Lotto
[02.02.2023]
Voraussetzungen für das Anbieten der Lottoprodukte
Lottoprodukte können auch von anderen Unternehmen (sog. gewerblichen Spielvermittlern § 19 GlüStV 2021) angeboten werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung erteilt die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) für alle Bundesländer, es sei denn, der gewerbliche Spielvermittler will ausschließlich in Sachsen tätig werden. In diesem Fall ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
Welche Anbieter über eine gültige Lizenz verfügen und damit in Deutschland zugelassen sind, können Sie in der sog. White List nachlesen. Angaben zum Anbieter, sofern er online tätig ist, finden Sie im Impressum der jeweiligen Webseite. Die Angabe eines Impressums ist für diese Dienste Pflicht (§ 5 Telemediengesetz).
Welche Anbieter über eine gültige Lizenz verfügen und damit in Deutschland zugelassen sind, können Sie in der sog. White List nachlesen. Angaben zum Anbieter, sofern er online tätig ist, finden Sie im Impressum der jeweiligen Webseite. Die Angabe eines Impressums ist für diese Dienste Pflicht (§ 5 Telemediengesetz).