache und deutsch
- Tätigkeitsbeschreibung
Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, um welche Famulatur nach § 3 Abs. 2 AAppO es sich handelt.
Der Antrag auf Anerkennung einer Auslandsfamulatur ist unverzüglich nach Ableistung zu
stellen.
Das Zeugnis über die Famulatur muss die Originalunterschrift des Apothekers, unter dessen Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, enthalten (kein Faksimile-Stempel!). Eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht akzeptiert werden (keine Vordatierung!).
Bei einer Ausbildung nach § 3 Abs. 3 AAppO genügt die Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Die Ableistung der Famulaturen ist bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen. Verspätet vorgelegte Nachweise können nicht berücksichtigt werde, mit der Folge, daß die Zulassung versagt werden muss.