Abteilung Arbeitsschutz
Nach zwölf Stunden Arbeit muss Schluss sein!
Arbeitszeitkontrollen der Landesdirektion Sachsen schützen Arbeitnehmer vor gefährlichen Überlastungen
Montagmorgen, halb drei. Die fünf Mitarbeiter eines sächsischen Elektrounternehmens grüßen sich kaum, steigen in den Transporter, vier dösen gleich wieder weg. Die Fahrt endet auf einer Baustelle in Hamburg. Gegen halb acht am Montagabend geht’s in die Pension, Dienstag und Mittwoch stehen zwölf Stunden auf der Baustelle an. Donnerstag um sechs Uhr raus, auf die Baustelle, nachmittags um vier geht’s in den Transporter, kleiner Stau unterwegs, um halb elf sind sie zu Hause. Dann drei Tage frei. Eine normale Woche für Montagearbeiter.
Allein im Jahr 2021 hat die Arbeitsschutzbehörde bei der Landesdirektion 3.536 Unternehmen auf Baustellen kontrolliert. Dabei wurden 5.689 Beanstandungen vorgenommen, von den 1.972 als klarer Mangel definiert wurden. Unter anderem waren bei 866 Baustellen Absturzsicherungen nicht korrekt und bei 270 Baustromverteilern die Prüffristen überschritten.
Monate später kommt eine Kontrolle. Die Landesdirektion Sachsen will die Arbeitszeitunterlagen sehen, denn eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung zur Arbeitszeitregelung ist beantragt worden. Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden. Im vorliegenden Fall wurde dies beantragt, um so zusätzliche Freischichten zu erreichen. Denn genau das wollen die fünf Männer von dem Elektrounternehmen: Freitags frei, drei volle Tage mit den Familien.
Die Mitarbeiter der Landesdirektion erhalten zum Termin beim Unternehmen problemlos die geforderten Arbeitszeitunterlagen. Aus Sicht der Geschäftsleitung gibt es kein Problem. Aber als Erstes fällt auf: Alle fünf Beschäftigten fangen an jedem Montag zeitgleich die Arbeit um sieben Uhr auf der Baustelle an. Sind sie im unternehmenseigenen Transporter zur Baustelle im hohen Norden gekommen? Die Fahrzeit des Mitarbeiters, der am Steuer saß, ist Arbeitszeit und muss auch so ausgewiesen werden.
„Ja, … äh, der bekommt mehr Lohn, da ist die Fahrzeit schon bezahlt.“ Aha. Geht leider nicht. Wer ist gefahren? Und ist derjenige donnerstags auch zurückgefahren? „Ja, in dieser Kolonne fährt immer der Willy.“ Das heißt: Fünf Stunden bei Willy auf das Arbeitszeitkonto für Montag, fünf am Donnerstag. Daraus folgt für den Montag: Arbeitsstart halb drei, Feierabend halb acht, eine Stunde Pause hat er gemacht. Bleiben 16 Stunden, das sind vier zu viel.
Jede zu viel gearbeitete Stunde wird mit 75 Euro Bußgeld belegt. So steht es im Bußgeldkatalog, auf den sich die Bundesländer verständigt haben. 75 Euro Bußgeld pro Stunde macht bei vier Stunden zu viel 300 Euro Bußgeld montags, 300 Euro donnerstags, 40 Wochen im Jahr. Die Geschäftsleitung wird bleich, schließlich sind es neun Kolonnen, die jede Woche für das Unternehmen bundesweit tätig sind.
Der Ton wird schärfer: „Glauben Sie wirklich, dass das akzeptabel ist? Der Donnerstag zum Beispiel: Morgens um sechs auf der Baustelle, um vier ins Auto und noch mal fünf Stunden hinterm Lenkrad? Da ist Leib und Leben der Mitarbeiter und Dritter gefährdet!“
Doch damit nicht genug: Freitags sollte Willy wie alle anderen aus der Kolonne frei haben. Nur deshalb hatte es die Ausnahmegenehmigung gegeben. Aber was passiert? Mal schnell ins Unternehmen am Freitag, Aufmaß übertragen, Auto putzen und tanken, wieder drei Stunden. Damit ist die Freischicht nicht gewährt, mit der die Ausnahmegenehmigung begründet ist. Noch einmal 300 Euro Bußgeld pro Fall.
Die Landesdirektion hat durch den Personalzuwachs in der Arbeitsschutzverwaltung die Möglichkeit die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften auch bei Bauunternehmen intensiver zu prüfen. Das wird derzeit umgesetzt - zum Wohle der Beschäftigten, die eben nicht auf einen übermüdeten Fahrer angewiesen sein sollen, der nach einem vollen Arbeitstag quer durch Deutschland fährt und eine Gefahr für seine Kollegen sein kann.
Grundsätzlich schafft das Arbeitszeitgesetz viele Möglichkeiten, die tägliche Arbeitszeit zu gestalten. Es zeigt aber auch klare Grenzen: Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, braucht seine 30 Minuten Pause, wer länger als neun Stunden arbeitet, muss auf insgesamt 45 Minuten Pause kommen. Und nach zehn Stunden, mit einer Ausnahmegenehmigung nach zwölf Stunden, ist das absolute Ende der täglichen Arbeitszeit erreicht.
Dabei geht es um den Schutz der Arbeitnehmer. Denn bekannt ist: Schon nach acht Stunden Arbeit steigt das Risiko für Arbeitsunfälle. Und um diese Unfälle zu vermeiden und die Arbeitnehmer – auch vor sich selbst – zu schützen, gibt es die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Und die Arbeitszeitkontrollen der Landesdirektion Sachsen.
[Referat Arbeitsstätten, Baustellen, Sprengstoff, Ergonomie]
Allein im Jahr 2021 hat die Arbeitsschutzbehörde bei der Landesdirektion 3.536 Unternehmen auf Baustellen kontrolliert. Dabei wurden 5.689 Beanstandungen vorgenommen, von den 1.972 als klarer Mangel definiert wurden. Unter anderem waren bei 866 Baustellen Absturzsicherungen nicht korrekt und bei 270 Baustromverteilern die Prüffristen überschritten.
Monate später kommt eine Kontrolle. Die Landesdirektion Sachsen will die Arbeitszeitunterlagen sehen, denn eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung zur Arbeitszeitregelung ist beantragt worden. Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden. Im vorliegenden Fall wurde dies beantragt, um so zusätzliche Freischichten zu erreichen. Denn genau das wollen die fünf Männer von dem Elektrounternehmen: Freitags frei, drei volle Tage mit den Familien.
Die Mitarbeiter der Landesdirektion erhalten zum Termin beim Unternehmen problemlos die geforderten Arbeitszeitunterlagen. Aus Sicht der Geschäftsleitung gibt es kein Problem. Aber als Erstes fällt auf: Alle fünf Beschäftigten fangen an jedem Montag zeitgleich die Arbeit um sieben Uhr auf der Baustelle an. Sind sie im unternehmenseigenen Transporter zur Baustelle im hohen Norden gekommen? Die Fahrzeit des Mitarbeiters, der am Steuer saß, ist Arbeitszeit und muss auch so ausgewiesen werden.
„Ja, … äh, der bekommt mehr Lohn, da ist die Fahrzeit schon bezahlt.“ Aha. Geht leider nicht. Wer ist gefahren? Und ist derjenige donnerstags auch zurückgefahren? „Ja, in dieser Kolonne fährt immer der Willy.“ Das heißt: Fünf Stunden bei Willy auf das Arbeitszeitkonto für Montag, fünf am Donnerstag. Daraus folgt für den Montag: Arbeitsstart halb drei, Feierabend halb acht, eine Stunde Pause hat er gemacht. Bleiben 16 Stunden, das sind vier zu viel.
Jede zu viel gearbeitete Stunde wird mit 75 Euro Bußgeld belegt. So steht es im Bußgeldkatalog, auf den sich die Bundesländer verständigt haben. 75 Euro Bußgeld pro Stunde macht bei vier Stunden zu viel 300 Euro Bußgeld montags, 300 Euro donnerstags, 40 Wochen im Jahr. Die Geschäftsleitung wird bleich, schließlich sind es neun Kolonnen, die jede Woche für das Unternehmen bundesweit tätig sind.
Der Ton wird schärfer: „Glauben Sie wirklich, dass das akzeptabel ist? Der Donnerstag zum Beispiel: Morgens um sechs auf der Baustelle, um vier ins Auto und noch mal fünf Stunden hinterm Lenkrad? Da ist Leib und Leben der Mitarbeiter und Dritter gefährdet!“
Doch damit nicht genug: Freitags sollte Willy wie alle anderen aus der Kolonne frei haben. Nur deshalb hatte es die Ausnahmegenehmigung gegeben. Aber was passiert? Mal schnell ins Unternehmen am Freitag, Aufmaß übertragen, Auto putzen und tanken, wieder drei Stunden. Damit ist die Freischicht nicht gewährt, mit der die Ausnahmegenehmigung begründet ist. Noch einmal 300 Euro Bußgeld pro Fall.
Die Landesdirektion hat durch den Personalzuwachs in der Arbeitsschutzverwaltung die Möglichkeit die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften auch bei Bauunternehmen intensiver zu prüfen. Das wird derzeit umgesetzt - zum Wohle der Beschäftigten, die eben nicht auf einen übermüdeten Fahrer angewiesen sein sollen, der nach einem vollen Arbeitstag quer durch Deutschland fährt und eine Gefahr für seine Kollegen sein kann.
Grundsätzlich schafft das Arbeitszeitgesetz viele Möglichkeiten, die tägliche Arbeitszeit zu gestalten. Es zeigt aber auch klare Grenzen: Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, braucht seine 30 Minuten Pause, wer länger als neun Stunden arbeitet, muss auf insgesamt 45 Minuten Pause kommen. Und nach zehn Stunden, mit einer Ausnahmegenehmigung nach zwölf Stunden, ist das absolute Ende der täglichen Arbeitszeit erreicht.
Dabei geht es um den Schutz der Arbeitnehmer. Denn bekannt ist: Schon nach acht Stunden Arbeit steigt das Risiko für Arbeitsunfälle. Und um diese Unfälle zu vermeiden und die Arbeitnehmer – auch vor sich selbst – zu schützen, gibt es die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Und die Arbeitszeitkontrollen der Landesdirektion Sachsen.
[Referat Arbeitsstätten, Baustellen, Sprengstoff, Ergonomie]