Kommunalverfassungsrecht - Kommunale Zusammenarbeit
[18.03.2014]
Grundsätze der Kommunalen Zusammenarbeit
Grundsätzlich haben die Gemeinden und Landkreise die ihnen obliegenden Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. In vielen Fällen erfordert eine effektive und kostengünstige Aufgabenerfüllung aber eine gemeinde- bzw. landkreisübergreifende Zusammenarbeit. Hierfür stellt die Rechtsordnung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Kooperationsformen zur Verfügung.
Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) regelt folgende fünf Formen der kommunalen Zusammenarbeit:
- den Verwaltungsverband,
- die Verwaltungsgemeinschaft,
- den Zweckverband,
- die Zweckvereinbarung und
- die kommunale Arbeitsgemeinschaft.
Zweckverbände im Freistaat Sachsen
Beim Verwaltungsverband, bei der Verwaltungsgemeinschaft, beim Zweckverband und bei bestimmten Zweckvereinbarungen findet eine Delegation von Aufgaben einer oder mehrerer Körperschaften auf eine andere Körperschaft statt. Diese Formen unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zuständigkeit liegt bei der Landesdirektion Sachsen, wenn ein Landkreis beteiligt ist, wenn Gemeinden oder Verwaltungsverbände mehrerer Landkreise beteiligt sind oder wenn ein Verwaltungsverband oder die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SächsKomZG).
Die gemeindlichen Kooperationsformen „Verwaltungsverband“ und „Verwaltungsgemeinschaft“ haben sich in der Praxis nur eingeschränkt bewährt. Eine Neubildung dieser Kooperationsformen bzw. deren Erweiterung um weitere Mitgliedsgemeinden kommt deshalb nicht mehr in Betracht. Die bis zum 17. November 2012 wirksam entstandenen Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften genießen jedoch Bestandsschutz, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG.
Die Koopertationsform "Kommunale Arbeitsgemeinschaft" wurde im Zuge der Fortentwicklung des Kommunalrechts zum 1. Januar 2014 neu in das SächsKomZG aufgenommen (§ 73a). Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft bewirkt keine Kompetenzverlagerung, vielmehr verbleiben Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse vollständig in der Zuständigkeit der beteiligten Kommunen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere der Beratung und Abstimmung bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben und soll die Vorstufe für eine engere, verbindlichere Zusammenarbeit bilden.
Die Koopertationsform "Kommunale Arbeitsgemeinschaft" wurde im Zuge der Fortentwicklung des Kommunalrechts zum 1. Januar 2014 neu in das SächsKomZG aufgenommen (§ 73a). Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft bewirkt keine Kompetenzverlagerung, vielmehr verbleiben Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse vollständig in der Zuständigkeit der beteiligten Kommunen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere der Beratung und Abstimmung bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben und soll die Vorstufe für eine engere, verbindlichere Zusammenarbeit bilden.
Eine weitere, außerhalb des SächsKomZG geregelte zulässige öffentlich-rechtliche Form der Zusammenarbeit ist der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß §§ 54. ff VwVfG. Diese Form wird z. B. für Städtepartnerschaften verwendet.