Glossar
Zuverlässige Dritte
Verpflichtete können die Durchführung der zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf andere Personen übertragen, deren Zuverlässigkeit vor Beginn und während der Zusammenarbeit durch Stichproben zu überprüfen ist. Die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung bleibt jedoch beim Verpflichteten selbst und kann nicht übertragen werden (vgl. § 7 Abs. 2 GwG). Auch können Verpflichtete nach § 9 Abs. 3 GwG interne Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, mit vorheriger Zustimmung der Landesdirektion Sachen auf einen zuverlässigen Dritten übertragen, wenn der Dritte die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen bietet und die Steuerungsmöglichkeiten des Verpflichteten sowie die Kontrollmöglichkeiten der Landesdirektion Sachsen nicht beeinträchtigt werden.