Sportwetten
[04.04.2023]
Sportwetten - Information zum Erlaubnisverfahren nach aktueller Gesetzeslage*
Die Vermittlung von Sportwetten ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) generell erlaubnispflichtig.
Eine Erlaubniserteilung setzt zwingend voraus, dass der Sportwettenveranstalter, an den die Vermittlung der Sportwetten erfolgen soll, über eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland verfügt. Dieses Erlaubnisverfahren war bis zum 31. Dezember 2022 zentral beim Land Hessen, Regierungspräsidium Darmstadt angesiedelt. Seit dem 1. Januar 2023 ist nunmehr die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder für diese Erlaubniserteilung zuständig. Weitere Informationen und auch eine White List, welche Veranstalter über eine Erlaubnis verfügen, können unter folgender Internetseite abgerufen werden:
Sport- und Pferdewetten – Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (AöR) (gluecksspiel-behoerde.de)
Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen muss durch den Sportwettenveranstalter, mit dem die Sportwettenvermittler zusammenarbeiten (wollen), beantragt werden. Zuständige Erlaubnisbehörde im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig. Erlaubnisse können nur für Wettvermittlungsstellen, deren Sportwettveranstalter über eine entsprechende Erlaubnis verfügt, erteilt werden.
Das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Downloads" im Bereich "Sportwetten".
Die Wettvermittlung darf erst nach erteilter glücksspielrechtlicher Erlaubnis aufgenommen werden. Der Antrag ist mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf unter Vorlage aller beizubringenden Unterlagen und Nachweise bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Gewerbeanzeigen und die Erteilung einer Empfangsbestätigung nach §§ 14, 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) o.ä. berechtigen nicht zur Vermittlung von Sportwetten. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis besteht parallel zu gewerberechtlichen, baurechtlichen und ggf. weiteren öffentlich-rechtlichen Anzeige- bzw. Genehmigungserfordernissen und ersetzt diese nicht.
Wettvermittlungsstellen jeglicher Art, die im Freistaat Sachsen ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen betrieben werden, sind illegal. Die Betreiber müssen in diesem Fall mit kostenpflichtigen ordnungsrechtlichen Konsequenzen in Form von Untersagungsverfügungen rechnen, mit denen nicht nur die Ausübung der Wettvermittlung unterbunden wird, sondern die zusätzlich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge haben kann.
Die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden kann.
Das Veranstalten und das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten sowie die Mitwirkung an Zahlungen in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist zudem gemäß § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Die Landesdirektion Sachsen wird alle ihr bekannt gewordenen Fälle der Sportwettvermittlung ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis umgehend zur Anzeige bringen.
Unzulässig im Zusammenhang mit dem Betrieb von Sportwettvermittlungen sind insbesondere:
Das Vermitteln von Sportwetten an Sportwettenveranstalter ohne Veranstaltererlaubnis,
Das Vermitteln von Sportwetten an mehrere Sportwettenveranstalter,
Die Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet,
Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen (z.B. in Gaststätten, Bars oder Imbissen),
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Abstand von weniger als 250 Meter Luftlinie zu einer allgemeinbildenden Schule,
Alkoholverkauf und -verzehr in der Wettvermittlungsstelle,
Rauchen in der Wettvermittlungsstelle,
Das Aufstellen, bereithalten oder dulden von Geräten zur Bargeldabhebung in der Wettvermittlungsstelle,
Nicht vorhandene bzw. unzureichende Sozialkonzepte und fehlende suchtpräventive Schulungen der Mitarbeiter sowie die Missachtung des Jugend- und Spielerschutzes,
Fehlender Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem OASIS,
Der Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in der Wettvermittlungsstelle,
Verstöße gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GWG).
*Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 und Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 in der Fassung vom 31. März 2023
Eine Erlaubniserteilung setzt zwingend voraus, dass der Sportwettenveranstalter, an den die Vermittlung der Sportwetten erfolgen soll, über eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland verfügt. Dieses Erlaubnisverfahren war bis zum 31. Dezember 2022 zentral beim Land Hessen, Regierungspräsidium Darmstadt angesiedelt. Seit dem 1. Januar 2023 ist nunmehr die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder für diese Erlaubniserteilung zuständig. Weitere Informationen und auch eine White List, welche Veranstalter über eine Erlaubnis verfügen, können unter folgender Internetseite abgerufen werden:
Sport- und Pferdewetten – Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (AöR) (gluecksspiel-behoerde.de)
Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen muss durch den Sportwettenveranstalter, mit dem die Sportwettenvermittler zusammenarbeiten (wollen), beantragt werden. Zuständige Erlaubnisbehörde im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig. Erlaubnisse können nur für Wettvermittlungsstellen, deren Sportwettveranstalter über eine entsprechende Erlaubnis verfügt, erteilt werden.
Das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Downloads" im Bereich "Sportwetten".
Die Wettvermittlung darf erst nach erteilter glücksspielrechtlicher Erlaubnis aufgenommen werden. Der Antrag ist mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf unter Vorlage aller beizubringenden Unterlagen und Nachweise bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Gewerbeanzeigen und die Erteilung einer Empfangsbestätigung nach §§ 14, 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) o.ä. berechtigen nicht zur Vermittlung von Sportwetten. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis besteht parallel zu gewerberechtlichen, baurechtlichen und ggf. weiteren öffentlich-rechtlichen Anzeige- bzw. Genehmigungserfordernissen und ersetzt diese nicht.
Wettvermittlungsstellen jeglicher Art, die im Freistaat Sachsen ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen betrieben werden, sind illegal. Die Betreiber müssen in diesem Fall mit kostenpflichtigen ordnungsrechtlichen Konsequenzen in Form von Untersagungsverfügungen rechnen, mit denen nicht nur die Ausübung der Wettvermittlung unterbunden wird, sondern die zusätzlich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge haben kann.
Die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden kann.
Das Veranstalten und das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten sowie die Mitwirkung an Zahlungen in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist zudem gemäß § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Die Landesdirektion Sachsen wird alle ihr bekannt gewordenen Fälle der Sportwettvermittlung ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis umgehend zur Anzeige bringen.
Unzulässig im Zusammenhang mit dem Betrieb von Sportwettvermittlungen sind insbesondere:
Das Vermitteln von Sportwetten an Sportwettenveranstalter ohne Veranstaltererlaubnis,
Das Vermitteln von Sportwetten an mehrere Sportwettenveranstalter,
Die Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet,
Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen (z.B. in Gaststätten, Bars oder Imbissen),
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Abstand von weniger als 250 Meter Luftlinie zu einer allgemeinbildenden Schule,
Alkoholverkauf und -verzehr in der Wettvermittlungsstelle,
Rauchen in der Wettvermittlungsstelle,
Das Aufstellen, bereithalten oder dulden von Geräten zur Bargeldabhebung in der Wettvermittlungsstelle,
Nicht vorhandene bzw. unzureichende Sozialkonzepte und fehlende suchtpräventive Schulungen der Mitarbeiter sowie die Missachtung des Jugend- und Spielerschutzes,
Fehlender Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem OASIS,
Der Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in der Wettvermittlungsstelle,
Verstöße gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GWG).
*Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 und Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 in der Fassung vom 31. März 2023