Lotterien
[24.01.2023]
Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie oder einer Tombola
Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, sofern die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen. Lotterien dürfen unter bestimmten Voraussetzungen veranstaltet werden von allen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften sowie von Vereinen oder Personenvereinigungen, denen die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bescheinigt wurde, durchgeführt werden (Veranstalter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz - KStG). Andere Anbieter sind zur Durchführung einer Lotterie nicht berechtigt.
Eine Lotterie, welche nicht die Sachvoraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) vom 24. November 2022 erfüllt, etwa weil es sich um eine überörtliche Veranstaltung handeln soll und/oder das Spielkapital den Betrag von 40.000 Euro übersteigt, benötigt der Veranstalter eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Die Lotterie darf nur ausgeführt werden, wenn die Erlaubnis vorliegt. Zuständig ist hier die Landesdirektion Sachsen.
Private Veranstalter können nur "Kleine Lotterien" veranstalten. Die Veranstaltung von Lotterien zu wirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Eine Lotterie, welche nicht die Sachvoraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) vom 24. November 2022 erfüllt, etwa weil es sich um eine überörtliche Veranstaltung handeln soll und/oder das Spielkapital den Betrag von 40.000 Euro übersteigt, benötigt der Veranstalter eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Die Lotterie darf nur ausgeführt werden, wenn die Erlaubnis vorliegt. Zuständig ist hier die Landesdirektion Sachsen.
Private Veranstalter können nur "Kleine Lotterien" veranstalten. Die Veranstaltung von Lotterien zu wirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht erlaubt.