Poker
[20.04.2022]
Poker als öffentliches Glücksspiel durch Privatpersonen ist nicht zulässig
Die Veranstaltung von Poker - egal ob offline oder online - als öffentliches Glücksspiel durch Privatpersonen ist nicht zulässig und kann von der Landesdirektion Sachsen untersagt und mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides geahndet werden. Außerdem erfüllt es den Straftatbestand des § 284 Strafgesetzbuch.
Wann wird Poker als „öffentliches Glücksspiel“ veranstaltet?
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Eine Erlaubniserteilung an Privatpersonen ist nicht möglich.
Bei Fragen zu den o.g. Voraussetzungen, wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.
Wann wird Poker als „öffentliches Glücksspiel“ veranstaltet?
- Wenn es in einer zufallsabhängigen Kartenspielvariante gespielt wird, d.h. beispielsweise in den Varianten „Texas Hold’em“, „Omaha Hi“, „Omaha-Hi-Lo“ oder „7 Cards Stud-Hi“ und
- wenn ein Spieleinsatz (also eine Geldleistung) erfolgt, der nicht nur zur Veranstaltungskostendeckung verwendet wird und
- wenn die Teilnehmer eine Gewinnmöglichkeit haben (Geld oder Sachpreise) und
- wenn die Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht („öffentlich“) oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Pokerrunden in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Eine Erlaubniserteilung an Privatpersonen ist nicht möglich.
Bei Fragen zu den o.g. Voraussetzungen, wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.