Ausbildung zum Zahnarzt (ZApprO 1955)
Zahnärztliche Prüfung (ZÄP) - Allgemeine Hinweise
Auszug aus der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch die Röntgenverordnung vom 08.01.1987 (BGBl. I S. 114)
Mitzubringen sind:
- Gültiger Bundespersonalausweis oder Reisepaß
- die Zulassung/Ladung
§ 33 ZAppO
(1) Die Abschlußprüfung ist als einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb von 6 Monaten beendet sein.
§ 38 ZAppO
(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei die Zulassungsverfügung vorzulegen. (Anmerkung: d.h., die Kandidaten melden sich in der Woche vor Prüfungsbeginn in der Prüfungsstelle im Studiendekanat.)
(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des Beginns der Prüfung.
§ 16 ZAppO (Nichterscheinen, Rücktritt von der Prüfung)
(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: „schlecht, weil nicht erschienen“.
§ 40 ZAppO (Prüfungsumfang)
(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Prüfungsabschnitte:
I. | Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie |
II. | Pharmakologie |
III. | Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge |
IV. | Innere Medizin |
V. | Haut- und Geschlechtskrankheiten |
VI. | Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten |
VII. | Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten |
VIII. | Chirurgie |
IX. | Zahnerhaltungskunde |
X. | Zahnersatzkunde |
XI. | Kieferorthopädie |
§ 53 ZAppO (Nichtbestehen der Prüfung)
(1) Ist ein Prüfungsabschnitt als „nicht genügend“ oder „schlecht“ beurteilt worden, so ist er nicht bestanden und muß wiederholt werden.
(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem der Abschnitte VII - X oder in zwei der Abschnitte I - VI und XI „schlecht“ oder
b) in zwei der Abschnitte VII - X oder in vier der Abschnitte I - XI „nicht genügend“ oder schlechter oder
c) in zwei der Abschnitte VII - X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I - XI „mangelhaft“ oder schlechter
lautet.
Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
§ 54 ZAppO (Wiederholung der Prüfung)
(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Abschlußprüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
(2) Die Wiederholung der gesamten Abschlußprüfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung beginnt die in § 33 Abs. 1 genannte Frist mit dem Beginn der Wiederholungsprüfung.
(3) Vor der Wiederholung der gesamten Abschlußprüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Weisung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.
(4) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur Abschlußprüfung beantragt.
Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen:
Der Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung verweist darauf, daß bei einem Rücktritt von der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes erforderlich ist.
Antragsunterlagen:
Die Antragsunterlagen sind, sortiert nach der durch das Gesuch um Zulassung vorgegebenen Reihenfolge, in eine Jurismappe (A4) lose einzulegen. Auf die Vorderseite der Jurismappe ist der Vor- und Zuname zu schreiben und nach Möglichkeit eine Telefonnummer anzugeben, unter der der Kandidat in dringenden Fällen zu erreichen ist. Fehlende Unterlagen sind bitte mit Bleistift auf der Mappe kenntlich zu machen.
Abgabestelle der Antragsunterlagen:
Technische Universität Dresden
Studiendekanat
Prüfungsamt des Studiendekans
Zimmer 113
Tel. 0351 458-3554 oder 458-2828
Postanschrift:
Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung
an der Medizinischen Fakultät der
Technischen Universität Dresden
- Studiendekanat -
Fetscherstraße 74
01307 Dresden
Universität Leipzig
Referat Lehre
Prüfungsamt
Tel.: 0341-97 15 926
Postanschrift:
Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung
an der Medizinischen Fakultät der
Universität Leipzig
Liebigstr. 27
04103 Leipzig