Kommunalfinanzen - Haushaltsprüfung - genehmigungspflichtige Bestandteile
[17.02.2017]
Genehmigungspflichtige Bestandteile
Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Kreditaufnahmen für Umschuldungen hingegen sind nicht genehmigungspflichtig.
Die Kreditaufnahme für andere Maßnahmen als Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (mit Ausnahme von Umschuldungen) sowie Kreditaufnahmen im Ergebnishaushalt sind gemäß § 82 Abs. 1 SächsGemO nicht genehmigungsfähig.
Die Rechtsaufsichtsbehörden sollen über die Genehmigung von Krediten unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft und unter Berücksichtigung der dauernden Leistungsfähigkeit entscheiden (§ 82 Abs. 2, Satz 2 und 3 SächsGemO). Im Wesentlichen ist hierzu die Einhaltung der unter 2. genannten Haushaltsgrundsätze zu prüfen.
Im Zentrum der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit steht die gesamte finanzielle Situation der Kommune. Sie muss in der Lage sein, neben dem bereits zu leistenden Kapitaldienst den mit der Aufnahme von Krediten verbundenen Schuldendienst bei Fälligkeit aufzubringen. Gleichzeitig darf die stetige Erfüllung von Pflichtaufgaben in künftigen Perioden durch die Kreditaufnahme nicht eingeschränkt werden. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfordert eine komplexe Vorausschau einer Reihe von Kriterien, z. B. Stand der Verschuldung, Liquidität (Subsidiarität der Kreditaufnahme), Belastung durch bereits aufgenommene Kredite, Belastung durch Bürgschaften, Belastung durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte, Nettoinvestitionsrate, Zahlungsrückstände, ungedeckte Fehlbeträge aus Vorjahren, mittelfristige Fehlbeträge, latente Risiken etc..