Kommunalfinanzen - Haushaltsprüfung - genehmigungspflichtige Bestandteile
[08.01.2015]
Genehmigungspflichtige Bestandteile
Zu den genehmigungspflichtigen Bestandteilen im Rahmen der Haushaltssatzung gehört gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen.
Zudem unterliegen der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 81 Abs. 4 SächsGemO) sowie der Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 84 Abs. 3 SächsGemO) unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigungspflicht. Auch für das Haushaltsstrukturkonzept hat der Gesetzgeber gemäß § 72 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO eine Genehmigungspflicht vorgesehen. Die Genehmigungen können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Zudem unterliegen der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 81 Abs. 4 SächsGemO) sowie der Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 84 Abs. 3 SächsGemO) unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigungspflicht. Auch für das Haushaltsstrukturkonzept hat der Gesetzgeber gemäß § 72 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO eine Genehmigungspflicht vorgesehen. Die Genehmigungen können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.