Spielhallen
[25.04.2023]
Informationen zum Verfahren für neu zu genehmigende Spielhallen
Zur Aufnahme des Betriebes einer neuen Spielhalle bedarf es neben der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO), zu beantragen bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde, zusätzlich der Beantragung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) i.V.m. § 18 a SächsGlüStVAG. Zur Fortführung einer befristet erlaubten Spielhalle bedarf es ebenfalls eines Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV 2021. Die Landesdirektion Sachsen ist als Glücksspielaufsichtsbehörde sowohl für die Erteilung der glückspielrechtlichen Erlaubnis als auch für die Verlängerung einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständig.
Falls Sie eine Spielhalle betreiben möchten, füllen Sie bitte das Antragsformular vollständig aus. Dort sind auch alle notwendigen Dokumente bzw. Nachweise aufgeführt, die dem Antrag beizufügen sind. Mit Ausnahme von Registerauszügen reicht die Übersendung entsprechender Kopien. Das Antragsformular ist auf der Themenseite Glücksspielrecht unter der Rubrik „Formulare & Downloads“ im Bereich „Spielhallen“ abrufbar. Das Formular ist online ausfüllbar und kann unterschrieben und ausgedruckt mit den beizubringenden Nachweisen und Unterlagen der Landesdirektion Sachsen per Post, E-Mail oder Fax übersandt werden.
Antragsformular Spielhallen (glücksspielrechtliche Erlaubnis)
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Betrieb einer Spielhalle um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt und die Einsendung des ausgefüllten Antrags nicht zur Aufnahme des Spielhallenbetriebs berechtigt. Die glücksspielrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kann erst geprüft werden, wenn alle Unterlagen und Angaben vollständig bei der Landesdirektion Sachsen vorliegen. Die Anforderung weiterer Unterlagen und Auskünfte bleibt vorbehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der unerlaubte Betrieb einer Spielhalle ordnungsrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 5 SächsGlüStVAG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 a Abs. 1 SächsGlüStVAG eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SächsGlüStVAG kann das Bußgeld bis 500.000 Euro betragen.
Falls Sie eine Spielhalle betreiben möchten, füllen Sie bitte das Antragsformular vollständig aus. Dort sind auch alle notwendigen Dokumente bzw. Nachweise aufgeführt, die dem Antrag beizufügen sind. Mit Ausnahme von Registerauszügen reicht die Übersendung entsprechender Kopien. Das Antragsformular ist auf der Themenseite Glücksspielrecht unter der Rubrik „Formulare & Downloads“ im Bereich „Spielhallen“ abrufbar. Das Formular ist online ausfüllbar und kann unterschrieben und ausgedruckt mit den beizubringenden Nachweisen und Unterlagen der Landesdirektion Sachsen per Post, E-Mail oder Fax übersandt werden.
Antragsformular Spielhallen (glücksspielrechtliche Erlaubnis)
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Betrieb einer Spielhalle um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt und die Einsendung des ausgefüllten Antrags nicht zur Aufnahme des Spielhallenbetriebs berechtigt. Die glücksspielrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kann erst geprüft werden, wenn alle Unterlagen und Angaben vollständig bei der Landesdirektion Sachsen vorliegen. Die Anforderung weiterer Unterlagen und Auskünfte bleibt vorbehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der unerlaubte Betrieb einer Spielhalle ordnungsrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 5 SächsGlüStVAG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 a Abs. 1 SächsGlüStVAG eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SächsGlüStVAG kann das Bußgeld bis 500.000 Euro betragen.