Anerkennung von Studienleistungen
[23.04.2025]
Pharmazie
Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Pharmazie gemäß § 22 der Approbationsordnung für Apotheker
Gemäß § 22 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) werden auf die in der Approbationsordnung für Apotheker vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit/Äquivalenz gegeben ist, ganz oder teilweise
Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 AAppO erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AAppO abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (siehe unten). Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 22 Abs. 5 AAppO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn der Antragsteller für das Studium der Pharmazie in Sachsen eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich der AAppO noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen
Hinweise:
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Da die Curricula der ausländischen Universitäten bzgl. Umfang/Inhalt der Studienleistungen, Fächerbezeichnung und Prüfungsform häufigen Veränderungen unterliegen, besteht kein Anspruch darauf, dass aktuelle Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen genauso entschieden werden, wie zurückliegende Fälle. Jeder Fall bedarf grundsätzlich einer eigenen Prüfung.
Formulare und Downloads:
- Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
- Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
- Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAppO
Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 AAppO erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AAppO abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (siehe unten). Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 22 Abs. 5 AAppO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn der Antragsteller für das Studium der Pharmazie in Sachsen eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich der AAppO noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen
Hinweise:
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Da die Curricula der ausländischen Universitäten bzgl. Umfang/Inhalt der Studienleistungen, Fächerbezeichnung und Prüfungsform häufigen Veränderungen unterliegen, besteht kein Anspruch darauf, dass aktuelle Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen genauso entschieden werden, wie zurückliegende Fälle. Jeder Fall bedarf grundsätzlich einer eigenen Prüfung.
Formulare und Downloads:
Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag für die Anrechnung eines im Inland absolvierten, verwandten Studiengangs?
Für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums, sind dem Antrag (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden oder EU-Notare beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Pharmaziestudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
Fächer- und Notenübersicht mit sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Pharmazie entweder der aktuellen Universität oder der Universität, an welcher das verwandte Studium absolviert wurde (sofern dort eine Fakultät für Pharmazie besteht) für die beantragten Studienfächer,
ggf. Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Pharmaziestudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
Fächer- und Notenübersicht mit sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Pharmazie entweder der aktuellen Universität oder der Universität, an welcher das verwandte Studium absolviert wurde (sofern dort eine Fakultät für Pharmazie besteht) für die beantragten Studienfächer,
ggf. Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag für die Anrechnung eines im Ausland absolvierten Pharmaziestudiums oder verwandten Studiengangs?
Wird die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem im Ausland betriebenen Pharmaziestudiums oder eines verwandten Studiums beantragt, ist Folgendes zu beachten:
Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz ist gegeben, wenn das Studium im Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wird durch das Sächsische Landesprüfungsamt (je nach Fallkonstellation ggf. unter Einholung einer Äquivalenzbescheinigung oder Beauftragung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen) festgestellt.
Dem Antrag sind (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden, EU-Notare oder Botschaften der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Kopie beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Pharmaziestudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
für Jahrgang maßgebliches Curriculum / aktueller Studienplan des Studiengangs (kompakte Auflistung der Module pro Semester),
Fächer- und Notenübersicht meist “transcript of records” oder “official transcript” genannt, sowie ggf. Prüfungszeugnisse
ggf. Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz ist gegeben, wenn das Studium im Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wird durch das Sächsische Landesprüfungsamt (je nach Fallkonstellation ggf. unter Einholung einer Äquivalenzbescheinigung oder Beauftragung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen) festgestellt.
Dem Antrag sind (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden, EU-Notare oder Botschaften der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Kopie beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Pharmaziestudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
für Jahrgang maßgebliches Curriculum / aktueller Studienplan des Studiengangs (kompakte Auflistung der Module pro Semester),
Fächer- und Notenübersicht meist “transcript of records” oder “official transcript” genannt, sowie ggf. Prüfungszeugnisse
ggf. Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Benötige ich eine Übersetzung der Dokumente?
Für fremdsprachige Unterlagen ist eine von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzung beizufügen. Diese ist gemeinsam, fest verbunden und an der Falz gesiegelt mit dem fremdsprachigen Original oder der beglaubigten Kopie einzureichen. Unterlagen in englischer Sprache bedürfen keine Übersetzung.
Wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten?
Die Bearbeitungszeiten variieren aufgrund der stets im Einzelfall zu prüfenden Sachverhalte stark, insbesondere wenn die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen beauftragt werden muss. Daher werden Anfragen hierzu nicht beantwortet. Bitte planen Sie im Durchschnitt mindestens vier bis acht Wochen ab Posteingang für die Bearbeitung ein. Vorrangige Bearbeitungen sind nicht möglich, es wird stets chronologisch nach Antragseingang bearbeitet.