Studium nach Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Hinweise zur psychotherapeutische Prüfung
gem. § 10 PsychThG i. V. m. der PsychThApprO
Prüfungstermine
Die psychotherapeutische Prüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
Das Landesprüfungsamt stellt den Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung, sowie zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.
Aktueller Prüfungszeitraum Herbst 2023 (ausschließlich für Studenten der Universität Leipzig):
25. September 2023 bis 29. September 2023
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1. Allgemeine Informationen
Die psychotherapeutische Prüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
Das Landesprüfungsamt stellt den Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung, sowie zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.
Aktueller Prüfungszeitraum Herbst 2023 (ausschließlich für Studenten der Universität Leipzig):
25. September 2023 bis 29. September 2023
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1. Allgemeine Informationen
Die erfolgreiche Absolvierung der psychotherapeutischen Prüfung ist neben dem Studium Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin. Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss.
Die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 Abs. 4 PsychThG besteht aus einer mündlich-praktischen Fallprüfung und einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn beide Bestandteile bestanden worden sind.
2. Mündlich-praktische Fallprüfung
Gegenstand
Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese.
Die jeweilige Hochschule reicht beim Landesprüfungsamt die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidaten während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie jeweils durchgeführt haben.
Im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt bestimmt die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung, welche der vier geeigneten Patientenanamnesen Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist. Die eingereichten Protokolle können dabei durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden.
In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind den Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen:
Durchführung
Die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Einzelprüfung. Sie dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.
Bewertung und Notenwerte
Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll werden einzeln bewertet. Das erfolgt jeweils getrennt durch zwei Prüfer.
Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachten Leistungen und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ergeben sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der von den beiden Prüfern vergebenen Notenwerte.
Aus diesen beiden Notenwerten errechnet die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung den Gesamtnotenwert. In die Berechnung geht ein:
Bestehen
Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der erreichte Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.
Mitteilung der Ergebnisse
Die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt den Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit. Die Notenvergabe ist in einer Niederschrift begründet. Auf Wunsch erhalten die Prüfungskandidaten Einsichtnahme in die Niederschrift.
Wiederholung
Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
3. Anwendungsorientierten Parcoursprüfung
Stationen und Kompetenzbereiche
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung findet in Rotation statt. Ein Parcours besteht aus fünf Stationen, in denen die Prüfungskandidaten in unterschiedlichen Kompetenzbereichen wie folgt geprüft werden:
Durchführung
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung dauert insgesamt 120 Minuten pro Prüfungskandidat.
Die Prüfungszeit an jeder Station beträgt 20 Minuten. Der Wechsel zur nächsten Station dauert fünf Minuten. Angemessene Pausezeiten werden durch die vorsitzende Person der Prüfung festgelegt.
An allen Stationen werden speziell auf die jeweilige Aufgabe vorbereitete Simulationspersonen eingesetzt, die Patienten oder andere Bezugspersonen darstellen.
Bewertung
Pro Station bewerten zwei Prüfer getrennt voneinander die Leistung der einzelnen Prüfungskandidaten. Die Bewertung erfolgt mittels eines strukturierten Bewertungsbogens.
Die erreichte Punktzahl pro Station ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den von beiden Prüfern vergebenen Punkten.
Bestehen
An jeder Station muss eine Mindestpunktzahl erreicht werden, die durch eine jeweilige Bestehensgrenze festgelegt ist. Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Station bestanden wurde.
Die erreichte Gesamtpunktzahl für den Parcours errechnet sich aus der Summe der jeweiligen Punktzahlen der Station.
Mitteilung der Ergebnisse
Das Landesprüfungsamt teilt den Prüfungskandidaten das Ergebnis der anwendungsorientierten Parcoursprüfung mit.
Wiederholung
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
Bei einer Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
4. Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss dem Landesprüfungsamt vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai vorliegen. Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum.
Folgende Unterlagen und Nachweise werden benötigt:
bei Zeugnissen, die im Ausland erbracht worden sind, den Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original oder amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf eventuelle Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden. Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Nachteilsausgleich
Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. Der Nachteilsausgleich muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht werden.
Dem Antrag sind ein ärztliches Attest bzw. andere geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
5. Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Dies muss schriftlich geschehen. Danach gilt folgendes:
Treten Prüfungskandidaten nach der Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumen sie die Prüfung, so müssen sie die Gründe für die Nichtteilnahme dem Landesprüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet die Prüfungskandidaten aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, wobei diese sich auf die Zeit nach der Zulassung beziehen müssen.
Die Gründe müssen für jeden Prüfungsteil gesondert nachgewiesen werden.
Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt/ die Säumnis, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung auch nur für einen Prüfungsteil nicht erteilt und wird dieser versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
6. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Begeht einer der Prüfungskandidaten einen Täuschungsversuch in einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung oder stört einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß, so kann das Landesprüfungsamt diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.
Die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 Abs. 4 PsychThG besteht aus einer mündlich-praktischen Fallprüfung und einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn beide Bestandteile bestanden worden sind.
2. Mündlich-praktische Fallprüfung
Gegenstand
Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese.
Die jeweilige Hochschule reicht beim Landesprüfungsamt die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidaten während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie jeweils durchgeführt haben.
Im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt bestimmt die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung, welche der vier geeigneten Patientenanamnesen Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist. Die eingereichten Protokolle können dabei durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden.
In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind den Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen:
- fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Videoaufzeichnung,
- fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowie
- allgemeine Fragen zu Inhalten, die während des Bachelor- und Masterstudiengans vermittelt werden.
Durchführung
Die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Einzelprüfung. Sie dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.
Bewertung und Notenwerte
Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll werden einzeln bewertet. Das erfolgt jeweils getrennt durch zwei Prüfer.
Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachten Leistungen und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ergeben sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der von den beiden Prüfern vergebenen Notenwerte.
Aus diesen beiden Notenwerten errechnet die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung den Gesamtnotenwert. In die Berechnung geht ein:
- der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit 90 Prozent und
- der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit 10 Prozent.
Bestehen
Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der erreichte Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.
Mitteilung der Ergebnisse
Die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt den Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit. Die Notenvergabe ist in einer Niederschrift begründet. Auf Wunsch erhalten die Prüfungskandidaten Einsichtnahme in die Niederschrift.
Wiederholung
Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
3. Anwendungsorientierten Parcoursprüfung
Stationen und Kompetenzbereiche
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung findet in Rotation statt. Ein Parcours besteht aus fünf Stationen, in denen die Prüfungskandidaten in unterschiedlichen Kompetenzbereichen wie folgt geprüft werden:
- Station: Patientensicherheit
- Station: Therapeutische Beziehungsgestaltungen
- Station: Diagnostik
- Station: Patienteninformation und Patientenaufklärung
- Station: Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlung
Durchführung
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung dauert insgesamt 120 Minuten pro Prüfungskandidat.
Die Prüfungszeit an jeder Station beträgt 20 Minuten. Der Wechsel zur nächsten Station dauert fünf Minuten. Angemessene Pausezeiten werden durch die vorsitzende Person der Prüfung festgelegt.
An allen Stationen werden speziell auf die jeweilige Aufgabe vorbereitete Simulationspersonen eingesetzt, die Patienten oder andere Bezugspersonen darstellen.
Bewertung
Pro Station bewerten zwei Prüfer getrennt voneinander die Leistung der einzelnen Prüfungskandidaten. Die Bewertung erfolgt mittels eines strukturierten Bewertungsbogens.
Die erreichte Punktzahl pro Station ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den von beiden Prüfern vergebenen Punkten.
Bestehen
An jeder Station muss eine Mindestpunktzahl erreicht werden, die durch eine jeweilige Bestehensgrenze festgelegt ist. Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Station bestanden wurde.
Die erreichte Gesamtpunktzahl für den Parcours errechnet sich aus der Summe der jeweiligen Punktzahlen der Station.
Mitteilung der Ergebnisse
Das Landesprüfungsamt teilt den Prüfungskandidaten das Ergebnis der anwendungsorientierten Parcoursprüfung mit.
Wiederholung
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
Bei einer Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
4. Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss dem Landesprüfungsamt vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai vorliegen. Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum.
Folgende Unterlagen und Nachweise werden benötigt:
- Identitätsnachweis (Geburtsurkunde, Personalausweis)
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
bei Zeugnissen, die im Ausland erbracht worden sind, den Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
- Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudiengang erbracht worden sind
- Bachelorurkunde, einschließlich der Feststellung, dass die beruflichen Voraussetzungen eingehalten sind oder
- Bescheid über einen gleichwertigen Studienabschluss gem. § 4 Abs. 5 PsychThG
- Leistungsübersicht über die im Masterstudium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
- Studienverlaufsbescheinigung des Masterstudiums
- Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums gem. §§ 7 und 9 PsychThG bescheinigt
- Bestätigung der Universität bzw. Hochschule über den voraussichtlichen Studienabschluss
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original oder amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf eventuelle Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden. Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Nachteilsausgleich
Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. Der Nachteilsausgleich muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht werden.
Dem Antrag sind ein ärztliches Attest bzw. andere geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
5. Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Dies muss schriftlich geschehen. Danach gilt folgendes:
Treten Prüfungskandidaten nach der Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumen sie die Prüfung, so müssen sie die Gründe für die Nichtteilnahme dem Landesprüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet die Prüfungskandidaten aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, wobei diese sich auf die Zeit nach der Zulassung beziehen müssen.
Die Gründe müssen für jeden Prüfungsteil gesondert nachgewiesen werden.
Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt/ die Säumnis, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung auch nur für einen Prüfungsteil nicht erteilt und wird dieser versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
6. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Begeht einer der Prüfungskandidaten einen Täuschungsversuch in einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung oder stört einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß, so kann das Landesprüfungsamt diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.