Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
[04.09.2025]
Hinweise zum Praktischen Jahr [PJ] im Ausland gemäß § 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) - Stand: Juni 2023
Praktisches Jahr im Ausland / Anrechnung:
Eine praktische Ausbildung im Ausland kann nach § 12 i.V.m. §§ 3, 4 ÄAppO angerechnet werden. Da die Heimatuniversität die Gesamtverantwortung für das Praktische Jahr trägt, ist ein solcher Auslandsaufenthalt in jedem Fall rechtzeitig im Vorfeld mit der Heimatuniversität abzustimmen. Die praktische Ausbildung im Ausland muss an einer Universitätsklinik oder einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität durchgeführt werden.
Ein Auslandstertial kann in zwei Abschnitte zu je acht Wochen gesplittet werden. Im Fall einer Splittung des Tertials dürfen keine Fehltage genommen werden.
Folgende Konstellationen sind beim Splitten des Tertials möglich:
● 8 Wochen an einer ausländischen Klinik und
8 Wochen an einer anderen Klinik im selben Ausland
oder
● 8 Wochen an einer ausländischen Klinik und
8 Wochen an einem Universitätskrankenhaus/Lehrkrankenhaus der Heimatuniversität
Nach Ableistung des PJ-Abschnittes müssen Sie sich die fachliche Gleichwertigkeit der Ausbildung (Äquivalenz) von der Heimatuniversität bestätigen lassen. Die Anrechnung sollte nach Erhalt der Äquivalenzbescheinigung unverzüglich beim Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe beantragt werden. Alle ausländischen Unterlagen sind im Original in der jeweiligen Landessprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen (entfällt für die zweisprachigen Vordrucke auf unserer Internetseite).
Die Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland erfolgt nur auf Antrag (§ 12 Abs. 4 ÄAppO) und ist gebührenpflichtig (z. Zt. 35,00 EUR pro Anrechnung). Die Zahlungsaufforderung erhalten Sie mit dem Anrechnungsbescheid.
Dem Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe sind nach Ablauf eines Auslandstertials folgende Nachweise zur Anerkennung vorzulegen:
Antrag auf Anrechnung mit Ihren Kontaktdaten
Bescheinigung des ausländischen Lehrkrankenhauses/Universitätsklinikums über die
Dauer, Fachgebiet und Fehlzeiten mit Stempel und Unterschrift des ausbildenden Arztes
(PJ-Bescheinigung)
Immatrikulationsnachweis der ausländischen Universität oder ersatzweise
Bescheinigung des Studienleiters/Dekans der ausländischen Universität aus
der hervorgeht, dass der/die Student/in die gleichen ausbildungsbezogenen Rechte und
Pflichten wie die vollimmatrikulierten Studierenden an der betreffenden Universität hatte
(Gleichstellungsbescheinigung/Confirmation)
Äquivalenzbescheinigung der Heimatuniversität über den betreffenden Ausbildungsabschnitt
Immatrikulationsbescheinigung der Heimatuniversität *
Kopie des Zeugnisses über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung *
Die PJ-Bescheinigungen für alle 3 Tertiale müssen im Original bei spätestens drei Wochen vor Ihrem Prüfungstermin hier beim Landesprüfungsamt vorliegen.
Die Vordrucke finden Sie hier:
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt (Praktisches Jahr)
Eine praktische Ausbildung im Ausland kann nach § 12 i.V.m. §§ 3, 4 ÄAppO angerechnet werden. Da die Heimatuniversität die Gesamtverantwortung für das Praktische Jahr trägt, ist ein solcher Auslandsaufenthalt in jedem Fall rechtzeitig im Vorfeld mit der Heimatuniversität abzustimmen. Die praktische Ausbildung im Ausland muss an einer Universitätsklinik oder einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität durchgeführt werden.
Ein Auslandstertial kann in zwei Abschnitte zu je acht Wochen gesplittet werden. Im Fall einer Splittung des Tertials dürfen keine Fehltage genommen werden.
Folgende Konstellationen sind beim Splitten des Tertials möglich:
● 8 Wochen an einer ausländischen Klinik und
8 Wochen an einer anderen Klinik im selben Ausland
oder
● 8 Wochen an einer ausländischen Klinik und
8 Wochen an einem Universitätskrankenhaus/Lehrkrankenhaus der Heimatuniversität
Nach Ableistung des PJ-Abschnittes müssen Sie sich die fachliche Gleichwertigkeit der Ausbildung (Äquivalenz) von der Heimatuniversität bestätigen lassen. Die Anrechnung sollte nach Erhalt der Äquivalenzbescheinigung unverzüglich beim Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe beantragt werden. Alle ausländischen Unterlagen sind im Original in der jeweiligen Landessprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen (entfällt für die zweisprachigen Vordrucke auf unserer Internetseite).
Die Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland erfolgt nur auf Antrag (§ 12 Abs. 4 ÄAppO) und ist gebührenpflichtig (z. Zt. 35,00 EUR pro Anrechnung). Die Zahlungsaufforderung erhalten Sie mit dem Anrechnungsbescheid.
Dem Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe sind nach Ablauf eines Auslandstertials folgende Nachweise zur Anerkennung vorzulegen:
Antrag auf Anrechnung mit Ihren Kontaktdaten
Bescheinigung des ausländischen Lehrkrankenhauses/Universitätsklinikums über die
Dauer, Fachgebiet und Fehlzeiten mit Stempel und Unterschrift des ausbildenden Arztes
(PJ-Bescheinigung)
Immatrikulationsnachweis der ausländischen Universität oder ersatzweise
Bescheinigung des Studienleiters/Dekans der ausländischen Universität aus
der hervorgeht, dass der/die Student/in die gleichen ausbildungsbezogenen Rechte und
Pflichten wie die vollimmatrikulierten Studierenden an der betreffenden Universität hatte
(Gleichstellungsbescheinigung/Confirmation)
Äquivalenzbescheinigung der Heimatuniversität über den betreffenden Ausbildungsabschnitt
Immatrikulationsbescheinigung der Heimatuniversität *
Kopie des Zeugnisses über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung *
* nur erforderlich, wenn NICHT schon mit dem M3-Antrag eingereicht!
Die PJ-Bescheinigungen für alle 3 Tertiale müssen im Original bei spätestens drei Wochen vor Ihrem Prüfungstermin hier beim Landesprüfungsamt vorliegen.
Die Vordrucke finden Sie hier:
Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt (Praktisches Jahr)