Anerkennung von Studienleistungen
[23.04.2025]
Pharmazie
Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Pharmazie gemäß § 22 der Approbationsordnung für Apotheker
Gemäß § 22 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) werden auf die in der Approbationsordnung für Apotheker vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit/Äquivalenz gegeben ist, ganz oder teilweise
Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 AAppO erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AAppO abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (siehe unten). Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 22 Abs. 5 AAppO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn der Antragsteller für das Studium der Pharmazie in Sachsen eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich der AAppO noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen
Hinweise:
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Da die Curricula der ausländischen Universitäten bzgl. Umfang/Inhalt der Studienleistungen, Fächerbezeichnung und Prüfungsform häufigen Veränderungen unterliegen, besteht kein Anspruch darauf, dass aktuelle Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen genauso entschieden werden, wie zurückliegende Fälle. Jeder Fall bedarf grundsätzlich einer eigenen Prüfung.
Formulare und Downloads:
- Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
- Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
- Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAppO
Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 AAppO erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AAppO abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (siehe unten). Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 22 Abs. 5 AAppO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn der Antragsteller für das Studium der Pharmazie in Sachsen eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich der AAppO noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen
Hinweise:
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Da die Curricula der ausländischen Universitäten bzgl. Umfang/Inhalt der Studienleistungen, Fächerbezeichnung und Prüfungsform häufigen Veränderungen unterliegen, besteht kein Anspruch darauf, dass aktuelle Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen genauso entschieden werden, wie zurückliegende Fälle. Jeder Fall bedarf grundsätzlich einer eigenen Prüfung.
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