Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Allgemeine Informationen zu den Prüfungsinhalten sowie Bewertungsmodalitäten
Inhalt der Prüfung
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung und umfasst:
Studierende, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. äquivalente Prüfungen eines Modellstudiengangs bestanden haben, legen die Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.
Studierende, die die Naturwissenschaftliche Vorprüfung nach alter Approbationsordnung bestanden haben, aber nunmehr nach neuer Approbationsordnung studieren, legen die Prüfung ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie ab.
In der Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich mit dem Ausbildungsstoff der o.g. Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik vertraut gemacht haben, insbesondere die Grundsätze und Grundlagen der zu prüfenden Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik beherrschen sowie in der Lage sind, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der zu prüfenden Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik für zahnmedizinische, insbesondere klinische Zusammenhänge zu erfassen und schließlich die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Studierenden werden demnach in jedem der o.g. Fächergruppen und im Fach Zahnmedizinische Propädeutik geprüft. Die Prüfungen finden als Einzelprüfung statt, d. h. die Studierenden werden in der jeweiligen Fächergruppe bzw. in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik von einem Prüfer geprüft. Je Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Studierende geprüft. Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen der jeweiligen Fächergruppe und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Bestehen der Z1-Prüfung:
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlich Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.
Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Die Zahlenwerte der Noten für die Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik werden addiert und durch vier geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 ZApprO nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abgelegt worden ist, wird keine Note gebildet. An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des Modellstudiengangs Medizin aufzuführen.
Die Note lautet
1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2. „gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
4. „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
Soweit der gesamte Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden wurde, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Zudem ist die Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung erteilt die Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis.
Nichtbestehen der Z1-Prüfung
Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt lädt die Studierenden zu den Wiederholungsprüfungen von Amts wegen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung durch die Studierenden ist nicht erforderlich. Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
Bitte um Beachtung:
Wiederholungsprüfungen für Studierende, die den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am 30. November 2024 nach ZApprO a.F. bereits abgelegt, aber noch nicht bestanden haben:
Eine Sonderreglung gilt für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem 30. November 2024 begonnen und den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bis zum 30. November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ZApprO i.d.F. vom 1. Oktober 2020 (hier die Fächer Physik, Chemie, Biologie, Biochemie und Molekularbiologie, Mikroskopische und makroskopische Anatomie und Physiologie) nicht bestanden haben. Da diese Fächer nach der neuen ZApprO i.d.F. vom 1. Dezember 2024 nunmehr in drei Fächergruppen gebündelt sind und die Anwendung des neuen Rechts dazu führen könnte, dass Fächer, die separat bereits bestanden worden sind, erneut geprüft werden würden, finden die Wiederholungsprüfungen in diesen Fächern während eines Übergangszeitraumes bis zum 30. September 2026 nach den bisherigen Regelungen statt, d.h. es erfolgt weiterhin eine fachbezogene Wiederholung der einzelnen o.g. Fächer und keine Prüfung in den neu gebildeten Fächergruppen.
Ein Fach, das aufgrund der Nichtfortsetzung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung infolge Nichtbestehens von zwei Fächern (§ 37 Abs. 2 ZApprO a.F. vom 1. Oktober 2020) nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn ein Fach gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 der ZApprO in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem 30. November 2024 erstmals unternommen oder wiederholt wird, erfolgt ebenfalls eine fachbezogene Wiederholung nach der ZApprO i.d.F. vom 1. Oktober 2020 und keine Wiederholung in Fächergruppen.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung und umfasst:
- die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,
- die Fächergruppe Mikroskopische und Makroskopische Anatomie, Biologie,
- die Fächergruppe Physiologie, Physik und
- das Fach Zahnmedizinische Propädeutik.
Studierende, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. äquivalente Prüfungen eines Modellstudiengangs bestanden haben, legen die Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.
Studierende, die die Naturwissenschaftliche Vorprüfung nach alter Approbationsordnung bestanden haben, aber nunmehr nach neuer Approbationsordnung studieren, legen die Prüfung ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie ab.
In der Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich mit dem Ausbildungsstoff der o.g. Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik vertraut gemacht haben, insbesondere die Grundsätze und Grundlagen der zu prüfenden Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik beherrschen sowie in der Lage sind, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der zu prüfenden Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik für zahnmedizinische, insbesondere klinische Zusammenhänge zu erfassen und schließlich die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Studierenden werden demnach in jedem der o.g. Fächergruppen und im Fach Zahnmedizinische Propädeutik geprüft. Die Prüfungen finden als Einzelprüfung statt, d. h. die Studierenden werden in der jeweiligen Fächergruppe bzw. in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik von einem Prüfer geprüft. Je Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Studierende geprüft. Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen der jeweiligen Fächergruppe und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Bestehen der Z1-Prüfung:
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlich Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.
Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Die Zahlenwerte der Noten für die Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik werden addiert und durch vier geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 ZApprO nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abgelegt worden ist, wird keine Note gebildet. An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des Modellstudiengangs Medizin aufzuführen.
Die Note lautet
1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2. „gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
4. „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
Soweit der gesamte Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden wurde, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Zudem ist die Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung erteilt die Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis.
Nichtbestehen der Z1-Prüfung
Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt lädt die Studierenden zu den Wiederholungsprüfungen von Amts wegen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung durch die Studierenden ist nicht erforderlich. Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
Bitte um Beachtung:
Wiederholungsprüfungen für Studierende, die den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am 30. November 2024 nach ZApprO a.F. bereits abgelegt, aber noch nicht bestanden haben:
Eine Sonderreglung gilt für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem 30. November 2024 begonnen und den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bis zum 30. November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ZApprO i.d.F. vom 1. Oktober 2020 (hier die Fächer Physik, Chemie, Biologie, Biochemie und Molekularbiologie, Mikroskopische und makroskopische Anatomie und Physiologie) nicht bestanden haben. Da diese Fächer nach der neuen ZApprO i.d.F. vom 1. Dezember 2024 nunmehr in drei Fächergruppen gebündelt sind und die Anwendung des neuen Rechts dazu führen könnte, dass Fächer, die separat bereits bestanden worden sind, erneut geprüft werden würden, finden die Wiederholungsprüfungen in diesen Fächern während eines Übergangszeitraumes bis zum 30. September 2026 nach den bisherigen Regelungen statt, d.h. es erfolgt weiterhin eine fachbezogene Wiederholung der einzelnen o.g. Fächer und keine Prüfung in den neu gebildeten Fächergruppen.
Ein Fach, das aufgrund der Nichtfortsetzung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung infolge Nichtbestehens von zwei Fächern (§ 37 Abs. 2 ZApprO a.F. vom 1. Oktober 2020) nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn ein Fach gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 der ZApprO in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem 30. November 2024 erstmals unternommen oder wiederholt wird, erfolgt ebenfalls eine fachbezogene Wiederholung nach der ZApprO i.d.F. vom 1. Oktober 2020 und keine Wiederholung in Fächergruppen.