Kommunalverfassungsrecht - Kommunale Zusammenarbeit
[07.07.2005]
Öffentlich-rechtliche Verträge
Kommunale Zusammenarbeit lässt sich auch über schlichte öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 1 SächsVwVfG i.V.m. §§ 54 ff. VwVfG verwirklichen. Sie bedürfen keiner Genehmigung. Diese Form der Zusammenarbeit wird z.B. für Städtepartnerschaften verwendet.
Besondere Formen öffentlich-rechtlicher Verträge sind im SächsKomZG im § 71 (Zweckvereinbarung) und in den §§ 7 Abs. 2 und 61 Abs. 2 (Übertragung weiterer Aufgaben und Rückübertragung einzelner Aufgaben) enthalten. Diese Formen sind abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes genehmigungspflichtig, weil die Vorschriften des SächsKomZG als Spezialregelungen den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgehen.