Spielhallen
[03.08.2021]
Allgemeine Regelungen für den Betrieb von Spielhallen
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient (§ 3 Abs. 7 GlüStV).
Spieldauer, Höchsteinsatz und -gewinn dieser Geldspielautomaten sind gesetzlich in der Verordnung über Spielgeräte und andere Geräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) geregelt. Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen sind in der Gewerbeordnung (GewO), der Spielverordnung sowie länderspezifischen Spielhallen- und Ausführungsgesetzen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) geregelt. Das gewerbliche Spiel nach der GewO und SpielV unterfällt der Verantwortung der Gewerbebehörden. Die Landesdirektion überwacht die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorschriften.
Spielhallen (auch Spielotheken, Spielcasinos) unterscheiden sich von Spielbanken. Betreiber von Spielhallen haben folgende Pflichten nach dem GlüStV zu beachten:
Der Betreiber muss zuverlässig sein und die Einhaltung der Werberichtlinien, Aufklärungspflichten sowie Abstands- und Werbevorgaben beachten. Im Rahmen des Antragsverfahrens sind das Sozialkonzept, der Nachweis suchtpräventiver Schulungen und Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorzulegen. Mehfachkonzessionen sind ebenso verboten wie Wettvermittlungsstellen in einem Gebäudekomplex. Dazu zählen auch Lottoannahmestellen mit Oddset. In Spielhallen dürfen keine weiteren Glückspiele (z.B. Poker, Sportwetten) angeboten werden.
Die glücksspielrechtliche Entscheidung wird in Anlehnung der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30.06.2021 (§ 35 GlüStV) erteilt. Das Verfahren unterscheidet sich danach, ob Sie eine Neuspielhalle beantragen wollen oder für eine Altspielhalle eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen.
Spieldauer, Höchsteinsatz und -gewinn dieser Geldspielautomaten sind gesetzlich in der Verordnung über Spielgeräte und andere Geräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) geregelt. Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen sind in der Gewerbeordnung (GewO), der Spielverordnung sowie länderspezifischen Spielhallen- und Ausführungsgesetzen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) geregelt. Das gewerbliche Spiel nach der GewO und SpielV unterfällt der Verantwortung der Gewerbebehörden. Die Landesdirektion überwacht die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorschriften.
- Verordnung über Spielgeräte und andere Geräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
- Gewerbeordnung (GewO)
Spielhallen (auch Spielotheken, Spielcasinos) unterscheiden sich von Spielbanken. Betreiber von Spielhallen haben folgende Pflichten nach dem GlüStV zu beachten:
Der Betreiber muss zuverlässig sein und die Einhaltung der Werberichtlinien, Aufklärungspflichten sowie Abstands- und Werbevorgaben beachten. Im Rahmen des Antragsverfahrens sind das Sozialkonzept, der Nachweis suchtpräventiver Schulungen und Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorzulegen. Mehfachkonzessionen sind ebenso verboten wie Wettvermittlungsstellen in einem Gebäudekomplex. Dazu zählen auch Lottoannahmestellen mit Oddset. In Spielhallen dürfen keine weiteren Glückspiele (z.B. Poker, Sportwetten) angeboten werden.
Die glücksspielrechtliche Entscheidung wird in Anlehnung der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30.06.2021 (§ 35 GlüStV) erteilt. Das Verfahren unterscheidet sich danach, ob Sie eine Neuspielhalle beantragen wollen oder für eine Altspielhalle eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen.