Anerkennung von Studienleistungen
[24.01.2024]
Zahnmedizin
Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Zahnmedizin gemäß § 23 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Gemäß § 23 Abs. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) werden auf die in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit/Äquivalenz gegeben ist, ganz oder teilweise
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Bitte nutzen Sie dafür das für Ihre derzeitige Immatrikulation (nach alter oder neuer Approbationsordnung und Anerkennung von Studienleistungen für die Zulassung zum jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung - Z1, Z2 oder Z3) entsprechende Formular, welches Sie weiter unten zum Download finden.
Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 23 Abs. 3 ZApprO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn ein Studienplatz im Fach Zahnmedizin in Sachsen nachgewiesen wird oder im Falle fehlender Immatrikulation für diesen Studiengang an einer deutschen Universität, der Geburtsort Sachsen ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Formulare und Downloads:
- Zeiten eines im Inland betriebenen, dem Zahnmedizinstudium verwandten Studiums sowie
- Zeiten eines im Ausland betriebenen Zahnmedizinstudiums oder dem Zahnmedizinstudium verwandten Studiums
- Studien- und Prüfungsleistungen,
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Bitte nutzen Sie dafür das für Ihre derzeitige Immatrikulation (nach alter oder neuer Approbationsordnung und Anerkennung von Studienleistungen für die Zulassung zum jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung - Z1, Z2 oder Z3) entsprechende Formular, welches Sie weiter unten zum Download finden.
Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 23 Abs. 3 ZApprO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn ein Studienplatz im Fach Zahnmedizin in Sachsen nachgewiesen wird oder im Falle fehlender Immatrikulation für diesen Studiengang an einer deutschen Universität, der Geburtsort Sachsen ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Formulare und Downloads:
Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag für die Anrechnung eines im Inland absolvierten, verwandten Studiengangs?
Für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums, sind dem Antrag (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden oder EU-Notare beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Zahnmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
Fächer- und Notenübersicht mit sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Zahnmedizin entweder der aktuellen Universität oder der Universität, an welcher das verwandte Studium absolviert wurde (sofern dort eine Fakultät für Zahnmedizin besteht) für die beantragten Studienfächer,
ggf. Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter,
ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 13 ZApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 14 ZApprO.
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Zahnmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
Fächer- und Notenübersicht mit sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Zahnmedizin entweder der aktuellen Universität oder der Universität, an welcher das verwandte Studium absolviert wurde (sofern dort eine Fakultät für Zahnmedizin besteht) für die beantragten Studienfächer,
ggf. Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter,
ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 13 ZApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 14 ZApprO.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag für die Anrechnung eines im Ausland absolvierten Zahnmedizinstudiums oder verwandten Studiengangs?
Wird die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem im Ausland betriebenen Zahnmedizinstudium (auch Erasmus) oder eines verwandten Studiums beantragt, ist Folgendes zu beachten:
Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz ist gegeben, wenn das Studium im Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wird durch das Sächsische Landesprüfungsamt (je nach Fallkonstellation ggf. unter Einholung einer Äquivalenzbescheinigung oder Beauftragung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen) festgestellt.
Dem Antrag sind (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden, EU-Notare oder Botschaften der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Kopie beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Zahnmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
für Jahrgang maßgebliches Curriculum / aktueller Studienplan des Studiengangs (kompakte Auflistung der Module pro Semester),
Fächer- und Notenübersicht meist “transcript of records” oder “official transcript” genannt, sowie ggf. Prüfungszeugnisse (bei Erasmus mit ausgefüllter, sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Zahnmedizin der aktuellen Universität in Sachsen),
ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 13 ZApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 14 ZApprO,
ggf. Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz ist gegeben, wenn das Studium im Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wird durch das Sächsische Landesprüfungsamt (je nach Fallkonstellation ggf. unter Einholung einer Äquivalenzbescheinigung oder Beauftragung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen) festgestellt.
Dem Antrag sind (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden, EU-Notare oder Botschaften der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Kopie beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Zahnmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
für Jahrgang maßgebliches Curriculum / aktueller Studienplan des Studiengangs (kompakte Auflistung der Module pro Semester),
Fächer- und Notenübersicht meist “transcript of records” oder “official transcript” genannt, sowie ggf. Prüfungszeugnisse (bei Erasmus mit ausgefüllter, sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Zahnmedizin der aktuellen Universität in Sachsen),
ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 13 ZApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 14 ZApprO,
ggf. Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Benötige ich eine Übersetzung der Dokumente?
Für fremdsprachige Unterlagen ist eine von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzung beizufügen. Diese ist gemeinsam, fest verbunden und an der Falz gesiegelt mit dem fremdsprachigen Original oder der beglaubigten Kopie einzureichen. Unterlagen in englischer Sprache bedürfen keine Übersetzung.
Wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten?
Die Bearbeitungszeiten variieren aufgrund der stets im Einzelfall zu prüfenden Sachverhalte stark, insbesondere wenn die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen beauftragt werden muss. Daher werden Anfragen hierzu nicht beantwortet. Bitte planen Sie im Durchschnitt mindestens vier bis acht Wochen ab Posteingang für die Bearbeitung ein. Vorrangige Bearbeitungen sind nicht möglich, es wird stets chronologisch nach Antragseingang bearbeitet.