Spielhallen
[25.04.2023]
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 31. März 2023 in Kraft getreten
Neue Regelungen für Spielhallen im Freistaat Sachsen
Mit Wirkung zum 31. März 2023 gilt im Freistaat Sachsen ein neues Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (SächsGlüStVAG). Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Spielhallen im Freistaat gelten zusätzlich zu den weiter fortbestehenden Regelungen ab sofort folgende neue Bestimmungen:
In der Spielhalle sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen (vgl. § 18a Abs. 4 Satz 4 SächsGlüStVAG).
Der Erlaubnisinhaber oder durch ihn Beauftragte dürfen der Spielerin oder dem Spieler keinen Kredit für das Spiel gewähren. Das Aufstellen und Bereithalten von Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere Girocard- oder Kreditkartenautomaten in Spielhallen, ist untersagt (vgl. § 18a Abs. 5 SächsGlüStVAG i.V.m. § 7 Abs. 5 Nr. 3b SächsGlüStVAG). Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 SächsGlüStVAG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SächsGlüStVAG mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Die Landesdirektion Sachsen wird ab sofort bei Vor-Ort-Kontrollen verstärkt auch die Einhaltung der o.g. Regelungen kontrollieren.
In der Spielhalle sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen (vgl. § 18a Abs. 4 Satz 4 SächsGlüStVAG).
Der Erlaubnisinhaber oder durch ihn Beauftragte dürfen der Spielerin oder dem Spieler keinen Kredit für das Spiel gewähren. Das Aufstellen und Bereithalten von Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere Girocard- oder Kreditkartenautomaten in Spielhallen, ist untersagt (vgl. § 18a Abs. 5 SächsGlüStVAG i.V.m. § 7 Abs. 5 Nr. 3b SächsGlüStVAG). Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 SächsGlüStVAG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SächsGlüStVAG mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Die Landesdirektion Sachsen wird ab sofort bei Vor-Ort-Kontrollen verstärkt auch die Einhaltung der o.g. Regelungen kontrollieren.