Abteilung Arbeitsschutz und Marktüberwachung
Legal zum großen Knall
Wie die Landesdirektion Sachsen den gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen überwacht
Die geltenden Regeln und Gesetze beim gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen einzuhalten, ist vor allem eins – lebenswichtig! Der Sonderdienst Sprengstoffrecht ist im Freistaat Sachsen für die Überwachung der explosionsgefährlichen Stoffe und deren gewerblicher Verwendung zuständig. Dieser Sonderdienst ist Teil des staatlichen Arbeitsschutzes in Sachsen – und gehört zur Landesdirektion Sachsen. Deshalb ist immer, wenn im Freistaat ein großer Knall legal vorbereitet wird, die Landesdirektion beteiligt.
Insgesamt besitzen im Freistaat Sachsen 1.713 Personen einen der von der LDS erteilten sprengrechtlichen Befähigungsschein (Stand 31.12.2021). Allein 2021 haben 124 Personen erstmals einen solchen Befähigungsschein erhalten.
Vorsicht, explosiv!
Explosionsgefährliche Materialien kommen tatsächlich öfter zum Einsatz, als man vermuten mag – nicht nur, wenn ein Schornstein oder ein hohes Gebäude Platz für Neues machen sollen. Sprengungen lockern zum Beispiel auch felsigen Untergrund zur Vorbereitung von Baugruben, werden zur Gewinnung von Baumaterialien in Steinbrüchen, zur Zerkleinerung von Gesteinsbrocken, zur Fällung von Bäumen oder sogar zur Reinigung von Stahlöfen genutzt.
Bei jeder Sprengung ist der Schutzabstand zu Straßen, Gebäuden, Arbeits- und Spielplätzen oder Krankenhäusern genau festzulegen. In einer sogenannten Sprenganzeige prüfen die Kolleginnen und Kollegen des Sonderdienstes Sprengstoffrecht die entsprechenden Vorgaben. Im Vorfeld der Sprengung können auch Vor-Ort-Beratungen erforderlich sein, die unter Teilnahme des Auftraggebers, des Sprengmeisters, der Polizei und weiterer betroffener Stellen stattfinden. Dabei werden Lösungen zur Fallrichtung von Bauwerken, zum Absperrradius, zur Evakuierung von Personen und zum Zeitfenster der Sprengung gesucht – immer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gesundheit des Sprengmeisters, von Dritten und Sachgütern.
Der große Knall – aber bitte legal!
Natürlich gibt es auch für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gesetzliche Grundlagen – in diesem Fall das Sprengstoffgesetz mit seinen Verordnungen und Richtlinien. Dabei sind die Grundsätze klar und streng: Jedes Unternehmen, das gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchte, braucht eine behördliche Erlaubnis – und im Freistaat Sachsen werden diese durch die Landesdirektion Sachsen erteilt. Selbstständige müssen dafür zudem einen speziellen Befähigungsschein vorweisen. Der belegt, dass ein Lehrgang erfolgreich abgeschlossen wurde und die erforderliche Fachkunde für den Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen und Tätigkeiten vorhanden ist. Die Prüfungsabnahme für diese Lehrgänge übernimmt ebenfalls der Sonderdienst Sprengstoffrecht.
Wichtige Voraussetzung für alle Genehmigungen ist die nachgewiesene Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Person, die mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt wird. Auch über die Ausstellung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nach Beteiligung verschiedener anderer staatlicher Stellen durch die Landesdirektion Sachsen entschieden. Wer beispielsweise von einem Gericht zu einer Haftstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, darf für zehn Jahre nicht mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten.
Sprengstofflager, die beim Umgang mit explosionsgefährlichen Materialien oftmals eine Rolle spielen, sind ab einer gewissen Menge genehmigungsbedürftig. Auch für diese Genehmigungen ist der Sonderdienst mit Beteiligung weiterer Behörden zuständig – ebenso wie für deren Kontrolle.
Wenn Mängel im gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen festgestellt werden, sind diese möglichst unverzüglich abzustellen – wenn nötig auch durch Anordnungen. Rechtsverstöße werden durch Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet beziehungsweise als Straftat zur Anzeige gebracht.
Hochsaison zum Jahreswechsel
Beim Thema Sprengstoff denkt man natürlich auch an das beliebte Silvesterfeuerwerk. Damit Gefahren im privaten Umgang mit hochexplosivem Material von vornherein auf ein Minimum reduziert werden, sind Kontrollen und sogenannte Konformitätserklärungen auch bei pyrotechnischen Produkten erforderlich.
Händler, die Pyrotechnik anbieten, müssen den Verkauf vorab bei der LDS anzeigen. An den Verkaufstagen, aber auch schon vorher, statten die Mitarbeiter der LDS den Händlern Besuche ab, um die Einhaltung der Schutzmaßnahmen und Mengenbegrenzungen zu kontrollieren. Gleichzeitig wird überprüft, ob die angebotene Pyrotechnik tatsächlich verkauft werden darf. Bedingungen sind unter anderem das CE-Zeichen auf den Raketen, Böllern und Batterien, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und eine zugelassene Verpackung.
Zu den Jahreswechseln von 2020 nach 2021 und von 2021 nach 2022 wurde aufgrund der Corona-Pandemie der Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerk auf öffentlichen Flächen deutschlandweit verboten. Kontrollen beim Pyrotechnik-Handel konnten deshalb reduziert werden oder sogar ganz unterbleiben. Das allerdings wird sich wieder ändern. Wenn die Silvesternächte für die knallbunten Feuerwerke wieder freigegeben sind, wird die Landesdirektion deren Verkauf vor dem Jahreswechsel erneut begleiten. [Referat Arbeitsstätten, Baustellen, Sprengstoff, Ergonomie]
Insgesamt besitzen im Freistaat Sachsen 1.713 Personen einen der von der LDS erteilten sprengrechtlichen Befähigungsschein (Stand 31.12.2021). Allein 2021 haben 124 Personen erstmals einen solchen Befähigungsschein erhalten.
Vorsicht, explosiv!
Explosionsgefährliche Materialien kommen tatsächlich öfter zum Einsatz, als man vermuten mag – nicht nur, wenn ein Schornstein oder ein hohes Gebäude Platz für Neues machen sollen. Sprengungen lockern zum Beispiel auch felsigen Untergrund zur Vorbereitung von Baugruben, werden zur Gewinnung von Baumaterialien in Steinbrüchen, zur Zerkleinerung von Gesteinsbrocken, zur Fällung von Bäumen oder sogar zur Reinigung von Stahlöfen genutzt.
Bei jeder Sprengung ist der Schutzabstand zu Straßen, Gebäuden, Arbeits- und Spielplätzen oder Krankenhäusern genau festzulegen. In einer sogenannten Sprenganzeige prüfen die Kolleginnen und Kollegen des Sonderdienstes Sprengstoffrecht die entsprechenden Vorgaben. Im Vorfeld der Sprengung können auch Vor-Ort-Beratungen erforderlich sein, die unter Teilnahme des Auftraggebers, des Sprengmeisters, der Polizei und weiterer betroffener Stellen stattfinden. Dabei werden Lösungen zur Fallrichtung von Bauwerken, zum Absperrradius, zur Evakuierung von Personen und zum Zeitfenster der Sprengung gesucht – immer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gesundheit des Sprengmeisters, von Dritten und Sachgütern.
Der große Knall – aber bitte legal!
Natürlich gibt es auch für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gesetzliche Grundlagen – in diesem Fall das Sprengstoffgesetz mit seinen Verordnungen und Richtlinien. Dabei sind die Grundsätze klar und streng: Jedes Unternehmen, das gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchte, braucht eine behördliche Erlaubnis – und im Freistaat Sachsen werden diese durch die Landesdirektion Sachsen erteilt. Selbstständige müssen dafür zudem einen speziellen Befähigungsschein vorweisen. Der belegt, dass ein Lehrgang erfolgreich abgeschlossen wurde und die erforderliche Fachkunde für den Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen und Tätigkeiten vorhanden ist. Die Prüfungsabnahme für diese Lehrgänge übernimmt ebenfalls der Sonderdienst Sprengstoffrecht.
Wichtige Voraussetzung für alle Genehmigungen ist die nachgewiesene Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Person, die mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt wird. Auch über die Ausstellung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nach Beteiligung verschiedener anderer staatlicher Stellen durch die Landesdirektion Sachsen entschieden. Wer beispielsweise von einem Gericht zu einer Haftstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, darf für zehn Jahre nicht mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten.
Sprengstofflager, die beim Umgang mit explosionsgefährlichen Materialien oftmals eine Rolle spielen, sind ab einer gewissen Menge genehmigungsbedürftig. Auch für diese Genehmigungen ist der Sonderdienst mit Beteiligung weiterer Behörden zuständig – ebenso wie für deren Kontrolle.
Wenn Mängel im gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen festgestellt werden, sind diese möglichst unverzüglich abzustellen – wenn nötig auch durch Anordnungen. Rechtsverstöße werden durch Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet beziehungsweise als Straftat zur Anzeige gebracht.
Hochsaison zum Jahreswechsel
Beim Thema Sprengstoff denkt man natürlich auch an das beliebte Silvesterfeuerwerk. Damit Gefahren im privaten Umgang mit hochexplosivem Material von vornherein auf ein Minimum reduziert werden, sind Kontrollen und sogenannte Konformitätserklärungen auch bei pyrotechnischen Produkten erforderlich.
Händler, die Pyrotechnik anbieten, müssen den Verkauf vorab bei der LDS anzeigen. An den Verkaufstagen, aber auch schon vorher, statten die Mitarbeiter der LDS den Händlern Besuche ab, um die Einhaltung der Schutzmaßnahmen und Mengenbegrenzungen zu kontrollieren. Gleichzeitig wird überprüft, ob die angebotene Pyrotechnik tatsächlich verkauft werden darf. Bedingungen sind unter anderem das CE-Zeichen auf den Raketen, Böllern und Batterien, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und eine zugelassene Verpackung.
Zu den Jahreswechseln von 2020 nach 2021 und von 2021 nach 2022 wurde aufgrund der Corona-Pandemie der Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerk auf öffentlichen Flächen deutschlandweit verboten. Kontrollen beim Pyrotechnik-Handel konnten deshalb reduziert werden oder sogar ganz unterbleiben. Das allerdings wird sich wieder ändern. Wenn die Silvesternächte für die knallbunten Feuerwerke wieder freigegeben sind, wird die Landesdirektion deren Verkauf vor dem Jahreswechsel erneut begleiten. [Referat Arbeitsstätten, Baustellen, Sprengstoff, Ergonomie]