Ausbildung zum Zahnarzt (ZApprO 1955)
Zahnärztliche Vorprüfung (ZÄVP) - Allgemeine Hinweise
Auszug aus der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch die Röntgenverordnung vom 08.01.1987 (BGBl. I S. 114)
Mitzubringen sind:
- Gültiger Bundespersonalausweis oder Reisepaß
- die Zulassung/Ladung
§ 27 ZAppO (Ladung)
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.
§ 28 ZAppO (Fachgebiete, Prüfungsumfang)
(1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
I. Anatomie
II. Physiologie
III. Physiologische Chemie
IV. Zahnersatzkunde
(2) Die Prüfung ist als einheitliches Ganzes anzusehen.
§ 16 ZAppO (Nichterscheinen, Rücktritt von der Prüfung)
(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: „schlecht, weil nicht erschienen“.
(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.
§ 29 ZAppO (Nichtbestehen der Prüfung)
(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit „nicht genügend“ beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.
(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem Fach „schlecht“ oder
b) in zwei Fächern „nicht genügend“ oder
c) in drei Fächern „mangelhaft“ oder „nicht genügend“ lautet.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschl. etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann bei längerer Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenen Gründen verlängert werden.
Hinweis:
Der Ausschuß für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung verweist darauf, daß bei einem Rücktritt von der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage eines aussagefähigem amtsärztlichen Attestes erforderlich ist.