Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Prüfungszeitraum und Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung und findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt.
Prüfungszeitraum:
Der Prüfungszeitraum der mündlich-praktischen Prüfung:
HINWEIS:
Studierende, welche die zahnärztliche Vorprüfung nach der alten Approbationsordnung für Zahnärzte erfolgreich abgelegt haben UND bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärtliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach der neuen ZApprO fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärtzlichen Prüfung nicht ab.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist schriftlich an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Der Antrag muss der Landesdirektion Sachsen bis zum 10. Januar (Frühjahrskampagne) oder bis zum 10. Juni (Herbstkampagne) zugegangen sein.
Gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) sind dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
Fehlende Unterlagen müssen bis spätestens zum 9. August 2024 nachgereicht werden.
Prüfungszeitraum:
Der Prüfungszeitraum der mündlich-praktischen Prüfung:
- Technische Universität Dresden:
9.September 2024 bis 20. September 2024 (Änderungen vorbehalten) - Universitätsklinikum Leipzig:
30. August 2024 bis 13. September 2024 (Änderungen vorbehalten)
HINWEIS:
Studierende, welche die zahnärztliche Vorprüfung nach der alten Approbationsordnung für Zahnärzte erfolgreich abgelegt haben UND bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärtliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach der neuen ZApprO fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärtzlichen Prüfung nicht ab.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist schriftlich an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Der Antrag muss der Landesdirektion Sachsen bis zum 10. Januar (Frühjahrskampagne) oder bis zum 10. Juni (Herbstkampagne) zugegangen sein.
Gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) sind dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- ein Identitätsnachweis, durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung.
Fehlende Unterlagen müssen bis spätestens zum 9. August 2024 nachgereicht werden.