Allgemeine Hinweise
3. Hinweise zu einzelnen Schularten
3.1 Gymnasien und Oberschulen
Die Oberschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird.
3.1.1 Gymnasien
Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Sekundarstufe II, gymnasiale Oberstufe) und schließt mit der Abiturprüfung (allgemeine Hochschulreife) ab.
Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg sind solche mit vertiefter
a) mathematisch-naturwissenschaftlicher,
b) musischer,
c) sportlicher,
d) sprachlicher oder
e) binational-bilingualer
Ausbildung. Diese sind Gymnasien verschiedenen Typs im Sinne von Tz. 2.1a.9 BAföGVwV. Unterschiedliche Vertiefungsrichtungen an den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung sind nicht vergleichbar. Lediglich die Gymnasien unter a, b, d und e mit gleicher Vertiefungsrichtung sind einander entsprechende Ausbildungsstätten. Für die sportbetonten Gymnasien (c) gilt dies nur, sofern sie gleiche Schwerpunktsportarten anbieten. Ansonsten sind die sportbetonten Gymnasien auch innerhalb der Vertiefungsrichtung keine einander entsprechende Gymnasien, weil hierfür leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen gelten (Tz. 2.1a.19 BAföG-VwV).
3.1.2 Gemeinschaftsschule
Mit Änderung des Sächsischen Schulgesetzes zum 15. Juli 2020 (gültig in der Fassung ab 01.08.2020) wurde die Möglichkeit zur Errichtung von Gemeinschaftsschulen beschlossen. Die Gemeinschaftsschule schafft in einem gemeinsamen Bildungsgang die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Lernen, Denken und Arbeiten und vermittelt darauf aufbauende allgemeine, berufsvorbereitende und vertiefte Bildung. Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die Schüler können an der Gemeinschaftsschule den Hauptschulabschluss, den qualifizierten Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und die allgemeine Hochschulreife erwerben.
3.1.3 Oberschule und Oberschule+
Seit dem 1. August 2013 führen alle Mittelschulen im Freistaat Sachsen die Bezeichnung „Oberschule“. Mit der Einführung der Gemeinschaftsschule im Freistaat Sachsen zum 15. Juli 2020 wurde die „Oberschule+“ als Möglichkeit eingerichtet, außerhalb von Ober- und Mittelzentren eine Oberschule mit besonderem pädagogischen Profil „Längeres gemeinsames Lernen“ zu schaffen.
Ab der Klassenstufe 7 erfolgt die Ausbildung in unterschiedlichen Profilen. Die Klassenstufe 10 schließt mit der Prüfung zum Realschulabschluss ab. Alle Oberschulen in Sachsen sind einander entsprechende Ausbildungsstätten.
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) bestimmt, an welchen Oberschulen Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung gebildet werden. Diese kooperieren mit den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und wurden daher in der Nachbarschaft zu diesen Gymnasien eingerichtet. Die Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung sind nicht vergleichbar mit den Oberschulen ohne vertiefte Ausbildung und somit keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1a BAföG (siehe auch Tz. 2.1a.8 BAföGVwV). Auch hier gilt, dass Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung und unterschiedlichen Sportarten nicht vergleichbar sind (siehe auch 3.1.1).
An den Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung kann das Landesamt für Schule und Bildung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B.: hohe Belastung durch Training und Wettkämpfe) die Dehnung der Klassenstufen 9 und 10 auf drei Schuljahre genehmigen. Die Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung dieser Klassenstufe aus. Da nur der Besuch der Klassenstufe 10 in den Förderungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG einbezogen ist, ist der Zeitpunkt der Versetzung von der Klassenstufe 9 in die Klassenstufe 10 festzustellen (zumeist zum Halbjahr des zweiten Jahres der drei Schuljahre). Der förderungsfähige Teil der Ausbildung beginnt mit dem Monat, in dem die Ausbildung in der Klassenstufe 10 aufgenommen wird.
3.1.4 Duale Berufsausbildung mit Abitur (DUBAS)
Am 1. August 2018 ist die neue Schulordnung Berufliche Gymnasien in Kraft getreten. Darin ist die Duale Berufsausbildung mit Abitur neu aufgenommen worden. In einem doppelqualifizierenden Bildungsgang werden Schüler neben der schulischen Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet.
Die Ausbildungszeit dauert in der Regel 4 Schuljahre. Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und einen betrieblichen Teil. Zugangsvoraussetzung ist der mittlere Schulabschluss. Die Teilnehmer werden in extra Klassen unterrichtet.
Im ersten Schuljahr sind die Auszubildenden Schüler der Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums in der jeweils ausgewiesenen Fachrichtung. In der Klassenstufe 11 haben die Schüler dem Schulleiter einen Ausbildungsvertrag nachzuweisen. Für anerkannte Ausbildungsberufe mit 42-monatiger Dauer ist der Nachweis bis spätestens bis zum 31. Januar und für anerkannte Ausbildungsberufe mit 36-monatiger Dauer spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen.
Für Schüler ohne Ausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11. Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort, soweit sie in die Jahrgangsstufe 12 versetzt werden.
Während des Besuchs der Klassenstufe 11 beginnt bei anerkannten Ausbildungsberufen mit 42-monatiger Dauer die betriebliche Ausbildung am 1. März des laufenden Schuljahres und bei anerkannten Ausbildungsberufen mit 36-monatiger Dauer am 1. August des auf die Klassenstufe 11 folgenden Schuljahres.
Zur Förderfähigkeit der genannten Ausbildungen nach dem BAföG sind folgende Festlegungen getroffen worden:
1.) Die Ausbildung ist bei 36-monatiger Dauer der Berufsausbildung nur im ersten Schuljahr und bei 42-monatiger Dauer der Berufsausbildung nur im ersten Schulhalbjahr nach dem BAföG förderfähig. Förderungsleistungen sind entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a BAföG zu gewähren. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nur erreichbar, wenn sie in der dualen Berufsausbildung mit Abitur im gleichen Beruf durchgeführt wird.
Anerkannte Duale Berufsausbildungen:
- Fachinformatiker/in (Fachrichtung: Anwendungsentwicklung
oder Systemintegration) - Dauer: 3 Jahre
- Informations- und Kommunikationssystem-Elektroniker/in -
Dauer: 3 Jahre
- Industriekauffrau/mann - Dauer: 3 Jahre
- Mechatroniker/in - Dauer: 3,5 Jahre
- Industriemechaniker/in - Dauer: 3,5 Jahre
- Zerspanungsmechaniker/in - Dauer: 3,5 Jahre
2.) Im 2. bis 4. Ausbildungsjahr wird die Ausbildung in dualer Form durchgeführt. Diese Ausbildungszeiten sind generell nicht nach dem BAföG förderungsfähig.
3.) Es ist auch im ersten Jahr der Ausbildung zu prüfen, ob der Auszubildende bereits Einkommen erzielt.
3.1.5 Fachoberschulen
Mit der Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen (FOSO) wurde der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 11 der zweijährigen Ausbildung neu geregelt. Danach umfasst die fachpraktische Ausbildung jetzt 800 Zeitstunden, gegenüber 640 Unterrichtsstunden theoretische Ausbildung im ersten Jahr. Das gilt für alle Fachrichtungen der Fachoberschule (FOS) in Sachsen. Die fachpraktische Ausbildung wird als gelenktes Praktikum in Betrieben, Behörden oder betriebsähnlichen Einrichtungen durchgeführt. Der Schwerpunkt der Ausbildung in der Klassenstufe 11 liegt somit auf der praktischen Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte. Es kann eine Förderung über § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 BAföG erfolgen, wenn der Auszubildende außerhalb des Elternhauses wohnt (siehe Tz. 2.4.5a BAföGVwV). Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a BAföG (Weg-Zeit) sind für das erste Jahr nicht zu prüfen. Der Auszubildende ist aber bei der Bewilligung von Leistungen für die Klassestufe 11 darauf hinzuweisen, dass für die Klassenstufe 12 die Regelungen des § 2 Abs. 1a BAföG gelten und die Förderung dann entfallen kann.
3.2. Berufsfachschulen (BFS)
Bei BFS ist zu unterscheiden zwischen Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG und Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Die Angaben zur Ausbildungsdauer in der jeweiligen Ausbildungsrichtung und zur beruflichen Qualifizierung im Sinne des § 7 BAföG sind daher besonders zu beachten.
3.2.1 Berufsfachschule für Altenpflege
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege zum 1. August 2003 ist die Ausbildung in der Altenpflege nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (Berufsfachschule) förderungsfähig.
Die bis 31. Dezember 2019 an der Berufsfachschule für Altenpflege (§§ 73 -75 Schulordnung Berufsfachschule [BFSO] in der bis 9. März 2020 geltenden Fassung) begonnenen Ausbildungen können noch bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
Im Übrigen wird auf Nr. 3.2.3 hingewiesen.
3.2.2 Berufsfachschule für künstlerische Berufe
Die Ausbildung ist gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ab Schuljahresbeginn 2003/2004 förderungsfähig. Sie führt zu dem Abschluss Darsteller/in für Dramatische Bühnenkunst. Die Ausbildungszeit beträgt insgesamt vier Jahre. Sie gliedert sich in die Ausbildungsteile „Orientierung“ (sechs Monate), „Grundstudium“ (18 Monate), „Hauptstudium“ (18 Monate) und „Absolventenstudium“ (sechs Monate). Förderungsleistungen nach dem BAföG können aber nur für drei Jahre, nämlich für das Grundstudium und das Hauptstudium gewährt werden. Eine Anerkennung der Gleichwertigkeit für die „Orientierung“ und das "Absolventenstudium“ ist nicht erfolgt.
3.2.3 Berufsfachschule für Pflegeberufe
Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe wurden die bisher im Altenpflegegesetz sowie im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt. Das Pflegeberufegesetz (PflBG) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es ermöglicht ab dem 1. Januar 2020 die Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann.
Die Ausbildung im Freistaat Sachsen erfolgt an der Berufsfachschule für Pflegeberufe (§ 84 ff. Schulordnung Berufsfachschule - BFSO - vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zum 25. Oktober 2021, SächsGVBl. S. 1281).
Zustimmungen bzw. Genehmigungen sowie Anerkennungen für die bisherige Berufsfachschule für Altenpflege und die Berufsfachschule für Krankenpflege gelten als fortbestehend bzw. erteilt als für die Berufsfachschule für Pflegeberufe.
3.2.4. Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) am 1. Januar 2020 wurde die Ausbildung der Hebammen reformiert. Angehende Hebammen werden nunmehr im Rahmen dualer Studiengänge ausgebildet. Das Studium im Bachelorstudiengang Hebammenkunde erfolgt in Sachsen bislang an den medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig, der Technischen Universität Dresden und der Dresden International University gemeinsam mit den entsprechenden Kooperationskliniken.
Bis zum 31. Dezember 2022 begonnene Ausbildungen zur Hebamme und zum Entbindungspfleger können gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 HebG und § 108 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Schulordnung Berufsfachschule (BFSO) noch bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Genehmigungen und Anerkennungen gelten bis längstens 31. Dezember 2027 fort, soweit sie nicht aufgehoben werden (§ 79 HebG).
3.2.5 Berufsfachschule für medizinische Technologen und Technologinnen
Mit In-Kraft-Treten des MTA-Berufe-Gesetzes (MTBG) am 1. Januar 2023 werden die vier Ausbildungsberufe in der medizinischen Technologie gestärkt und reformiert. Insbesondere ist nunmehr zwingend ein Ausbildungsvertrag mit angemessener Ausbildungsvergütung vorgesehen und es gilt das Verbot, für die Ausbildung Schulgeld zu erheben. Die Berufsbezeichnungen werden zudem wie folgt geändert und tragen dazu bei, die fachlichen und inhaltlichen Änderungen sprachlich nachzuvollziehen:
a) Medizinisch-technische/r Laboratioriumsassistent/in à Medizinische/r Technologe/in für Laboratoriumsanalytik
b) Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in à Medizinische/r Technologe/in für Radiologie
c) Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik à Medizinische/r Technologe/in für Funktionsdiagnostik
d) Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in à Medizinische/r Technologe/in für Veterinärmedizin
Bis zum 31. Dezember 2022 begonnene Ausbildungen zum medizinisch-technischen Assistenten/zur medizinisch technischen Assistentin können gemäß § 73 Abs. 1 MTBG und § 108 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Schulordnung Berufsfachschule (BFSO) noch bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Genehmigungen und Anerkennungen für die Berufsfachschulen für medizinisch-technische Assistenz gelten bis spätestens 31. Dezember 2027 fort, soweit in diesem Bildungsgang unterrichtet wird (§ 108 Abs. 4 S. 2 und 3 BFSO). Genehmigungen und Anerkennungen von Ersatzschulen der Berufsfachschulen für medizinisch-technische Assistenz gelten weiterhin nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 BFSO als erteilt und fortbestehend für die Berufsfachschule für medizinische Technologie.
3.3 Fachschulen
Die Fachschulen sind förderungsrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG als Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, einzustufen.
Diese Einstufung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) über die Fachschule im Freistaat Sachsen vom 31. Juli 2023, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2023 vom 28. August 2023. Die Verordnung trat mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2023 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Fachschule in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.
Die Einstufung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik (Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher), erfolgt ab 6. April 2019 als Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Verordnung des SMK und des SMUL über die Fachschule im Freistaat Sachsen vom 2. Dezember 2009, veröffentlicht im Ministerialblatt des SMK vom 4. Februar 2010). Davor handelte es sich um eine Fachschulausbildung, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Die Einstufung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege (Staatlich anerkannte Heilzerziehungspflegerin/ Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger), erfolgt ab 1. August 2023 als Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Verordnung des SMK und des SMEKUL über die Fachschule im Freistaat Sachsen vom 31. Juli 2023, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2023 vom 28. August 2023). Davor handelte es sich um eine Fachschulausbildung, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Bei den Fachschulen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
3.3.1 Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen
3.3.1.1 Fachrichtung Heilerziehungspflege
Seit dem 1. August 2023 gelten die Aufnahmevoraussetzungen des § 66 der Schulordnung Fachschule (FSO) für die Fachrichtung Heilerziehungspflege.
§ 66 FSO lautet:
„(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger und zusätzlich der Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen oder
c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung,
2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich jeweils der Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld des Fachbereichs Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.
(3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Heilerziehungspflege einschlägig waren.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.
Es gelten die Übergangsvorschriften nach § 112 Abs. 1 FSO:
„Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2023 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Fachschule in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.“
3.3.1.2 Fachrichtung Sozialpädagogik (Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher)
Seit dem 1. August 2023 gelten die Aufnahmevoraussetzungen des § 73 der Schulordnung Fachschule (FSO) für die Fachrichtung Sozialpädagogik.
§ 73 FSO lautet:
„(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und zusätzlich eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen oder
c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder
2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.
(3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Sozialpädagogik einschlägig waren.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.
(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 72 Absatz 3 verkürzt wird, haben ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische Tätigkeit beizufügen. Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt, verlängert sich die Dauer entsprechend.“
3.3.2 Fachschulen im Fachbereich Gestaltung, Technik und Wirtschaft
Die Fachschule für Gestaltung, die Fachschule für Technik und die Fachschule für Wirtschaft sind Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Insoweit gelten keine Besonderheiten. Es wird auf die §§ 46 bis 51 und §§ 71 bis 81 FSO vom 3. August 2017 (SächsGVBl. Nr. 12 S. 428 ff.) verwiesen. Die Verordnung trat mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. Für Schüler und Schulfremde, die vor Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine Ausbildung an der Fachschule begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 237) geändert worden ist, in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.
3.3.3 Fachschulen im Fachbereich Landwirtschaft
Diese Fachschulen werden in zweijährige und dreijährige Fachschulen eingeteilt. Aufnahmevoraussetzungen für jede Ausbildung sind:
- der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche
Abschluss der Berufsschule oder
- im Ausnahmefall der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der
Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule angerechnet werden kann.
3.3.3.1 Zweijährige Fachschulen
Diese Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen geführt (§ 91 FSO):
1. Gartenbau
2. Garten- und Landschaftsbau
3. Hauswirtschaft und
4. Landwirtschaft
Die Ausbildungen gliedern sich in ein Praktikum gemäß § 90 FSO und eine berufstheoretische Ausbildung. Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 3 ff. FSO in Vollzeitform von mindestens einem Jahr wird auf Antrag auf das Praktikum angerechnet. Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis.
Alle Ausbildungen führen zu dem Abschluss „Staatlich geprüfte Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter“ mit dem Zusatz der o. g. entsprechenden Fachrichtung.
3.3.3.2 Dreijährige Fachschulen
Dreijährige Fachschulen werden in den Fachbereichen Technik und Wirtschaft in folgenden Fachrichtungen geführt (§ 97 FSO):
1. Fachbereich Technik:
a) Fachrichtung Gartenbau – Produktion und Vermarktung,
b) Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau,
c) Fachrichtung Landwirtschaft sowie
d) Fachrichtung Ökologischer Landbau,
2. Fachbereich Wirtschaft
a) Fachrichtung Hauswirtschaft
b) Fachrichtung Agrarwirtschaft
Die Ausbildung gliedert sich in ein Praktikum gemäß § 90 FSO und eine berufstheoretische Ausbildung. Gemäß § 98 Abs. 2 FSO kann auf die Dauer der berufstheoretischen Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufstheoretische Ausbildung in einem anderen Fachbereich, einer anderen Fachrichtung oder in der zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe angerechnet werden.
Es wird in der Fachrichtung Technik der Abschluss zum/r „Staatlich geprüften Techniker/in“ bzw. Bachelor Professional in Technik erworben. Die Berufsbezeichnung wird mit dem entsprechenden Schwerpunkt (z. B. „Staatlich geprüfte Technikerin/ Staatlich geprüfter Techniker für Ökologischen Landbau“) geführt.
Es wird in der Fachrichtung Wirtschaft der Abschluss Bachelor Professional in Wirtschaft erworben. Die Berufsbezeichnungen heißen: Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/ Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin und Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft / Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft.
Die Ausbildungszeit beträgt in der Form des Vollzeitunterrichts in beiden Fachrichtungen drei Schuljahre. Das Schuljahr dauert gemäß § 33 Schulgesetz (SchulG) jeweils vom 1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
3.3.4 Fachschulen zum/r International Administrations-Manager/in ESA (European School for Higher Education in Administration and Management e. V. ehemals: Fachschulen zum/r „Europasekretär/in ESA“)
Mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) vom 20. Dezember 2001 Az.: 21-5080.10-01/21/3 wurde der Besuch der Ergänzungsschulen der Euro-Schulen gemeinnützige GmbH (gGmbH) - mit dem einjährigen Bildungsgang "Europa-Sekretär/in ESA“ - an den Schulstandorten Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Zwickau als dem Besuch einer Fachschule i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gleichwertig anerkannt. Die Ausbildung ist förderungsfähig nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (Fach-schulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt) einzuordnen.
Diese Ausbildung dauert 12 Monate und führt nunmehr zum berufsqualifizierenden Abschluss „International Administration- Manager/in“. Voraussetzung für die Aufnahme in die einjährige (Fachschul-) Ausbildung ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) und (zusätzlich) der erfolgreiche Abschluss Wirtschaftsassistent/in (Fremdsprachen).
3. 4 Abendschulen
3.4.1 Abendoberschulen
An den sächsischen Abendoberschulen werden Schülerinnen und Schüler in erwachsenengemäßer Methodik auf den Haupt- oder Realschulabschluss vorbereitet.
Die Auszubildenden der Abendrealschulen und Abendhauptschulen werden an der Abendoberschule in getrennten Klassen unterrichtet. Für die Einordnung kommt es auf die Angaben zur Schulart auf dem Formblatt 2 und den Besuch der entsprechenden Klasse mit dem entsprechenden Ausbildungsziel an.
Zwar fehlt es beim Besuch einer Abendrealschule an einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des Landesgesetzgebers, die eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorschreibt. Jedoch genügt es für § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG, dass die schulische Ausbildung grundsätzlich darauf angelegt ist, dass die auszubildende Person daneben einer Berufstätigkeit nachgehen kann. In Anwendung der Tz. 2.1.11 BAföGVwV ist eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BAföG nur in den letzten beiden Schulhalbjahren gegeben.
Auch für den Besuch der Abendhauptschule ist die Ausübung einer Berufstätigkeit keine zwingende Voraussetzung. Da die Befreiung von der Ausübung einer Berufstätigkeit in Tz. 2.1.9 BAföGVwV jedoch nicht vorgesehen ist, gibt es keine Regelung, ab wann die Arbeitskraft der auszubildenden Person voll in Anspruch genommen wird. Daher ist die gesamte Ausbildungsdauer im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BAföG förderungsfähig.
3.4.2 Abendgymnasium
Die Aufnahme ins Abendgymnasium setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler eine Berufstätigkeit ausübt. In den letzten drei Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit, weshalb die letzten drei Schulhalbjahre vor der Abschlussprüfung förderungsfähig sind.
3.5 Ausbildungsstätten, die aufgrund von Rechtsverordnungen in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen wurden (§ 2 Abs. 3 BAföG)
Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Verordnungen:
a) Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe (MedizinalfachberufeV) vom 25. Mai 1995 (BGBl. I Seite 768). In § 1 Nr. 20 nennt sich die Ausbildung jetzt Notfallsanitäter/in
b) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Techn. AssistentenV) vom 22. September 1971 (BGB I. Seite 1606)
c) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV) vom 8. Juni 1972 (BGBl. I Seite 885), geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I Seite 1001)
d) Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) vom 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 794)
e) Verordnung über die Ausbildung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV) vom 27. Juni 1979 BGBl. I, Seite 834); geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. Seite 2828)
f) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV) vom 27. Juli 2000 (BGBl. I Seite 1237)
3.6 Förderschulen für geistig Behinderte "Werkstufe"
Die Ausbildungen für geistig Behinderte sind in der Werkstufe unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG förderungsfähig.
Die Oberschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird.
3.1.1 Gymnasien
Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Sekundarstufe II, gymnasiale Oberstufe) und schließt mit der Abiturprüfung (allgemeine Hochschulreife) ab.
Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg sind solche mit vertiefter
a) mathematisch-naturwissenschaftlicher,
b) musischer,
c) sportlicher,
d) sprachlicher oder
e) binational-bilingualer
Ausbildung. Diese sind Gymnasien verschiedenen Typs im Sinne von Tz. 2.1a.9 BAföGVwV. Unterschiedliche Vertiefungsrichtungen an den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung sind nicht vergleichbar. Lediglich die Gymnasien unter a, b, d und e mit gleicher Vertiefungsrichtung sind einander entsprechende Ausbildungsstätten. Für die sportbetonten Gymnasien (c) gilt dies nur, sofern sie gleiche Schwerpunktsportarten anbieten. Ansonsten sind die sportbetonten Gymnasien auch innerhalb der Vertiefungsrichtung keine einander entsprechende Gymnasien, weil hierfür leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen gelten (Tz. 2.1a.19 BAföG-VwV).
3.1.2 Gemeinschaftsschule
Mit Änderung des Sächsischen Schulgesetzes zum 15. Juli 2020 (gültig in der Fassung ab 01.08.2020) wurde die Möglichkeit zur Errichtung von Gemeinschaftsschulen beschlossen. Die Gemeinschaftsschule schafft in einem gemeinsamen Bildungsgang die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Lernen, Denken und Arbeiten und vermittelt darauf aufbauende allgemeine, berufsvorbereitende und vertiefte Bildung. Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die Schüler können an der Gemeinschaftsschule den Hauptschulabschluss, den qualifizierten Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und die allgemeine Hochschulreife erwerben.
3.1.3 Oberschule und Oberschule+
Seit dem 1. August 2013 führen alle Mittelschulen im Freistaat Sachsen die Bezeichnung „Oberschule“. Mit der Einführung der Gemeinschaftsschule im Freistaat Sachsen zum 15. Juli 2020 wurde die „Oberschule+“ als Möglichkeit eingerichtet, außerhalb von Ober- und Mittelzentren eine Oberschule mit besonderem pädagogischen Profil „Längeres gemeinsames Lernen“ zu schaffen.
Ab der Klassenstufe 7 erfolgt die Ausbildung in unterschiedlichen Profilen. Die Klassenstufe 10 schließt mit der Prüfung zum Realschulabschluss ab. Alle Oberschulen in Sachsen sind einander entsprechende Ausbildungsstätten.
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) bestimmt, an welchen Oberschulen Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung gebildet werden. Diese kooperieren mit den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und wurden daher in der Nachbarschaft zu diesen Gymnasien eingerichtet. Die Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung sind nicht vergleichbar mit den Oberschulen ohne vertiefte Ausbildung und somit keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1a BAföG (siehe auch Tz. 2.1a.8 BAföGVwV). Auch hier gilt, dass Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung und unterschiedlichen Sportarten nicht vergleichbar sind (siehe auch 3.1.1).
An den Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung kann das Landesamt für Schule und Bildung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B.: hohe Belastung durch Training und Wettkämpfe) die Dehnung der Klassenstufen 9 und 10 auf drei Schuljahre genehmigen. Die Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung dieser Klassenstufe aus. Da nur der Besuch der Klassenstufe 10 in den Förderungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG einbezogen ist, ist der Zeitpunkt der Versetzung von der Klassenstufe 9 in die Klassenstufe 10 festzustellen (zumeist zum Halbjahr des zweiten Jahres der drei Schuljahre). Der förderungsfähige Teil der Ausbildung beginnt mit dem Monat, in dem die Ausbildung in der Klassenstufe 10 aufgenommen wird.
3.1.4 Duale Berufsausbildung mit Abitur (DUBAS)
Am 1. August 2018 ist die neue Schulordnung Berufliche Gymnasien in Kraft getreten. Darin ist die Duale Berufsausbildung mit Abitur neu aufgenommen worden. In einem doppelqualifizierenden Bildungsgang werden Schüler neben der schulischen Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet.
Die Ausbildungszeit dauert in der Regel 4 Schuljahre. Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und einen betrieblichen Teil. Zugangsvoraussetzung ist der mittlere Schulabschluss. Die Teilnehmer werden in extra Klassen unterrichtet.
Im ersten Schuljahr sind die Auszubildenden Schüler der Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums in der jeweils ausgewiesenen Fachrichtung. In der Klassenstufe 11 haben die Schüler dem Schulleiter einen Ausbildungsvertrag nachzuweisen. Für anerkannte Ausbildungsberufe mit 42-monatiger Dauer ist der Nachweis bis spätestens bis zum 31. Januar und für anerkannte Ausbildungsberufe mit 36-monatiger Dauer spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen.
Für Schüler ohne Ausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11. Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort, soweit sie in die Jahrgangsstufe 12 versetzt werden.
Während des Besuchs der Klassenstufe 11 beginnt bei anerkannten Ausbildungsberufen mit 42-monatiger Dauer die betriebliche Ausbildung am 1. März des laufenden Schuljahres und bei anerkannten Ausbildungsberufen mit 36-monatiger Dauer am 1. August des auf die Klassenstufe 11 folgenden Schuljahres.
Zur Förderfähigkeit der genannten Ausbildungen nach dem BAföG sind folgende Festlegungen getroffen worden:
1.) Die Ausbildung ist bei 36-monatiger Dauer der Berufsausbildung nur im ersten Schuljahr und bei 42-monatiger Dauer der Berufsausbildung nur im ersten Schulhalbjahr nach dem BAföG förderfähig. Förderungsleistungen sind entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a BAföG zu gewähren. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nur erreichbar, wenn sie in der dualen Berufsausbildung mit Abitur im gleichen Beruf durchgeführt wird.
Anerkannte Duale Berufsausbildungen:
- Fachinformatiker/in (Fachrichtung: Anwendungsentwicklung
oder Systemintegration) - Dauer: 3 Jahre
- Informations- und Kommunikationssystem-Elektroniker/in -
Dauer: 3 Jahre
- Industriekauffrau/mann - Dauer: 3 Jahre
- Mechatroniker/in - Dauer: 3,5 Jahre
- Industriemechaniker/in - Dauer: 3,5 Jahre
- Zerspanungsmechaniker/in - Dauer: 3,5 Jahre
2.) Im 2. bis 4. Ausbildungsjahr wird die Ausbildung in dualer Form durchgeführt. Diese Ausbildungszeiten sind generell nicht nach dem BAföG förderungsfähig.
3.) Es ist auch im ersten Jahr der Ausbildung zu prüfen, ob der Auszubildende bereits Einkommen erzielt.
3.1.5 Fachoberschulen
Mit der Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen (FOSO) wurde der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 11 der zweijährigen Ausbildung neu geregelt. Danach umfasst die fachpraktische Ausbildung jetzt 800 Zeitstunden, gegenüber 640 Unterrichtsstunden theoretische Ausbildung im ersten Jahr. Das gilt für alle Fachrichtungen der Fachoberschule (FOS) in Sachsen. Die fachpraktische Ausbildung wird als gelenktes Praktikum in Betrieben, Behörden oder betriebsähnlichen Einrichtungen durchgeführt. Der Schwerpunkt der Ausbildung in der Klassenstufe 11 liegt somit auf der praktischen Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte. Es kann eine Förderung über § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 BAföG erfolgen, wenn der Auszubildende außerhalb des Elternhauses wohnt (siehe Tz. 2.4.5a BAföGVwV). Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a BAföG (Weg-Zeit) sind für das erste Jahr nicht zu prüfen. Der Auszubildende ist aber bei der Bewilligung von Leistungen für die Klassestufe 11 darauf hinzuweisen, dass für die Klassenstufe 12 die Regelungen des § 2 Abs. 1a BAföG gelten und die Förderung dann entfallen kann.
3.2. Berufsfachschulen (BFS)
Bei BFS ist zu unterscheiden zwischen Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG und Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Die Angaben zur Ausbildungsdauer in der jeweiligen Ausbildungsrichtung und zur beruflichen Qualifizierung im Sinne des § 7 BAföG sind daher besonders zu beachten.
3.2.1 Berufsfachschule für Altenpflege
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege zum 1. August 2003 ist die Ausbildung in der Altenpflege nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (Berufsfachschule) förderungsfähig.
Die bis 31. Dezember 2019 an der Berufsfachschule für Altenpflege (§§ 73 -75 Schulordnung Berufsfachschule [BFSO] in der bis 9. März 2020 geltenden Fassung) begonnenen Ausbildungen können noch bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
Im Übrigen wird auf Nr. 3.2.3 hingewiesen.
3.2.2 Berufsfachschule für künstlerische Berufe
Die Ausbildung ist gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ab Schuljahresbeginn 2003/2004 förderungsfähig. Sie führt zu dem Abschluss Darsteller/in für Dramatische Bühnenkunst. Die Ausbildungszeit beträgt insgesamt vier Jahre. Sie gliedert sich in die Ausbildungsteile „Orientierung“ (sechs Monate), „Grundstudium“ (18 Monate), „Hauptstudium“ (18 Monate) und „Absolventenstudium“ (sechs Monate). Förderungsleistungen nach dem BAföG können aber nur für drei Jahre, nämlich für das Grundstudium und das Hauptstudium gewährt werden. Eine Anerkennung der Gleichwertigkeit für die „Orientierung“ und das "Absolventenstudium“ ist nicht erfolgt.
3.2.3 Berufsfachschule für Pflegeberufe
Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe wurden die bisher im Altenpflegegesetz sowie im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt. Das Pflegeberufegesetz (PflBG) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es ermöglicht ab dem 1. Januar 2020 die Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann.
Die Ausbildung im Freistaat Sachsen erfolgt an der Berufsfachschule für Pflegeberufe (§ 84 ff. Schulordnung Berufsfachschule - BFSO - vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zum 25. Oktober 2021, SächsGVBl. S. 1281).
Zustimmungen bzw. Genehmigungen sowie Anerkennungen für die bisherige Berufsfachschule für Altenpflege und die Berufsfachschule für Krankenpflege gelten als fortbestehend bzw. erteilt als für die Berufsfachschule für Pflegeberufe.
3.2.4. Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) am 1. Januar 2020 wurde die Ausbildung der Hebammen reformiert. Angehende Hebammen werden nunmehr im Rahmen dualer Studiengänge ausgebildet. Das Studium im Bachelorstudiengang Hebammenkunde erfolgt in Sachsen bislang an den medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig, der Technischen Universität Dresden und der Dresden International University gemeinsam mit den entsprechenden Kooperationskliniken.
Bis zum 31. Dezember 2022 begonnene Ausbildungen zur Hebamme und zum Entbindungspfleger können gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 HebG und § 108 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Schulordnung Berufsfachschule (BFSO) noch bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Genehmigungen und Anerkennungen gelten bis längstens 31. Dezember 2027 fort, soweit sie nicht aufgehoben werden (§ 79 HebG).
3.2.5 Berufsfachschule für medizinische Technologen und Technologinnen
Mit In-Kraft-Treten des MTA-Berufe-Gesetzes (MTBG) am 1. Januar 2023 werden die vier Ausbildungsberufe in der medizinischen Technologie gestärkt und reformiert. Insbesondere ist nunmehr zwingend ein Ausbildungsvertrag mit angemessener Ausbildungsvergütung vorgesehen und es gilt das Verbot, für die Ausbildung Schulgeld zu erheben. Die Berufsbezeichnungen werden zudem wie folgt geändert und tragen dazu bei, die fachlichen und inhaltlichen Änderungen sprachlich nachzuvollziehen:
a) Medizinisch-technische/r Laboratioriumsassistent/in à Medizinische/r Technologe/in für Laboratoriumsanalytik
b) Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in à Medizinische/r Technologe/in für Radiologie
c) Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik à Medizinische/r Technologe/in für Funktionsdiagnostik
d) Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in à Medizinische/r Technologe/in für Veterinärmedizin
Bis zum 31. Dezember 2022 begonnene Ausbildungen zum medizinisch-technischen Assistenten/zur medizinisch technischen Assistentin können gemäß § 73 Abs. 1 MTBG und § 108 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Schulordnung Berufsfachschule (BFSO) noch bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Genehmigungen und Anerkennungen für die Berufsfachschulen für medizinisch-technische Assistenz gelten bis spätestens 31. Dezember 2027 fort, soweit in diesem Bildungsgang unterrichtet wird (§ 108 Abs. 4 S. 2 und 3 BFSO). Genehmigungen und Anerkennungen von Ersatzschulen der Berufsfachschulen für medizinisch-technische Assistenz gelten weiterhin nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 BFSO als erteilt und fortbestehend für die Berufsfachschule für medizinische Technologie.
3.3 Fachschulen
Die Fachschulen sind förderungsrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG als Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, einzustufen.
Diese Einstufung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) über die Fachschule im Freistaat Sachsen vom 31. Juli 2023, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2023 vom 28. August 2023. Die Verordnung trat mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2023 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Fachschule in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.
Die Einstufung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik (Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher), erfolgt ab 6. April 2019 als Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Verordnung des SMK und des SMUL über die Fachschule im Freistaat Sachsen vom 2. Dezember 2009, veröffentlicht im Ministerialblatt des SMK vom 4. Februar 2010). Davor handelte es sich um eine Fachschulausbildung, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Die Einstufung der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege (Staatlich anerkannte Heilzerziehungspflegerin/ Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger), erfolgt ab 1. August 2023 als Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Verordnung des SMK und des SMEKUL über die Fachschule im Freistaat Sachsen vom 31. Juli 2023, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2023 vom 28. August 2023). Davor handelte es sich um eine Fachschulausbildung, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Bei den Fachschulen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
3.3.1 Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen
3.3.1.1 Fachrichtung Heilerziehungspflege
Seit dem 1. August 2023 gelten die Aufnahmevoraussetzungen des § 66 der Schulordnung Fachschule (FSO) für die Fachrichtung Heilerziehungspflege.
§ 66 FSO lautet:
„(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger und zusätzlich der Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen oder
c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung,
2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich jeweils der Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld des Fachbereichs Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.
(3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Heilerziehungspflege einschlägig waren.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.
Es gelten die Übergangsvorschriften nach § 112 Abs. 1 FSO:
„Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2023 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Fachschule in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.“
3.3.1.2 Fachrichtung Sozialpädagogik (Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher)
Seit dem 1. August 2023 gelten die Aufnahmevoraussetzungen des § 73 der Schulordnung Fachschule (FSO) für die Fachrichtung Sozialpädagogik.
§ 73 FSO lautet:
„(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und zusätzlich eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen oder
c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder
2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.
(3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Sozialpädagogik einschlägig waren.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.
(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 72 Absatz 3 verkürzt wird, haben ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische Tätigkeit beizufügen. Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt, verlängert sich die Dauer entsprechend.“
3.3.2 Fachschulen im Fachbereich Gestaltung, Technik und Wirtschaft
Die Fachschule für Gestaltung, die Fachschule für Technik und die Fachschule für Wirtschaft sind Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Insoweit gelten keine Besonderheiten. Es wird auf die §§ 46 bis 51 und §§ 71 bis 81 FSO vom 3. August 2017 (SächsGVBl. Nr. 12 S. 428 ff.) verwiesen. Die Verordnung trat mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. Für Schüler und Schulfremde, die vor Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine Ausbildung an der Fachschule begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die Schulordnung vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 237) geändert worden ist, in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.
3.3.3 Fachschulen im Fachbereich Landwirtschaft
Diese Fachschulen werden in zweijährige und dreijährige Fachschulen eingeteilt. Aufnahmevoraussetzungen für jede Ausbildung sind:
- der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche
Abschluss der Berufsschule oder
- im Ausnahmefall der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der
Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule angerechnet werden kann.
3.3.3.1 Zweijährige Fachschulen
Diese Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen geführt (§ 91 FSO):
1. Gartenbau
2. Garten- und Landschaftsbau
3. Hauswirtschaft und
4. Landwirtschaft
Die Ausbildungen gliedern sich in ein Praktikum gemäß § 90 FSO und eine berufstheoretische Ausbildung. Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 3 ff. FSO in Vollzeitform von mindestens einem Jahr wird auf Antrag auf das Praktikum angerechnet. Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis.
Alle Ausbildungen führen zu dem Abschluss „Staatlich geprüfte Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter“ mit dem Zusatz der o. g. entsprechenden Fachrichtung.
3.3.3.2 Dreijährige Fachschulen
Dreijährige Fachschulen werden in den Fachbereichen Technik und Wirtschaft in folgenden Fachrichtungen geführt (§ 97 FSO):
1. Fachbereich Technik:
a) Fachrichtung Gartenbau – Produktion und Vermarktung,
b) Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau,
c) Fachrichtung Landwirtschaft sowie
d) Fachrichtung Ökologischer Landbau,
2. Fachbereich Wirtschaft
a) Fachrichtung Hauswirtschaft
b) Fachrichtung Agrarwirtschaft
Die Ausbildung gliedert sich in ein Praktikum gemäß § 90 FSO und eine berufstheoretische Ausbildung. Gemäß § 98 Abs. 2 FSO kann auf die Dauer der berufstheoretischen Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufstheoretische Ausbildung in einem anderen Fachbereich, einer anderen Fachrichtung oder in der zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe angerechnet werden.
Es wird in der Fachrichtung Technik der Abschluss zum/r „Staatlich geprüften Techniker/in“ bzw. Bachelor Professional in Technik erworben. Die Berufsbezeichnung wird mit dem entsprechenden Schwerpunkt (z. B. „Staatlich geprüfte Technikerin/ Staatlich geprüfter Techniker für Ökologischen Landbau“) geführt.
Es wird in der Fachrichtung Wirtschaft der Abschluss Bachelor Professional in Wirtschaft erworben. Die Berufsbezeichnungen heißen: Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/ Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin und Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft / Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft.
Die Ausbildungszeit beträgt in der Form des Vollzeitunterrichts in beiden Fachrichtungen drei Schuljahre. Das Schuljahr dauert gemäß § 33 Schulgesetz (SchulG) jeweils vom 1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
3.3.4 Fachschulen zum/r International Administrations-Manager/in ESA (European School for Higher Education in Administration and Management e. V. ehemals: Fachschulen zum/r „Europasekretär/in ESA“)
Mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) vom 20. Dezember 2001 Az.: 21-5080.10-01/21/3 wurde der Besuch der Ergänzungsschulen der Euro-Schulen gemeinnützige GmbH (gGmbH) - mit dem einjährigen Bildungsgang "Europa-Sekretär/in ESA“ - an den Schulstandorten Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Zwickau als dem Besuch einer Fachschule i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gleichwertig anerkannt. Die Ausbildung ist förderungsfähig nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (Fach-schulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt) einzuordnen.
Diese Ausbildung dauert 12 Monate und führt nunmehr zum berufsqualifizierenden Abschluss „International Administration- Manager/in“. Voraussetzung für die Aufnahme in die einjährige (Fachschul-) Ausbildung ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) und (zusätzlich) der erfolgreiche Abschluss Wirtschaftsassistent/in (Fremdsprachen).
3. 4 Abendschulen
3.4.1 Abendoberschulen
An den sächsischen Abendoberschulen werden Schülerinnen und Schüler in erwachsenengemäßer Methodik auf den Haupt- oder Realschulabschluss vorbereitet.
Die Auszubildenden der Abendrealschulen und Abendhauptschulen werden an der Abendoberschule in getrennten Klassen unterrichtet. Für die Einordnung kommt es auf die Angaben zur Schulart auf dem Formblatt 2 und den Besuch der entsprechenden Klasse mit dem entsprechenden Ausbildungsziel an.
Zwar fehlt es beim Besuch einer Abendrealschule an einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des Landesgesetzgebers, die eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorschreibt. Jedoch genügt es für § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG, dass die schulische Ausbildung grundsätzlich darauf angelegt ist, dass die auszubildende Person daneben einer Berufstätigkeit nachgehen kann. In Anwendung der Tz. 2.1.11 BAföGVwV ist eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BAföG nur in den letzten beiden Schulhalbjahren gegeben.
Auch für den Besuch der Abendhauptschule ist die Ausübung einer Berufstätigkeit keine zwingende Voraussetzung. Da die Befreiung von der Ausübung einer Berufstätigkeit in Tz. 2.1.9 BAföGVwV jedoch nicht vorgesehen ist, gibt es keine Regelung, ab wann die Arbeitskraft der auszubildenden Person voll in Anspruch genommen wird. Daher ist die gesamte Ausbildungsdauer im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BAföG förderungsfähig.
3.4.2 Abendgymnasium
Die Aufnahme ins Abendgymnasium setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler eine Berufstätigkeit ausübt. In den letzten drei Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit, weshalb die letzten drei Schulhalbjahre vor der Abschlussprüfung förderungsfähig sind.
3.5 Ausbildungsstätten, die aufgrund von Rechtsverordnungen in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen wurden (§ 2 Abs. 3 BAföG)
Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Verordnungen:
a) Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe (MedizinalfachberufeV) vom 25. Mai 1995 (BGBl. I Seite 768). In § 1 Nr. 20 nennt sich die Ausbildung jetzt Notfallsanitäter/in
b) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Techn. AssistentenV) vom 22. September 1971 (BGB I. Seite 1606)
c) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV) vom 8. Juni 1972 (BGBl. I Seite 885), geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I Seite 1001)
d) Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) vom 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 794)
e) Verordnung über die Ausbildung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV) vom 27. Juni 1979 BGBl. I, Seite 834); geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. Seite 2828)
f) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV) vom 27. Juli 2000 (BGBl. I Seite 1237)
3.6 Förderschulen für geistig Behinderte "Werkstufe"
Die Ausbildungen für geistig Behinderte sind in der Werkstufe unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG förderungsfähig.