Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Informationen zur Famulatur im Rahmen des Zahnmedizinstudiums, § 15 ZApprO
Im Rahmen des Zahnmedizinstudiums hat der oder die Studierende eine vierwöchige Famulatur abzuleisten. Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung mit dem nachfolgenden Zeugnis nachzuweisen:
Anlage 11 zu § 15 Abs. 2 Satz 3 ZApprO
Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden. Sie darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahnärztlich tätig ist.
Die Famulatur ist ganztägig nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeiten abzuleisten. Sie ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder derselben Zahnärztin abzuleisten. Unterrichtsfreie Zeit ist die vorlesungsfreie Zeit. Ein Urlaubssemester gilt als unterrichtsfreie Zeit; ebenso die offiziellen Ferienzeiten an den medizinischen Fakultäten, in denen kein Vorlesungs-, Praktikums- bzw. Seminarbetrieb stattfindet (z.B. anlässlich der Weihnachts- und Osterferien). Sollte eine individuelle vorlesungsfreie Zeit vorliegen (z.B. Urlaubssemester oder andere Gründe), muss ein Nachweis der Universität darüber vorgelegt werden. Auch wenn kein Urlaubssemester genommen wurde, aber dennoch individuell keine präsenzpflichtigen Veranstaltungen stattfanden, muss hierüber ein Nachweis der Universität vorgelegt werden.
Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind. Gleiches gilt für Studierende, die das Studium der Humanmedizin bereits erfolgreich abgeschlossen haben.
Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den o.g. Anforderungen entspricht. Nach Ableistung der Auslandsfamulatur ist deren Anerkennung schriftlich (formlos) beim Landesprüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Anträge, die per E-Mail gestellt werden, können nicht bearbeitet werden.
Danach erhalten Sie vom Landesprüfungsamt ein Anerkennungsschreiben sowie Ihre Famulaturzeugnisse zurück.
Anlage 11 zu § 15 Abs. 2 Satz 3 ZApprO
Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden. Sie darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahnärztlich tätig ist.
Die Famulatur ist ganztägig nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeiten abzuleisten. Sie ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder derselben Zahnärztin abzuleisten. Unterrichtsfreie Zeit ist die vorlesungsfreie Zeit. Ein Urlaubssemester gilt als unterrichtsfreie Zeit; ebenso die offiziellen Ferienzeiten an den medizinischen Fakultäten, in denen kein Vorlesungs-, Praktikums- bzw. Seminarbetrieb stattfindet (z.B. anlässlich der Weihnachts- und Osterferien). Sollte eine individuelle vorlesungsfreie Zeit vorliegen (z.B. Urlaubssemester oder andere Gründe), muss ein Nachweis der Universität darüber vorgelegt werden. Auch wenn kein Urlaubssemester genommen wurde, aber dennoch individuell keine präsenzpflichtigen Veranstaltungen stattfanden, muss hierüber ein Nachweis der Universität vorgelegt werden.
Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind. Gleiches gilt für Studierende, die das Studium der Humanmedizin bereits erfolgreich abgeschlossen haben.
Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den o.g. Anforderungen entspricht. Nach Ableistung der Auslandsfamulatur ist deren Anerkennung schriftlich (formlos) beim Landesprüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung
- Kopie des Zeugnisses des Ersten Abschnittes der Zahnärztlichen Prüfung
- Famulaturzeugnisse im Original.
Anträge, die per E-Mail gestellt werden, können nicht bearbeitet werden.
Danach erhalten Sie vom Landesprüfungsamt ein Anerkennungsschreiben sowie Ihre Famulaturzeugnisse zurück.