Lotterien
[02.02.2023]
Hinweise für die Durchführung Kleiner Lotterien/Ausspielungen (Tombolen)
Sollten Sie während einer Veranstaltung eine Lotterie oder Tombola planen, muss folgendes beachtet werden:
Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, sofern die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen. Führen Sie eine nicht genehmigte Ausspielung (also beispielsweise eine Verlosung) durch, können auch Bußgelder verhängt werden.
Im Freistaat Sachsen gibt es eine von der Landesdirektion Sachsen erlassene Allgemeine Erlaubnis (AELott), die verschiedenen Institutionen und Organisationen erlaubt, Lotterien und Ausspielungen durchzuführen, ohne eine formale Genehmigung zu beantragen. Sie sind anzeigepflichtig und gelten als pauschal genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Kleine Lotterie / Ausspielung,
Für diese „Kleinen Lotterien“ ist durch allgemeinen Verwaltungsakt der Landesdirektion Sachsen vom 24. November 2022 eine „Allgemeine Erlaubnis" (AELott) erteilt worden.
Diese Allgemeine Erlaubnis kommt für folgende Veranstalter in Frage:
und muss angezeigt werden.
Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, sofern die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen. Führen Sie eine nicht genehmigte Ausspielung (also beispielsweise eine Verlosung) durch, können auch Bußgelder verhängt werden.
Im Freistaat Sachsen gibt es eine von der Landesdirektion Sachsen erlassene Allgemeine Erlaubnis (AELott), die verschiedenen Institutionen und Organisationen erlaubt, Lotterien und Ausspielungen durchzuführen, ohne eine formale Genehmigung zu beantragen. Sie sind anzeigepflichtig und gelten als pauschal genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Kleine Lotterie / Ausspielung,
- erstreckt sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises hinaus,
- sieht einen Reinertrag im Spielplan von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Anzahl der Lose x Einzelverkaufspreis der Lose) vor,
- erzielt einen Reinertrag der unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu einem Anteil von mindestens 30 % im Freistaat Sachsen verwendet wird,
- muss auszureichende Gewinne im Wert (Gewinnsumme) von mindestens 25 % des Spielkapitals vorsehen,
- darf ein Spielkapital von 40.000 Euro nicht übersteigen,
- darf eine Losverkaufsdauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten und
- darf keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen.
Für diese „Kleinen Lotterien“ ist durch allgemeinen Verwaltungsakt der Landesdirektion Sachsen vom 24. November 2022 eine „Allgemeine Erlaubnis" (AELott) erteilt worden.
Diese Allgemeine Erlaubnis kommt für folgende Veranstalter in Frage:
- diejenigen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erfüllen, insbesondere rechtsfähige anerkannt gemeinnützige, mildtätige oder karitative Vereine (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt), z.B. Sportverein, Förderverein
- juristische Personen des öffentlichen Rechts ( z.B. Stiftungen, Gemeinden, Landkreise etc.)
- gewerkschaftliche Organisationen
- Organisationen von politischen Parteien
- Kirchgemeinden der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
- Wirtschaftsunternehmen und Gewerbetreibende an ihrem Sitz oder dem Sitz von Zweigstellen
und muss angezeigt werden.