Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Ausbildung in Erster Hilfe
- Die Ausbildung in Erster Hilfe ist vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erwerben. Sie soll durch theoretische und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln, 9 Unterrichtsstunden betragen und nicht älter als zwei Jahre vor dem Studium sein.
- Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt insbesondere:
eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.
- das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in Erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
- eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe,
- eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden ist.
- Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.