Kommunalverfassungsrecht - Kommunale Zusammenarbeit
[19.03.2014]
Zweckvereinbarungen
Die Zweckvereinbarung ist eine Form punktueller Zusammenarbeit. Die Voraussetzungen und Rechtsverhältnisse einer Zweckvereinbarung sind in den §§ 71 ff. SächsKomZG geregelt, ergänzend gelten die Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge gemäß §§ 54 ff. VwVfG.
Durch Zweckvereinbarung können Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung jede der beteiligten Körperschaften berechtigt oder Verpflichtet ist, für alle wahrnimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Das Recht und die Pflicht der Beteiligten zur Wahrnehmung der Aufgaben und die dazu notwendigen Befugnisse gehen auf die beauftragte Körperschaft über. Es entsteht folglich, anders als beim Zweckverband, kein neues Rechtssubjekt.
Daneben können durch Zweckvereinbarung auch die Durchführung bestimmter Aufgaben durch eine der beteiligten Körperschaften im Namen und nach Weisung der übrigen Beteiligten oder der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbart werden. Diese Form der Zweckvereinbarung setzt weder voraus, dass sämtliche beteiligten Körperschaften zur Erfüllung der Aufgabe berechtigt oder verpflichtet sind, noch führt sie zu einem Wechsel der Trägerschaft. Damit kommt neben der horizontalen Zusammenarbeit auf gleicher Stufe auch eine stufenübergreifende Vereinbarung zur Durchführung von Aufgaben in Betracht.
Daneben können durch Zweckvereinbarung auch die Durchführung bestimmter Aufgaben durch eine der beteiligten Körperschaften im Namen und nach Weisung der übrigen Beteiligten oder der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbart werden. Diese Form der Zweckvereinbarung setzt weder voraus, dass sämtliche beteiligten Körperschaften zur Erfüllung der Aufgabe berechtigt oder verpflichtet sind, noch führt sie zu einem Wechsel der Trägerschaft. Damit kommt neben der horizontalen Zusammenarbeit auf gleicher Stufe auch eine stufenübergreifende Vereinbarung zur Durchführung von Aufgaben in Betracht.
Neben den genannten Körperschaften können auch andere öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts an der Zweckvereinbarung beteiligt sein.
Deckblatt zum Antrag auf Genehmigung der Zweckvereinbarung / ihrer Änderung / ihrer Aufhebung