Stiftungen - Begrifflichkeiten und Beispiele
[26.04.2024]
Inhaltliche Begriffserläuterungen
Stiftungsaufsicht
Die staatliche Stiftungsaufsicht ist Garant des Stifterwillens und der Stiftungsautonomie. Im Wege der Stiftungsaufsicht überwacht der Staat die Einhaltung und Durchsetzung des vom Stifter vorgegebenen Stifterwillens entsprechend der Gesetze und der Satzung. Die Stiftungsaufsicht ist dabei auf die Rechtsaufsicht beschränkt, d. h., eine darüber hinaus gehende Zweckmäßigkeitskontrolle im Hinblick der Entscheidungen des Stiftungsvorstandes bzw. der Stiftungsorgane über die Vermögensverwaltung und der Verwendung der Erträge zur Zweckerfüllung im Rahmen des Stifterwillens findet nicht statt.
Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist insbesondere, darüber zu wachen, dass
- den Stiftungen das ihnen vom Stifter zugesagte Vermögen zufließen,
- das gebundene Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ungeschmälert in seinem Bestand erhalten bleibt,
- die Erträge aus dem Stiftungsvermögen für den vom Stifter bestimmten Zweck verwendet und
- die Stiftungsorgane in der vom Stifter bestimmten Weise besetzt werden.
Nach dem Sächsischen Stiftungsgesetz ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, gegenüber der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Tätigkeitsbericht) und einen Rechnungsabschluss, bestehend aus einem Nachweis über die wertmäßige Erhaltung des gebundenen Stiftungsvermögens (Grundstockvermögens) und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, zu erbringen. Nicht steuerbegünstigte Stiftungen erbringen diese Nachweise durch einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und einen Prüfungsbericht entsprechend § 7 Absatz 3 Satz 4 Sächsisches Stiftugnsgesetz. Darüber hinaus kann sich die Stiftungsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen. Soweit dies zur Einhaltung der Gesetze und der Satzung erforderlich ist, kann sie Maßnahmen der Stiftungsorgane beanstanden und die Wiederherstellung des recht- und satzungsmäßigen Zustandes verlangen. Oberster Prüfungsmaßstab für die Stiftungsaufsicht ist neben den Gesetzen der Stifterwille.
Gemäß dem Sächsischen Stiftungsgesetz unterliegen der Stiftungsaufsicht durch die Landesdirektion Sachsen alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Freistaat Sachsen. Eine Ausnahme bilden lediglich die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die teilweise von der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden.