Gaststätten mit Geldspielgeräten
[07.03.2017]
Allgemeine Regelungen für Gaststätten mit Geldspielgeräten
Gaststätten mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unterliegen mit Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertagen zum 1. Juli 2012 auch den glückspielrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 4 GlüStV). Das gewerbliche Spiel nach der GewO und SpielV unterfällt der Verantwortung der Gewerbebehörden. Die Landesdirektion überwacht die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorschriften.
Gaststättenbetreiber haben die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV) sowie folgende Pflichten zu beachten:
Der Betreiber muss zuverlässig sein und die Einhaltung der Werberichtlinien, sowie Aufklärungspflichten beachten. Dazu gehört auch das Entwickeln eines Sozialkonzeptes, der Nachweis suchtpräventiver Schulungen und Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz. Diese Verpflichtungen treffen Spielhallen- wie Gaststättenbetreiber. Daher kann auf die Erläuterungen zu den Neuspielhallen verwiesen werden, soweit genannte Pflichten betroffen sind.
Demgegenüber werden Automatenaufsteller glücksspielrechtlich nicht erfasst. Demnach fällt ein Gastwirt nicht wegen einer ihm erteilten Automatenaufstellerlaubnis, sondern nur wegen den §§ 2 Abs. 4, 6 GlüStV in die oben dargestellten Verpflichtungen.
Gaststättenbetreiber mit Automatenaufstellerlaubnis müssen damit zum einen die Anforderungen nach Glücksspielrecht sowie zum anderen die Voraussetzungen nach § 33c Abs. 2 GewO erfüllen. Fragen zu den Schulungsvoraussetzungen gemäß § 33 c Abs. 2 GewO liegen in der Verantwortung der Gewerbebehörden oder der IHK Dresden.
Das Aufstellen von drei (bzw. zwei, ab dem 10. November 2019) Geldspielgeräten ist nur erlaubt in:
Ein gastronomisches Angebot muss vor Ort und Zweck der Einrichtung sein. Die Spielgeräte dürfen nur „Annex“ des Angebots sein. Die Außendarstellung muss einer gastronomischen Einrichtung angepasst sowie ein eigenständiger Betrieb (Küche, Tresen, Bedienung) vorhanden sein. Die ständige Aufsicht der Spielgeräte/ Automaten muss gesichert sein.
Verstöße gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen können Bußgeld- und Strafverfahren nach sich ziehen.
Gaststättenbetreiber haben die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV) sowie folgende Pflichten zu beachten:
Der Betreiber muss zuverlässig sein und die Einhaltung der Werberichtlinien, sowie Aufklärungspflichten beachten. Dazu gehört auch das Entwickeln eines Sozialkonzeptes, der Nachweis suchtpräventiver Schulungen und Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz. Diese Verpflichtungen treffen Spielhallen- wie Gaststättenbetreiber. Daher kann auf die Erläuterungen zu den Neuspielhallen verwiesen werden, soweit genannte Pflichten betroffen sind.
Demgegenüber werden Automatenaufsteller glücksspielrechtlich nicht erfasst. Demnach fällt ein Gastwirt nicht wegen einer ihm erteilten Automatenaufstellerlaubnis, sondern nur wegen den §§ 2 Abs. 4, 6 GlüStV in die oben dargestellten Verpflichtungen.
Gaststättenbetreiber mit Automatenaufstellerlaubnis müssen damit zum einen die Anforderungen nach Glücksspielrecht sowie zum anderen die Voraussetzungen nach § 33c Abs. 2 GewO erfüllen. Fragen zu den Schulungsvoraussetzungen gemäß § 33 c Abs. 2 GewO liegen in der Verantwortung der Gewerbebehörden oder der IHK Dresden.
Das Aufstellen von drei (bzw. zwei, ab dem 10. November 2019) Geldspielgeräten ist nur erlaubt in:
- Schank- und Speisewirtschaften
- Beherbergungsbetrieben und
- Wettannahmestellen der Konzession. Buchmacher (nur Pferdewetten), nicht Sportwetten
Ein gastronomisches Angebot muss vor Ort und Zweck der Einrichtung sein. Die Spielgeräte dürfen nur „Annex“ des Angebots sein. Die Außendarstellung muss einer gastronomischen Einrichtung angepasst sowie ein eigenständiger Betrieb (Küche, Tresen, Bedienung) vorhanden sein. Die ständige Aufsicht der Spielgeräte/ Automaten muss gesichert sein.
Verstöße gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen können Bußgeld- und Strafverfahren nach sich ziehen.