Vereine - Arten und Aufsicht
[02.05.2013]
Arten von Vereinen und Aufsicht
In Deutschland erfreut sich die Betätigung in Vereinen großer Beliebtheit. Mehrere Personen können ohne größeren Aufwand einen Verein gründen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet hinsichtlich der möglichen Rechtsform zwischen eingetragenen Vereinen, wirtschaftlichen Vereinen und Altvereinen.
Arten von Vereinen und Aufsicht
Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (eingetragene Vereine). Gekennzeichnet sind eingetragene Vereine durch die Anfügung des Kürzel „e.V.“ an den Vereinsnamen.
Ist der Zweck des Vereins hingegen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so erlangt er die Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein unter den Voraussetzungen des § 22 BGB durch staatliche Verleihung. Für die Verleihung ist in Sachsen mit Ausnahme der Verleihung an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse die Landesdirektion Sachsen zuständig. Vereine, denen die Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein verliehen worden ist, sind durch die Anfügung des Kürzels „w.V.“ gekennzeichnet.
Altvereine sind Vereine, die vor dem Jahr 1900 und somit vor Inkrafttreten des BGB gegründet wurden und eine Konzession erhielten.
Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen umfasst die Aufsicht über alle wirtschaftlichen Vereine - mit Ausnahme der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz - und Altvereine, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. Sie umfasst die Genehmigung von Satzungsänderungen.
Die Aufsicht über eingetragene Vereine führt hingegen das zuständige Amtsgericht als Registergericht.