Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Ausbildung in Erster Hilfe in Rahmen der Zahnärztlichen Ausbildung § 13 ZApprO
Ausbildung in Erster Hilfe in Rahmen der Zahnärztlichen Ausbildung § 13 ZApprO
Die Ausbildung in Erster Hilfe gehört zu den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Sie hat gemäß § 13 Abs. 1 ZApprO den Zweck, den Studierenden bzw. Studienanwärtern durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe zu vermitteln.
Der Lehrgang muss
Folgende Nachweise werden bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung als Ausbildung in Erster Hilfe anerkannt:
Die Ausbildung in Erster Hilfe gehört zu den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Sie hat gemäß § 13 Abs. 1 ZApprO den Zweck, den Studierenden bzw. Studienanwärtern durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe zu vermitteln.
Der Lehrgang muss
- mindestens neun Unterrichtseinheiten umfassen und
- ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen.
Folgende Nachweise werden bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung als Ausbildung in Erster Hilfe anerkannt:
- eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes e.V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. oder des Malteser Hilfsdienstes e.V
- das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in Erster Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist,
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflegediensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung,
- eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in Erster Hilfe,
- eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.