Werbung
[07.03.2017]
Werbung für Spielhallen
Die allgemeinen Werbevorgaben in § 5 GlüStV 2021 gelten auch für Spielhallen. Außerdem enthält § 26 Abs. 1 GlüStV 2021 eine gesonderte Bestimmung für Spielhallen. Danach gilt:
Bei Fragen zu Werbung für Spielhallen wenden Sie sich bitte an die angegebene Kontaktperson.
Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.