Allgemeine Hinweise
6. Vorkurse
Vorkurse zur Zulassung an einem Kolleg
Als Mindestvoraussetzung für die Aufnahme am Kolleg gelten eine abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende ohne mittleren Berufsabschluss müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolvieren (vgl. Tz 2.1.13 BAföG-VwV).
Dieser mindestens halbjährige Vorkurs ist gemäß der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (VorkurseV) förderungsfähig. Teilnehmende an diesem Vorkurs erhalten Förderung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Buchstabe a VorkurseV wie Schüler*innen von Berufsaufbauschulen.
Zusätzlich werden in Sachsen sogenannte „Vorbereitungsklassen“ für über 18-jährige Migranten und Migrantinnen angeboten. Neben der Vermittlung der Grundlagen im Unterrichtsfach Deutsch als Zweitsprache sind in den Vorbereitungsklassen bildungssprachliche Kompetenzen zu entwickeln, die den fachspezifischen Anforderungen des Unterrichts am Kolleg gerecht werden. Zusätzlich erhalten die Auszubildenden Englischunterricht. Diese Ausbildung umfasst eine Mindestdauer von sechs Monaten. Danach erfolgt die endgültige Zulassung zum Kolleg. Damit handelt es sich bei den sogenannten „Vorbereitungsklassen“ förderungsrechtlich um einen Vorkurs im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VorkurseV. Es sind Förderungsleistungen gem. § 2 Buchstabe a VorkurseV wie für Schüler*innen von Berufsaufbauschulen zu gewähren. Die Zuständigkeit für die Anträge von Auszubildenden in den „Vorbereitungsklassen“ richtet sich - da diese einen Vorkurs belegen - nach § 45 Abs. 1 BAföG.
Die rechtlichen Grundlagen für die förderungsrechtliche Einordnung wurden mit dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 13. März 2017 geschaffen. Die Förderungsfähigkeit der „Vorbereitungsklassen“ ist damit erst für alle nach dem Erlass vom 13. März 2017 neu eröffneten Klassen dem Grunde nach gegeben.
Achtung: Wird die „Vorbereitungsklasse“ lediglich als Vorkurs zum bereits bisher an dem Kolleg förderungsfähigen Vorkurs besucht, besteht keine Förderungsfähigkeit des dann vorliegenden „Vorkurses zum Vorkurs“. Es ist lediglich der Besuch eines Vorkurses zur Zulassung am Kolleg förderungsfähig.
Als Mindestvoraussetzung für die Aufnahme am Kolleg gelten eine abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende ohne mittleren Berufsabschluss müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolvieren (vgl. Tz 2.1.13 BAföG-VwV).
Dieser mindestens halbjährige Vorkurs ist gemäß der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (VorkurseV) förderungsfähig. Teilnehmende an diesem Vorkurs erhalten Förderung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Buchstabe a VorkurseV wie Schüler*innen von Berufsaufbauschulen.
Zusätzlich werden in Sachsen sogenannte „Vorbereitungsklassen“ für über 18-jährige Migranten und Migrantinnen angeboten. Neben der Vermittlung der Grundlagen im Unterrichtsfach Deutsch als Zweitsprache sind in den Vorbereitungsklassen bildungssprachliche Kompetenzen zu entwickeln, die den fachspezifischen Anforderungen des Unterrichts am Kolleg gerecht werden. Zusätzlich erhalten die Auszubildenden Englischunterricht. Diese Ausbildung umfasst eine Mindestdauer von sechs Monaten. Danach erfolgt die endgültige Zulassung zum Kolleg. Damit handelt es sich bei den sogenannten „Vorbereitungsklassen“ förderungsrechtlich um einen Vorkurs im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VorkurseV. Es sind Förderungsleistungen gem. § 2 Buchstabe a VorkurseV wie für Schüler*innen von Berufsaufbauschulen zu gewähren. Die Zuständigkeit für die Anträge von Auszubildenden in den „Vorbereitungsklassen“ richtet sich - da diese einen Vorkurs belegen - nach § 45 Abs. 1 BAföG.
Die rechtlichen Grundlagen für die förderungsrechtliche Einordnung wurden mit dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 13. März 2017 geschaffen. Die Förderungsfähigkeit der „Vorbereitungsklassen“ ist damit erst für alle nach dem Erlass vom 13. März 2017 neu eröffneten Klassen dem Grunde nach gegeben.
Achtung: Wird die „Vorbereitungsklasse“ lediglich als Vorkurs zum bereits bisher an dem Kolleg förderungsfähigen Vorkurs besucht, besteht keine Förderungsfähigkeit des dann vorliegenden „Vorkurses zum Vorkurs“. Es ist lediglich der Besuch eines Vorkurses zur Zulassung am Kolleg förderungsfähig.