Aufgaben - Abteilung 3
[02.07.2026]
Referat 38 – 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen
Die Vergabekammer ist der Dienststelle Leipzig der Landesdirektion Sachsen zugeordnet. Sie ist zuständig für die Nachprüfung von Vergaben öffentlicher Auftraggeber im gesamten Freistaat Sachsen oberhalb der sogenannten Schwellenwerte. Die Nachprüfung erfolgt auf Antrag.
Die Vergabekammer entscheidet im Regelfall in der Besetzung mit der Vorsitzenden und zwei Beisitzern (hiervon ein ehrenamtlicher Beisitzer) auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden eingelegt werden.
Die Vergabekammer entscheidet im Regelfall in der Besetzung mit der Vorsitzenden und zwei Beisitzern (hiervon ein ehrenamtlicher Beisitzer) auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden eingelegt werden.
- Bitte beachten Sie, dass Nachprüfungsanträge, die bis 15.00 Uhr (freitags und an Tagen vor Feiertagen bis 13.00 Uhr) bei der Vergabekammer nicht vollständig vorliegen, ggf. erst am darauf folgenden Arbeitstag zugestellt werden können.
- Wir weisen darauf hin, dass für Verfahren vor der Vergabekammer Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann jedoch in Ausnahmefällen ermäßigt werden. Zur Bestimmung der Gebühr wird in der Regel auf den Angebotswert des Angebotes des Antragstellers abgestellt. Die Vergabekammer kann den Antragsteller zur Zahlung eines Vorschusses auffordern.
- Hinweise zur Einreichung von Vergabenachprüfungsanträgen
Zum 1. Juli 2026 ist das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz mit zahlreichen Neuregelungen auch für Vergabenachprüfungsverfahren in Kraft getreten.
Bitte beachten sie, dass aufgrund der Übergangsregelung in § 187 Abs. 2 GWB die Neuregelungen nicht für Vergabeverfahren gelten, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen wurden, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 1. Juli 2026 anhängige Nachprüfungsverfahren.
Für Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren, ist bei der Einreichung von Vergabenachprüfungsanträge daher folgendes zu beachten:
Diese Vergabenachprüfungsanträge können nicht per E-Mail rechtswirksam eingelegt werden. Erforderlich ist mindestens die Einlegung eines Vergabenachprüfungsantrages per Telefax, wobei der Antrag einer eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers bedarf.
Für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 begonnen wurden, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren, gelten die Neuregelungen, so dass Vergabenachprüfungsanträge für diese Verfahren incl. Begründung gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB per Mail eingereicht werden können.
Für Nachfragen zum Einreichen von Vergabenachprüfungsanträgen (ggf. Vorabankündigungen von Anträgen) steht die Geschäftsstelle der Vergabekammer zur Verfügung.