Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Informationen zum Pflegedienst im Rahmen des Zahnmedizinstudiums
Informationen zum Pflegedienst im Rahmen des Zahnmedizinstudiums
Allgemeine Informationen zum Pflegedienst § 14 ZApprO
Die zahnärztliche Ausbildung umfasst u.a. einen Pflegedienst von einem Monat, der als Zulassungsvoraussetzung bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist.
Nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZApprO hat der Pflegedienst den Zweck,
Begriff „Krankenhaus“:
Unter dem Begriff "Krankenhaus" sind die Einrichtungen zu verstehen, die
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen.
Psychiatrische/psychosomatische Abteilungen/Kliniken:
Der Pflegedienst auf Akutstationen von psychiatrischen/psychosomatischen Kliniken wird anerkannt. Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen wird der Pflegedienst nur zu 50 % anerkannt, es sei denn, die Klinik bestätigt, dass während des Pflegedienstes überwiegend Tätigkeiten der Grundpflege ausgeübt wurden.
Reha-Kliniken:
Der Pflegedienst in Reha-Kliniken wird anerkannt, wenn die Reha-Klinik bestätigt, dass während des Pflegedienstes überwiegend Tätigkeiten mit vergleichbarem Pflegeaufwand wie in einem Krankenhaus ausgeübt wurden. Darunter fallen nicht Rehabilitationseinrichtung, bei denen nicht die eigentliche Grundpflege, sondern lediglich die Anschlussbehandlung angewandt wird.
In Zweifelsfällen bitten wir Sie, sich mit dem Landesprüfungsamt in Verbindung zu setzen.
Voraussetzungen und Dauer des Pflegedienstes
Voraussetzungen des Pflegedienstes:
Bestätigung der Pflegedienstleitung gemäß Anlage 10 zu § 14 Abs. 2 Satz 2 ZApprO.
Dauer des Pflegedienstes:
Wie wird der Zeitraum des Pflegedienstes berechnet?
Für die Berechnung des Zeitraums des Pflegedienstes werden Kalendertage zugrunde gelegt. Bei einem einmonatigen Pflegedienst sind 30 Kalendertage nachzuweisen.
Maßgeblich ist der auf dem Zeugnis über den Pflegedienst ausgestellte tatsächliche Zeitraum.
Beispiele:
01.04. - 30.04. = 30 Kalendertage
14.02. - 13.03. = 28 Kalendertage (der Februar hat 28 KT)
21.08. - 17.09. = 28 Kalendertage
Dabei werden alle Tage gezählt, also auch Wochenenden und Feiertage. Insgesamt müssen Sie auf 30 Kalendertage Pflegedienst kommen.
Unterbrechungen (Krankheitszeiten, unentschuldigtes Fernbleiben) sind gesondert auszuweisen und können nicht berücksichtigt werden. Bei Unterbrechung wegen Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Hinweis: Bei einer Unterbrechung z.B. wegen Krankheit empfehlen wir, den Pflegedienst für die Dauer der Unterbrechung entsprechend zu verlängern.
Was ist bei der Bescheinigung über den Pflegedienst zu beachten?
Für die Bestätigung des Pflegedienstes ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 „Zeugnis über den Pflegedienst“ zu verwenden.. Das Formular ist unter dem Punkt „Formulare und Downloads“ abgelegt. Es muss von der Pflegedienstleitung der Bettenstation, auf der das Praktikum absolviert wurde, unterschrieben und mit dem Klinikstempel versehen sein und darf keine Korrekturen (z.B. durch „Tipp-Ex“) vorweisen.
Hinweis: Ein von der Pflegedienstleitung einer Bettenstation unterschriebenes Formblatt wird vom Landesprüfungsamt anerkannt. Lediglich in Zweifelsfällen ist eine vorherige Überprüfung durch das Landesprüfungsamt notwendig (bitte dem Schreiben einen Immatrikulationsnachweis bzw. eine Geburtsurkunde, falls Sie noch nicht im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind, beifügen).
Das Formular darf erst nach Abschluss des Pflegedienstes ausgestellt werden (eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht anerkannt werden).
Anrechnung von krankenpflegerischen Tätigkeiten auf den Pflegedienst
Für folgende krankenpflegerische Tätigkeiten besteht die Möglichkeit, diese teilweise oder vollständig anzurechnen; hierzu ist ein formloser Antrag an das Landesprüfungsamt zu stellen, für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist dies jedoch nicht erforderlich
Das Sächsische Landesprüfungsamt ist zuständig, wenn:
Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr
Nachweise:
2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfrei-willigendienstgesetz
Nachweise jeweils:
Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn die Studierenden eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen haben:
1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme
2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin
3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin:
4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
6. eine Ausbildung in der Altenpflege,
7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau,
8. eine nach sächsischem Landesrecht geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflege oder in der Altenpflege
Der Nachweis erfolgt jeweils durch:
9. wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.
Der Nachweis erfolgt durch die entsprechende Bescheinigung des Krankenpflegedienstes nach Anlage 5 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2) der Approbationsordnung für Ärzte.
HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Ziffern eins bis neun um eine abschließende Aufzählung handelt. Andere Ausbildungsgänge oder pflegerische Tätigkeiten sowie nicht pflegerische Tätigkeiten werden nicht angerechnet.
Zusätzliche Hinweise für den Pflegedienst im Ausland
Es besteht auch die Möglichkeit, sich ein im Ausland absolviertes Pflegepraktikum auf den Pflegedienst anrechnen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag auf Anrechnung beim zuständigen Landesprüfungsamt zu stellen. Die Anrechnung ist für die Zulassung zu Z1 zwingend erforderlich.
Pflegedienst im Ausland
Voraussetzung:
Berufsausbildungen in EU-Ländern zur Hebamme, zum Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Altenpflege oder Altenpflegehilfe, Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann:
Nachweise:
Allgemeine Informationen zum Pflegedienst § 14 ZApprO
Die zahnärztliche Ausbildung umfasst u.a. einen Pflegedienst von einem Monat, der als Zulassungsvoraussetzung bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist.
Nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZApprO hat der Pflegedienst den Zweck,
- die Studierenden bzw. Studienanwärterinnen und Studienanwärtermit den üblichen Verrichtungen der Pflege (Tätigkeiten der Grundpflege) vertraut zu machen und
- sie in die Organisation und den Betrieb eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand einzuführen, damit der zukünftige Zahnarzt bzw. die zukünftige Zahnärztin einen umfassenden Einblick in das Zusammenwirken der verschiedenen Berufe im Gesundheitswesen erhält.
Begriff „Krankenhaus“:
Unter dem Begriff "Krankenhaus" sind die Einrichtungen zu verstehen, die
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen.
- Eine kontinuierliche Einbindung in das Arzt-Patienten-Verhältnis muss gewährleistet sein. Das Pflegepraktikum muss daher auf der Bettenstation eines Krankenhauses bzw. einer Klinik oder einer Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand abgeleistet werden.
- Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,
- Vorsorgeeinrichtung,
- Einrichtungen, bei denen kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen,
- Mobiler Sozialer Hilfsdienst,
- Arzt- oder Gemeinschaftspraxis
- ambulantes Dialysezentrum
Psychiatrische/psychosomatische Abteilungen/Kliniken:
Der Pflegedienst auf Akutstationen von psychiatrischen/psychosomatischen Kliniken wird anerkannt. Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen wird der Pflegedienst nur zu 50 % anerkannt, es sei denn, die Klinik bestätigt, dass während des Pflegedienstes überwiegend Tätigkeiten der Grundpflege ausgeübt wurden.
Reha-Kliniken:
Der Pflegedienst in Reha-Kliniken wird anerkannt, wenn die Reha-Klinik bestätigt, dass während des Pflegedienstes überwiegend Tätigkeiten mit vergleichbarem Pflegeaufwand wie in einem Krankenhaus ausgeübt wurden. Darunter fallen nicht Rehabilitationseinrichtung, bei denen nicht die eigentliche Grundpflege, sondern lediglich die Anschlussbehandlung angewandt wird.
In Zweifelsfällen bitten wir Sie, sich mit dem Landesprüfungsamt in Verbindung zu setzen.
Voraussetzungen und Dauer des Pflegedienstes
Voraussetzungen des Pflegedienstes:
- Bettenstation eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand
Bestätigung der Pflegedienstleitung gemäß Anlage 10 zu § 14 Abs. 2 Satz 2 ZApprO.
Dauer des Pflegedienstes:
- 30 Kalendertage
- Ableistung vor Beginn des Zahnmedizinstudiums (das Pflegepraktikum muss aber auf ein zukünftiges Zahnmedizinstudium ausgerichtet sein, deswegen sind Schülerpraktika nicht ausreichend) oder während der unterrichtsfreien Zeit des Studiums.
Wie wird der Zeitraum des Pflegedienstes berechnet?
Für die Berechnung des Zeitraums des Pflegedienstes werden Kalendertage zugrunde gelegt. Bei einem einmonatigen Pflegedienst sind 30 Kalendertage nachzuweisen.
Maßgeblich ist der auf dem Zeugnis über den Pflegedienst ausgestellte tatsächliche Zeitraum.
Beispiele:
01.04. - 30.04. = 30 Kalendertage
14.02. - 13.03. = 28 Kalendertage (der Februar hat 28 KT)
21.08. - 17.09. = 28 Kalendertage
Dabei werden alle Tage gezählt, also auch Wochenenden und Feiertage. Insgesamt müssen Sie auf 30 Kalendertage Pflegedienst kommen.
Unterbrechungen (Krankheitszeiten, unentschuldigtes Fernbleiben) sind gesondert auszuweisen und können nicht berücksichtigt werden. Bei Unterbrechung wegen Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Hinweis: Bei einer Unterbrechung z.B. wegen Krankheit empfehlen wir, den Pflegedienst für die Dauer der Unterbrechung entsprechend zu verlängern.
Was ist bei der Bescheinigung über den Pflegedienst zu beachten?
Für die Bestätigung des Pflegedienstes ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 „Zeugnis über den Pflegedienst“ zu verwenden.. Das Formular ist unter dem Punkt „Formulare und Downloads“ abgelegt. Es muss von der Pflegedienstleitung der Bettenstation, auf der das Praktikum absolviert wurde, unterschrieben und mit dem Klinikstempel versehen sein und darf keine Korrekturen (z.B. durch „Tipp-Ex“) vorweisen.
Hinweis: Ein von der Pflegedienstleitung einer Bettenstation unterschriebenes Formblatt wird vom Landesprüfungsamt anerkannt. Lediglich in Zweifelsfällen ist eine vorherige Überprüfung durch das Landesprüfungsamt notwendig (bitte dem Schreiben einen Immatrikulationsnachweis bzw. eine Geburtsurkunde, falls Sie noch nicht im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind, beifügen).
Das Formular darf erst nach Abschluss des Pflegedienstes ausgestellt werden (eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht anerkannt werden).
Anrechnung von krankenpflegerischen Tätigkeiten auf den Pflegedienst
Für folgende krankenpflegerische Tätigkeiten besteht die Möglichkeit, diese teilweise oder vollständig anzurechnen; hierzu ist ein formloser Antrag an das Landesprüfungsamt zu stellen, für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist dies jedoch nicht erforderlich
Das Sächsische Landesprüfungsamt ist zuständig, wenn:
- der Antragsteller in Sachsen im Fach Zahnmedizin immatrikuliert ist (bitte dem Antrag einen Immatrikulationsnachweis beifügen).
- der Antragsteller das Zahnmedizinstudium noch nicht aufgenommen hat, aber in Sachsen geboren ist (bitte dem Antrag eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Kopie des Personalausweises beifügen).
Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr
Nachweise:
- Dienstzeitbescheinigung Bundeswehr/Kreiswehrersatzamt
- Nachweis Teilnahme Sanitätslehrgang I und/oder II
- Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Kliniktätigkeit
2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfrei-willigendienstgesetz
Nachweise jeweils:
- Vertrag über die Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes
- Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 zu § 14 Abs. 2 ZApprO
Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn die Studierenden eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen haben:
1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme
2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin
3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin:
4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
6. eine Ausbildung in der Altenpflege,
7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau,
8. eine nach sächsischem Landesrecht geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflege oder in der Altenpflege
Der Nachweis erfolgt jeweils durch:
- das Abschlusszeugnis oder
- die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
9. wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.
Der Nachweis erfolgt durch die entsprechende Bescheinigung des Krankenpflegedienstes nach Anlage 5 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2) der Approbationsordnung für Ärzte.
HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Ziffern eins bis neun um eine abschließende Aufzählung handelt. Andere Ausbildungsgänge oder pflegerische Tätigkeiten sowie nicht pflegerische Tätigkeiten werden nicht angerechnet.
Zusätzliche Hinweise für den Pflegedienst im Ausland
Es besteht auch die Möglichkeit, sich ein im Ausland absolviertes Pflegepraktikum auf den Pflegedienst anrechnen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag auf Anrechnung beim zuständigen Landesprüfungsamt zu stellen. Die Anrechnung ist für die Zulassung zu Z1 zwingend erforderlich.
Pflegedienst im Ausland
Voraussetzung:
- Einsatz auf der Bettenstation eines Krankenhauses oder vergleichbarer Rehabilitationseinrichtung
- der Pflegedienst im Ausland muss dieselben Bedingungen wie der Pflegedienst im Inland erfüllen
- Immatrikulationsbescheinigung bzw. Geburtsurkunde (falls mit dem Zahnmedizinstudium noch nicht begonnen wurde)
-
Zeugnis der Pflegedienstleitung der Station, auf welcher der Einsatz erfolgte, in der jeweiligen Landessprache und übersetzt durch einen Dolmetscher (außer bei Zeugnissen auf Englisch). Das Zeugnis muss die Einsatzdauer auf den einzelnen Stationen sowie eine detaillierte Beschreibung der von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten enthalten.
Berufsausbildungen in EU-Ländern zur Hebamme, zum Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Altenpflege oder Altenpflegehilfe, Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann:
Nachweise:
- das Abschlusszeugnis oder
- die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung