Poker
[20.04.2022]
Wann handelt es sich bei Turnierpoker um unerlaubtes Glücksspiel?
Bei Pokerturnieren handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel, wenn im Rahmen des Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021).
Für die Durchführung von Pokerturnieren kann Privaten aus Spielerschutz- und Suchtpräventionsgesichtspunkten keine Erlaubnis erteilt werden. Wird Turnierpoker dennoch ohne Erlaubnis veranstaltet, erlässt die Landesdirektion Sachsen eine Untersagungsverfügung, gibt das Verfahren wegen illegalen Glücksspiels (§§ 284, 285 StGB) an die Staatsanwaltschaft ab und informiert die Gewerbeämter.
Poker = Glücksspiel?!
Die bei Pokerturnieren bevorzugt gespielte Variante „Texas Hold’em“ enthält sowohl Zufalls- als auch Geschicklichkeitselemente. Da jedoch die Zufallselemente bei der Gewinnentscheidung überwiegen, ist von einem Glücksspiel und nicht von einem Geschicklichkeitsspiel auszugehen. Abzustellen ist auf den Durchschnittsspieler, nicht auf den Pokerprofi.
Entgelt?!
Ein Entgelt ist der „Einsatz“ beim Spiel, also eine Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falles des Gewinnens eine gleiche oder höhere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt.
Fließt der von den Spielern gezahlte Entgelteinsatz in den Gewinn ein oder dient er zumindest mittelbar der Refinanzierung der Gewinne, handelt es sich um einen Einsatz und damit um ein unzulässiges Glücksspiel.
Wird bei Pokerturnieren „nicht um Geld gespielt“, sondern für die Veranstaltungsteilnahme lediglich eine Teilnahmegebühr oder ein Startgeld/Unkostenbeitrag/Eintrittsgeld o.ä. verlangt und dient dies ausschließlich dazu, die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation der Veranstaltung zu beteiligen, und werden von den Teilnehmern keine weiteren Zahlungen während des Turniers geleistet, aus denen sich eine Gewinnchance ergeben könnte (z.B. durch Rebuy oder Add-on), dann handelt es sich nur um eine Veranstaltungsgebühr und nicht um einen Entgelteinsatz nach dem Glücksspielstaatsvertrag, mit der Folge dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 vorliegt.
Gerichtsentscheidungen?
Zu den Fragestellungen, wann Poker als Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag einzuordnen ist und illegales Glücksspiel darstellt, hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2014 (Az.: 8 C 26/12) entschieden sowie das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 13. November 2014 (Az.: 5 K 499/12).
Für die Durchführung von Pokerturnieren kann Privaten aus Spielerschutz- und Suchtpräventionsgesichtspunkten keine Erlaubnis erteilt werden. Wird Turnierpoker dennoch ohne Erlaubnis veranstaltet, erlässt die Landesdirektion Sachsen eine Untersagungsverfügung, gibt das Verfahren wegen illegalen Glücksspiels (§§ 284, 285 StGB) an die Staatsanwaltschaft ab und informiert die Gewerbeämter.
Poker = Glücksspiel?!
Die bei Pokerturnieren bevorzugt gespielte Variante „Texas Hold’em“ enthält sowohl Zufalls- als auch Geschicklichkeitselemente. Da jedoch die Zufallselemente bei der Gewinnentscheidung überwiegen, ist von einem Glücksspiel und nicht von einem Geschicklichkeitsspiel auszugehen. Abzustellen ist auf den Durchschnittsspieler, nicht auf den Pokerprofi.
Entgelt?!
Ein Entgelt ist der „Einsatz“ beim Spiel, also eine Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falles des Gewinnens eine gleiche oder höhere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt.
Fließt der von den Spielern gezahlte Entgelteinsatz in den Gewinn ein oder dient er zumindest mittelbar der Refinanzierung der Gewinne, handelt es sich um einen Einsatz und damit um ein unzulässiges Glücksspiel.
Wird bei Pokerturnieren „nicht um Geld gespielt“, sondern für die Veranstaltungsteilnahme lediglich eine Teilnahmegebühr oder ein Startgeld/Unkostenbeitrag/Eintrittsgeld o.ä. verlangt und dient dies ausschließlich dazu, die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation der Veranstaltung zu beteiligen, und werden von den Teilnehmern keine weiteren Zahlungen während des Turniers geleistet, aus denen sich eine Gewinnchance ergeben könnte (z.B. durch Rebuy oder Add-on), dann handelt es sich nur um eine Veranstaltungsgebühr und nicht um einen Entgelteinsatz nach dem Glücksspielstaatsvertrag, mit der Folge dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 vorliegt.
Gerichtsentscheidungen?
Zu den Fragestellungen, wann Poker als Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag einzuordnen ist und illegales Glücksspiel darstellt, hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2014 (Az.: 8 C 26/12) entschieden sowie das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 13. November 2014 (Az.: 5 K 499/12).