Suchtprävention
[22.05.2023]
Welche Anforderungen gelten für Schulungsmaßnahmen i. S. d. Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV 2021) und des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
(SächsGlüStVAG)?
Gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sind Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und ihr Personal zu schulen.
Nachfolgend werden die Anforderungen, die bei den suchtpräventiven Schulungsmaßnahmen beachtet werden müssen, dargestellt. Diese sind von allen Glücksspielveranstaltern und -vermittlern, insbesondere von Wettvermittlern und Spielhallenbetreibern, einzuhalten.
Rechtliche GRUNDLAGEN
Gemäß § 6 GlüStV 2021 sind Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und ihr Personal zu schulen.
Für WEN gilt die Pflicht zur Schulung?
Die Pflicht zur Schulung gilt für Betreiber von Spielhallen (§ 18a Abs. 1 Satz 3 SächsGlüStVAG), Sportwettvermittler (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsGlüStVAG), Anbieter von gewerblichen Automatenspielen in Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe), Pferdewettvermittler (§ 2 Abs. 5 GlüStV 2021) und Spielbanken (§ 2 Abs. 2 GlüStV 2021) sowie je nach Einzelfallentscheidung für Veranstalter von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential.
WER muss geschult werden?
Zu schulen sind das eingesetzte Aufsichtspersonal, sowie die Verantwortlichen vor Ort, die Beauftragten für das Sozialkonzept und die Erlaubnisinhaber (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021), also alle Personen, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung. Nicht geschultes Personal darf nicht eingesetzt werden.
WANN muss geschult werden?
Die Schulung erfolgt auf eigene Kosten und muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn.
WIE OFT muss geschult werden und WIE LANGE?
Die Schulungen sind alle drei Jahre zu wiederholen („Auffrischungsschulungen“). Die Schulungsdauer der „Erstschulung“ beträgt 6 Unterrichtseinheiten (1 UE à 45 Minuten). Die „Auffrischungsschulungen“ aller drei Jahre können bis auf 4 UE verkürzt werden.
Durch WEN muss geschult werden?
Die Schulung kann von einer in der Suchthilfe in Sachsen tätigen Einrichtung mit Einbeziehung der örtlichen Beratungsstellen durchgeführt werden. Hier finden Sie eine Übersicht über Schulungsanbieter in Sachsen, die die Schulungsvorgaben der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) erfüllen sowie hier eine Übersicht über mögliche externe Anbieter außerhalb Sachsens. Die Auflistungen sind nicht abschließend. Bitte wenden Sie sich an die Einrichtungen, um dort nähere Informationen zu erfahren bzw. an die Landesdirektion Sachsen, um zu erfragen, ob sonstige externe Einrichtungen als Schulungsanbieter in Betracht kommen.
Dozentinnen und Dozenten externer Schulungseinrichtungen müssen suchtpräventives Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Aus- bzw. Fortbildung sowie der Suchthilfe haben und gut über die Angebote der Suchthilfe allgemein und speziell in Sachsen informiert sein. Sie könnten zur Schulung regionale Partner der Suchthilfe einbeziehen. Inhouse-Schulungen von Glücksspielanbietern sind grundsätzlich nicht ausreichend. Ein Zertifizierungsverfahren mit Nachweis der Fachkunde zur Durchführung von Schulungen gibt es in Sachsen nicht.
WIE muss geschult werden?
Multiplikatoren/innenschulungen und Modelle des E-Learning sind ausgeschlossen. Die Schulungen sollten als Präsenzunterricht erfolgen und mit einer Lernzielkontrolle abschließen. Die Teilnahme an der Schulung ist durch einen Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion Sachsen unverzüglich vorzulegen. Die Schulungsnachweise sind auch vor Ort in der Glücksspielstätte vorzuhalten.
WAS muss Inhalt der Schulung sein?
⇒ Vermittlung von Grundlagenwissen:
- Gesetzliche Grundlagen, Hintergründe für den Sachkundeerwerb
- Basiswissen Sucht und Abhängigkeiten
- Sucht-/Gefährdungspotential und Risikomerkmale verschiedener Glücksspielformen
- Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem bzw. pathologischem Spielverhalten
⇒ Vermittlung von Handlungskompetenzen:
- Erkennungsmerkmale, Möglichkeiten der Früherkennung von problematischem bzw. pathologischem Spielverhalten (z.B. Symptome bei Stammkunden für risikoreiches bzw. gefährdendes Glücksspiel)
- Möglichkeiten, mit denen problematisches Spielverhalten verhindert werden kann
- Ansprechen von und Gesprächsführung mit spielauffälligen Personen (Rückmeldung von Beobachtungen u.a.)
- Verantwortungsvoller Umgang mit dem Glücksspiel (z.B. Umgang mit Selbstsperren von Spielern)
- Jugendschutz (Spielteilnahme ab 18 Jahren, Ausweiskontrolle bei Zweifeln etc.
- Hilfsangebote für Betroffene und Angehörige speziell im Freistaat Sachsen
Was passiert bei NICHTBEACHTUNG?
⇒ Widerruf bzw. Erlöschen der glücksspielrechtlichen Zustimmung bzw. Erlaubnis bis hin zur Untersagung der Glücksspieltätigkeit und Durchsetzung mittels Verwaltungszwang (z.B. Zwangsgelder, Schließung der Glücksspielstätte)
⇒ Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 SächsGlüStVAG)⇒ Nichtbearbeitung von Anträgen, da Antragsunterlagen ggf. unvollständig
Weitere FRAGEN zu Schulungen etc.?
Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren e.V. (SLS)
Glacisstraße 26
01099 Dresden
Tel.: +49 351 804 5506
E-Mail: info@slsev.de
Internet: www.slsev.de oder www.suchthilfe-sachsen.de