Stiftungen - Stiftungsarten
[07.02.2014]
Kommunale Stiftungen
Kommunale (örtliche) Stiftungen im Sinne des Sächsischen Stiftungsgesetzes sind rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts,
- deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt,
- deren Wirkungsbereich nicht wesentlich über den räumlichen Bereich der Gebietskörperschaft (z. B. Gemeinde, Stadt, Landkreis) hinaus wirkt und
- deren Vertretung und Verwaltung in der Regel den für die Vertretung und Verwaltung der Gebietskörperschaft zuständigen Organen obliegt.
Kommunale Stiftungen sind in der Regel von der Gebietskörperschaft nach den Vorschriften des Kommunalrechts (Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen – SächsGemO) zu verwalten und unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die Stiftungsbehörde, der Landesdirektion.