Werbung
[07.03.2017]
Allgemeine Regelungen für Werbung für öffentliches Glücksspiel
§ 5 GlüStV und die Vorschriften der Werberichtlinie enthalten Werbebeschränkungen für alle Arten der im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelten Glücksspiele:
Sowohl die Veranstalter der öffentlichen Glücksspiele, als auch die Vermittler müssen sich an die Werbevorgaben halten. Ebenso Anbieter von Glücksspielen die rechtmäßig im Ausland veranstaltet und im Inland beworben werden (z.B. Werbung für Spielcasinos in Tschechien, für die in Sachsen geworben wird).
Die werberechtlichen Vorgaben können je nach Glücksspielform und dessen spezifischem Suchtgefährdungspotential differenzieren. Siehe zu den speziellen Vorgaben für Werbung für Spielhallen und Werbung für Sportwetten im Internet die gesonderten Beiträge hierzu.
Verboten ist:
Erlaubt ist:
Die Auflistungen sind nicht abschließend und sollen lediglich zur Orientierung dienen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen
Werbeverbote für bestimmte Vertriebswege (§ 5 Abs. 3 GlüStV)
§ 5 Abs. 3 GlüStV regelt das grundsätzliche Werbeverbot für die Vertriebswege Internet, Fernsehen und Telekommunikationsanlagen. Danach ist Werbung für öffentliche Glücksspiele in diesen drei Medien grundsätzlich verboten. Jedoch können Ausnahmen für die Werbung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet und im Fernsehen gemacht werden.
Selbst wenn eine Ausnahme für Werbung für Sportwetten im Fernsehen ereilt wurde, darf diese Werbung aber nicht unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen auf dieses Sportereignis erfolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GlüStV). Dies gilt auch für die Werbung in Spielzeitpausen einer Live-Übertragung oder in Werbeunterbrechungen bei Live-Berichterstattungen.
Werbung für Sportwetten in Form von Trikot- und Bandenwerbung ist grundsätzlich in Form der Dachmarkenwerbung zulässig (§ 12 VwV Werberichtlinie).
Egal in welchen Werbemedien die Werbung erfolgt ⇒ es sind die o.g. allgemeinen Werbevorgaben zu beachten und es darf nicht (auch) für unerlaubtes Glücksspiel geworben werden.
Übersicht über die zulässigen Werbemedien je nach Glücksspielart:
(Quelle: Aufsatz Prof. Dr. Tilmann Becker, Hohenheim, in: ZfWG Ausgabe 04.2012, Seite 232)
- Lotterien
- Sportwetten
- Spielhallen
- Spielbanken
- Gaststätten mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Sowohl die Veranstalter der öffentlichen Glücksspiele, als auch die Vermittler müssen sich an die Werbevorgaben halten. Ebenso Anbieter von Glücksspielen die rechtmäßig im Ausland veranstaltet und im Inland beworben werden (z.B. Werbung für Spielcasinos in Tschechien, für die in Sachsen geworben wird).
Die werberechtlichen Vorgaben können je nach Glücksspielform und dessen spezifischem Suchtgefährdungspotential differenzieren. Siehe zu den speziellen Vorgaben für Werbung für Spielhallen und Werbung für Sportwetten im Internet die gesonderten Beiträge hierzu.
Verboten ist:
- Werbung für unerlaubte Glücksspiele (z.B. Online-Casinospiele).
- Werbung, die sich gezielt an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet (z.B. Werbung bei Freizeitveranstaltungen von Jugendlichen oder in Medien, die sich primär an Minderjährige richtet).
- Irreführende Werbung (z.B. Werbeaussagen, mit denen falsche Gewinnvorstellungen erzeugt werden).
- Spielanreizende Werbung (z.B. blinkende Aufforderung „Jetzt, hier, sofort spielen und reich werden.“).
- Werbung, bei der gleichzeitig für unerlaubtes Glücksspiel geworben wird (z.B. gleichzeitig für Online-Casinospiele).
- Werbung, die suggeriert, dass Glücksspiel eine vernünftige Strategie sein könnte, um die finanzielle Situation zu verbessern und Probleme (z.B. finanzielle Schwierigkeiten) zu lösen.
- Werbung, die dazu ermutigt, Verluste zurückzugewinnen oder Gewinne wieder zu investieren (z.B. „Heute kein Glück gehabt? Versuch es weiter/morgen wieder!“).
- Werbung, die den Zufallscharakter des Glücksspiels unangemessen darstellt (z.B. „Mach Dein Sportwissen zu Geld!“).
- Werbung, die den Verzicht auf Glücksspiel abwertend erscheinen lässt bzw. vermittelt, die Teilnahme an Glücksspiel fördere den eigenen sozialen Erfolg.
- Werbung, die das Glücksspiel als Gut des täglichen Lebens erscheinen lässt (z.B. „Erst ins Wettbüro, dann ins Stadion!“).
Erlaubt ist:
- Informationen über zugelassene bzw. erlaubnisfähige Glücksspielanbieter und deren Glücksspielprodukte (z.B. über das Unternehmen, Spielangebote, Spielregeln etc.).
- Sachliche Informationen über die Spielteilnahme- und Gewinnmöglichkeiten.
- Dachmarken- und Imagewerbung (soweit unter der Dachmarke nicht auch illegale Glücksspiele angeboten werden).
Die Auflistungen sind nicht abschließend und sollen lediglich zur Orientierung dienen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen
Werbeverbote für bestimmte Vertriebswege (§ 5 Abs. 3 GlüStV)
§ 5 Abs. 3 GlüStV regelt das grundsätzliche Werbeverbot für die Vertriebswege Internet, Fernsehen und Telekommunikationsanlagen. Danach ist Werbung für öffentliche Glücksspiele in diesen drei Medien grundsätzlich verboten. Jedoch können Ausnahmen für die Werbung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet und im Fernsehen gemacht werden.
Selbst wenn eine Ausnahme für Werbung für Sportwetten im Fernsehen ereilt wurde, darf diese Werbung aber nicht unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen auf dieses Sportereignis erfolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GlüStV). Dies gilt auch für die Werbung in Spielzeitpausen einer Live-Übertragung oder in Werbeunterbrechungen bei Live-Berichterstattungen.
Werbung für Sportwetten in Form von Trikot- und Bandenwerbung ist grundsätzlich in Form der Dachmarkenwerbung zulässig (§ 12 VwV Werberichtlinie).
Egal in welchen Werbemedien die Werbung erfolgt ⇒ es sind die o.g. allgemeinen Werbevorgaben zu beachten und es darf nicht (auch) für unerlaubtes Glücksspiel geworben werden.
Übersicht über die zulässigen Werbemedien je nach Glücksspielart:
Lotterien | Sport- und Pferdewetten | Geldgewinnspielgeräte | Online-Casinospiele | |
---|---|---|---|---|
Fernsehen | Ausnahme möglich | Ausnahme möglich | verboten | verboten |
Internet | Ausnahme möglich | Ausnahme möglich | verboten | verboten |
Telefon (outbound) | verboten | verboten | verboten | verboten |
Telefon (inbound) |
erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Radio | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Postwurfsendungen, Briefe | erlaubt |
erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Plakate | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Verkaufsstellen, Angebotsorte | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Kino | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Produktplacement | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Sponsoring | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
(Quelle: Aufsatz Prof. Dr. Tilmann Becker, Hohenheim, in: ZfWG Ausgabe 04.2012, Seite 232)